Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Richard Paiha als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert R*****, vertreten durch Dr. Walter Riedl und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 21.418,70 brutto sA und Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Juni 2000, GZ 11 Ra 122/00s-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Jänner 2000, GZ 7 Cga 22/99m-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 (darin S 676,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 25. März 1960 geborene Kläger war in der Zeit vom 26. März 1979 bis 31. Dezember 1991 in der V***** AG beschäftigt. Nach Arbeitslosigkeit vom 1. Jänner bis 7. September 1992 absolvierte er einen einjährigen Vorbereitungslehrgang und in der Folge die dreijährige Ausbildung an der Sozialakademie.
Seit 15. Juli 1996 steht der Kläger als Vertragsbediensteter in einem Dienstverhältnis zur beklagten Partei. Er ist in der Justizanstalt Linz im gehobenen sozialen Betreuungsdienst als Sozialarbeiter tätig. Anstellungserfordernis war die Absolvierung der Sozialakademie.
Der Vorrückungsstichtag wurde mit 17. Dezember 1993 und die bezugsrechtliche Einstufung ab 15. Juli 1996 im Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 2, nächste Vorrückung 1. Jänner 1998, festgesetzt, wobei die beklagte Partei eine vom Kläger geforderte Anrechnung der Studienzeit an der Bundesakademie für Sozialarbeit nicht vornahm. Wenn jemand, wie der Kläger, die Reifeprüfung nicht abgelegt hat, ist die Absolvierung der Sozialakademie Voraussetzung für die Einreihung in das Entlohnungsschema I b (gehobener Dienst).Der Vorrückungsstichtag wurde mit 17. Dezember 1993 und die bezugsrechtliche Einstufung ab 15. Juli 1996 im Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 2, nächste Vorrückung 1. Jänner 1998, festgesetzt, wobei die beklagte Partei eine vom Kläger geforderte Anrechnung der Studienzeit an der Bundesakademie für Sozialarbeit nicht vornahm. Wenn jemand, wie der Kläger, die Reifeprüfung nicht abgelegt hat, ist die Absolvierung der Sozialakademie Voraussetzung für die Einreihung in das Entlohnungsschema römisch eins b (gehobener Dienst).
Studenten an der Sozialakademie haben drei Pflichtpraktika zu absolvieren, wobei der Kläger zwei davon vom 28. Februar bis 25. März 1994 und vom 20. Februar bis 30. Juni 1995 in der Justizanstalt Linz ablegte. Auf freiwilliger Basis übernahm der Kläger von September 1995 bis Juli 1996 einmal wöchentlich acht Stunden die Jugendbetreuung in der Justizanstalt Linz.
Bei seinem Arbeitsbeginn in der Justizanstalt Linz im Juli 1996 konnte der Kläger, weil er den Betrieb bereits kannte, als vollwertiger Sozialarbeiter einsteigen und musste weder eigens eingeschult werden noch ein fünfwöchiges Einstiegsseminar besuchen.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Entlohnung nach der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 5, Vorrückungsstichtag 17. Dezember 1990, sowie die sich daraus ergebenden Differenzentgeltansprüche in Höhe von S 21.418,70 sA.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger entsprechend § 82 Abs 2 SchOG die Sozialakademie bereits am 30. Juni 1982 hätte abschließen können, weshalb eine Anrechnung der Zeit des Studiums gemäß § 26 Abs 2 Z 6 lit b VBG nicht möglich sei. Eine Anrechnung nach § 26 Abs 3 VBG scheide aus, weil die Ausbildung an der Sozialakademie Anstellungserfordernis für die Tätigkeit des Klägers gewesen sei. Dies bedeute, dass das Studium an der Sozialakademie die Verwendung erst möglich mache und ohne deren Absolvierung eine Verwendung nicht möglich wäre. Der Gesetzeswortlaut hebe jedoch hervor, dass das Studium oder die ausgeübte Tätigkeit eine zusätzliche Qualifikation über die grundsätzlichen Anstellungserfordernisse hinaus darstellen müsse.Das Erstgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger entsprechend Paragraph 82, Absatz 2, SchOG die Sozialakademie bereits am 30. Juni 1982 hätte abschließen können, weshalb eine Anrechnung der Zeit des Studiums gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, Litera b, VBG nicht möglich sei. Eine Anrechnung nach Paragraph 26, Absatz 3, VBG scheide aus, weil die Ausbildung an der Sozialakademie Anstellungserfordernis für die Tätigkeit des Klägers gewesen sei. Dies bedeute, dass das Studium an der Sozialakademie die Verwendung erst möglich mache und ohne deren Absolvierung eine Verwendung nicht möglich wäre. Der Gesetzeswortlaut hebe jedoch hervor, dass das Studium oder die ausgeübte Tätigkeit eine zusätzliche Qualifikation über die grundsätzlichen Anstellungserfordernisse hinaus darstellen müsse.