TE OGH 1999/6/2 9ObA73/99x

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Veröffentlicht am 02.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Hans Lahner und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dagmar Ch*****, Vertragslehrerin, ***** vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Land Steiermark, vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Rechtsunwirksamkeit einer Versetzung (Revisionsstreitwert S 300.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Oktober 1998, GZ 7 Ra 156/98k-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Februar 1998, GZ 32 Cga 181/96b-34, im angefochtenen Umfang bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

13.725 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 2.287,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Rechtswirksamkeit der Versetzung zutreffend bejaht. Insofern reicht es aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Das Berufungsgericht hat die Rechtswirksamkeit