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes über Berufung des Klägers im Sinne der Stattgebung des Feststellungs- und Leistungsbegehrens ab. Es zitierte die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes (SZ 63/228; 8 ObA 85/99d; 9 ObA 112/00m), dass für eine Berücksichtigung gemäß § 26 Abs 3 VBG entscheidend sei, ob die Vortätigkeit von einer derart qualifizierten Bedeutung sei, dass der Erfolg der Verwendung ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringerem Ausmaß gegeben wäre, und führte dann näher aus, die besondere Bedeutung des Studiums für die erfolgreiche Verwendung des Klägers ergebe sich schon aus dem Umstand, dass die Absolvierung des Studiums ein Anstellungserfordernis gebildet habe, wobei es sich insbesondere auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 12 Abs 3 GehG (VwGH 2047/78 = ZfVB 1981/32; VwGH 90/12/0097 = VwSlg 13.482 A/1991) berief. Die Anrechnung der Studienzeit sei auch im öffentlichen Interesse gelegen, weil die beklagte Partei, ohne Kosten für die Ausbildung und Einschulung tragen zu müssen, sofort einen bestens qualifizierten Dienstnehmer erhalten habe, der von Anfang an den Posten, den er bekleidete, voll ausfüllen konnte (SZ 63/228 ua).Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes über Berufung des Klägers im Sinne der Stattgebung des Feststellungs- und Leistungsbegehrens ab. Es zitierte die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes (SZ 63/228; 8 ObA 85/99d; 9 ObA 112/00m), dass für eine Berücksichtigung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VBG entscheidend sei, ob die Vortätigkeit von einer derart qualifizierten Bedeutung sei, dass der Erfolg der Verwendung ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringerem Ausmaß gegeben wäre, und führte dann näher aus, die besondere Bedeutung des Studiums für die erfolgreiche Verwendung des Klägers ergebe sich schon aus dem Umstand, dass die Absolvierung des Studiums ein Anstellungserfordernis gebildet habe, wobei es sich insbesondere auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, GehG (VwGH 2047/78 = ZfVB 1981/32; VwGH 90/12/0097 = VwSlg 13.482 A/1991) berief. Die Anrechnung der Studienzeit sei auch im öffentlichen Interesse gelegen, weil die beklagte Partei, ohne Kosten für die Ausbildung und Einschulung tragen zu müssen, sofort einen bestens qualifizierten Dienstnehmer erhalten habe, der von Anfang an den Posten, den er bekleidete, voll ausfüllen konnte (SZ 63/228 ua).
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, da zur Frage, ob sich die besondere Bedeutung des Studiums für die erfolgreiche Verwendung im Sinne des § 26 Abs 3 VBG schon aus dem Umstand ergebe, dass die Absolvierung des Studiums Anstellungserfordernis gewesen sei, nur eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 12 Abs 3 GehG vorliege, jedoch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, da zur Frage, ob sich die besondere Bedeutung des Studiums für die erfolgreiche Verwendung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, VBG schon aus dem Umstand ergebe, dass die Absolvierung des Studiums Anstellungserfordernis gewesen sei, nur eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, GehG vorliege, jedoch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsabweisenden Sinn.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; ihr kommt aber keine Berechtigung zu.
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen der beklagten Partei ist entgegenzuhalten:
Dass eine Berücksichtigung der Studienzeit an der Akademie für Sozialarbeit nach § 26 Abs 2 Z 6 lit b VBG mangels Vorliegens der dort genannten Voraussetzungen - der Kläger besuchte die Akademie für Sozialarbeit erst im zweiten Bildungsweg in bereits etwas vorgeschrittenem Alter - nicht in Betracht kommt, ist nicht mehr strittig.Dass eine Berücksichtigung der Studienzeit an der Akademie für Sozialarbeit nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, Litera b, VBG mangels Vorliegens der dort genannten Voraussetzungen - der Kläger besuchte die Akademie für Sozialarbeit erst im zweiten Bildungsweg in bereits etwas vorgeschrittenem Alter - nicht in Betracht kommt, ist nicht mehr strittig.
Die beklagte Partei meint aber, dass auch eine Anrechnung nach § 26 Abs 3 VBG - jedenfalls soweit sie die Zeit der beiden Pflichtpraktika übersteigt - ausscheide, weil die Absolvierung eines Studiums, das Anstellungsvoraussetzung sei, nie für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung sein könne. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur gleichlautenden Bestimmung des § 12 Abs 3 GehG sei unrichtig. Ohne dieses Studium hätte der Kläger gar nicht aufgenommen werden dürfen. Wäre der Gesetzgeber anderer Ansicht gewesen, hätte er das Gesetz anders formuliert.Die beklagte Partei meint aber, dass auch eine Anrechnung nach Paragraph 26, Absatz 3, VBG - jedenfalls soweit sie die Zeit der beiden Pflichtpraktika übersteigt - ausscheide, weil die Absolvierung eines Studiums, das Anstellungsvoraussetzung sei, nie für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung sein könne. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, GehG sei unrichtig. Ohne dieses Studium hätte der Kläger gar nicht aufgenommen werden dürfen. Wäre der Gesetzgeber anderer Ansicht gewesen, hätte er das Gesetz anders formuliert.
Es ist der Revisionswerberin durchaus zuzugestehen, dass der Gesetzgeber eine andere, mit den übrigen Bestimmungen des § 26 Abs 2 VBG besser harmonierende Regelung hätte treffen können: In den Z 5, 7 und 8 des § 26 Abs 2 VBG ist nämlich die Berücksichtigung von Studien- und Praktikumszeiten zwingend und ohne weitere Bedingungen vorgesehen, wenn diese Aufnahmeerfordernisse gewesen sind. Gerade eine solche Regelung fehlt im § 26 Abs 2 Z 6 VBG; das sagt aber nichts darüber aus, ob nicht auch eine volle Anrechnung nach einer anderen Bestimmung - hier nach § 26 Abs 3 VBG - in Betracht kommt, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung vorliegen, was jeweils im Einzelfall zu prüfen ist (SZ 63/228 ua). Liegen sie vor, hat der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf Anrechnung (SZ 63/228 ua).Es ist der Revisionswerberin durchaus zuzugestehen, dass der Gesetzgeber eine andere, mit den übrigen Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 2, VBG besser harmonierende Regelung hätte treffen können: In den Ziffer 5,, 7 und 8 des Paragraph 26, Absatz 2, VBG ist nämlich die Berücksichtigung von Studien- und Praktikumszeiten zwingend und ohne weitere Bedingungen vorgesehen, wenn diese Aufnahmeerfordernisse gewesen sind. Gerade eine solche Regelung fehlt im Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, VBG; das sagt aber nichts darüber aus, ob nicht auch eine volle Anrechnung nach einer anderen Bestimmung - hier nach Paragraph 26, Absatz 3, VBG - in Betracht kommt, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung vorliegen, was jeweils im Einzelfall zu prüfen ist (SZ 63/228 ua). Liegen sie vor, hat der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf Anrechnung (SZ 63/228 ua).
Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 2047/78 = ZfVB 1981/32; VwGH 90/12/0097 = VwSlg 13.482 A/1991) zur gleichlautenden Bestimmung des § 12 Abs 3 GehG überzeugend ist und deshalb auch § 26 Abs 3 VBG in diesem Sinn auszulegen ist, weil es sachlich nicht gerechtfertigt ist, öffentliche Bedienstete unter denselben Voraussetzungen ungleich zu behandeln (SZ 63/228 ua; zuletzt 9 ObA 282/98f; 9 ObA 73/99x).Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 2047/78 = ZfVB 1981/32; VwGH 90/12/0097 = VwSlg 13.482 A/1991) zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, GehG überzeugend ist und deshalb auch Paragraph 26, Absatz 3, VBG in diesem Sinn auszulegen ist, weil es sachlich nicht gerechtfertigt ist, öffentliche Bedienstete unter denselben Voraussetzungen ungleich zu behandeln (SZ 63/228 ua; zuletzt 9 ObA 282/98f; 9 ObA 73/99x).
Die Revisionswerberin kann keine plausible Erklärung dafür liefern, dass einer für die Anstellung erforderlichen Berufsausbildung grundsätzlich und von vorneherein keinerlei Bedeutung in diesem Zusammenhang zukommen könne. Gerade dann, wenn dieses spezielle Studium (hier an der Akademie für Sozialarbeit) Anstellungsvoraussetzung ist, kommt diesem Studium im Sinne des § 26 Abs 3 VBG besondere Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten zu, denn es wurde sogar als für die spätere Verwendung unerlässlich festgelegt.Die Revisionswerberin kann keine plausible Erklärung dafür liefern, dass einer für die Anstellung erforderlichen Berufsausbildung grundsätzlich und von vorneherein keinerlei Bedeutung in diesem Zusammenhang zukommen könne. Gerade dann, wenn dieses spezielle Studium (hier an der Akademie für Sozialarbeit) Anstellungsvoraussetzung ist, kommt diesem Studium im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, VBG besondere Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten zu, denn es wurde sogar als für die spätere Verwendung unerlässlich festgelegt.
Dass diese Auslegung geboten ist, ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber in den oben erwähnten anderen Fällen des § 26 Abs 2 VBG Zeiten eines abgeschlossenen Studiums, das Aufnahmeerfordernis gewesen ist, jedenfalls und stets voll anrechnet, ohne dass noch weitere Voraussetzungen gegeben sein müssten.Dass diese Auslegung geboten ist, ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber in den oben erwähnten anderen Fällen des Paragraph 26, Absatz 2, VBG Zeiten eines abgeschlossenen Studiums, das Aufnahmeerfordernis gewesen ist, jedenfalls und stets voll anrechnet, ohne dass noch weitere Voraussetzungen gegeben sein müssten.
Hieraus ist zu folgern, dass dann, wenn ein bestimmtes Studium Anstellungserfordernis ist, diesem Studium - im Gegensatz zur Anrechnung sonstiger Studien oder Tätigkeiten, bei denen eine eingehende Prüfung und Abwägung nach § 26 Abs 3 VBG im Einzelfall stets erforderlich ist - im Regelfall die besondere Bedeutung im Sinn des § 26 Abs 3 VBG zuzuerkennen ist.Hieraus ist zu folgern, dass dann, wenn ein bestimmtes Studium Anstellungserfordernis ist, diesem Studium - im Gegensatz zur Anrechnung sonstiger Studien oder Tätigkeiten, bei denen eine eingehende Prüfung und Abwägung nach Paragraph 26, Absatz 3, VBG im Einzelfall stets erforderlich ist - im Regelfall die besondere Bedeutung im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, VBG zuzuerkennen ist.
Ein Vorbringen, warum dies gerade beim Kläger aus bestimmten Gründen nicht der Fall sein sollte - also die nach § 26 Abs 3 VBG nötige Einzelfallprüfung Gegenteiliges ergebe -, hat die beklagte Partei ebensowenig wie ein Vorbringen zu einem allenfalls fehlenden öffentlichen Interesse erstattet. Solche Umstände sind auch nicht erkennbar. Es liegt im Regelfall im öffentlichen Interesse, dass solch ausgebildete Fachleute, um sie auf Dauer der öffentlichen Hand zu erhalten, zu guten finanziellen Bedingungen beschäftigt werden, auch wenn sie den Beruf erst später ergriffen haben und deshalb eine jedenfalls vorzunehmende Anrechnung nach § 26 Abs 2 Z 6 lit b VBG ausscheidet.Ein Vorbringen, warum dies gerade beim Kläger aus bestimmten Gründen nicht der Fall sein sollte - also die nach Paragraph 26, Absatz 3, VBG nötige Einzelfallprüfung Gegenteiliges ergebe -, hat die beklagte Partei ebensowenig wie ein Vorbringen zu einem allenfalls fehlenden öffentlichen Interesse erstattet. Solche Umstände sind auch nicht erkennbar. Es liegt im Regelfall im öffentlichen Interesse, dass solch ausgebildete Fachleute, um sie auf Dauer der öffentlichen Hand zu erhalten, zu guten finanziellen Bedingungen beschäftigt werden, auch wenn sie den Beruf erst später ergriffen haben und deshalb eine jedenfalls vorzunehmende Anrechnung nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, Litera b, VBG ausscheidet.
Hieraus folgt, dass dem Kläger die Zeiten seines Studiums an der Akademie für Sozialarbeit nach § 26 Abs 1 Z 2 lit a VBG voll anzurechnen sind, weil die Voraussetzungen nach § 26 Abs 3 VBG erfüllt sind.Hieraus folgt, dass dem Kläger die Zeiten seines Studiums an der Akademie für Sozialarbeit nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, VBG voll anzurechnen sind, weil die Voraussetzungen nach Paragraph 26, Absatz 3, VBG erfüllt sind.
Da diese Zeiten somit ohnedies voll anzurechnen sind - und eine Doppelanrechnung naturgemäß nicht in Betracht kommt -, braucht auf die Frage, ob die Zeiten der Pflichtpraktika, die der Kläger in seiner nunmehrigen Dienststelle verbracht hat, jedenfalls anzurechnen wären, weil sie der beklagten Partei die Einschulung und das Einstiegsseminar ersparte, nicht mehr eingegangen zu werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E62544 08B02250European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00225.00X.0816.000Dokumentnummer
JJT_20010816_OGH0002_008OBA00225_00X0000_000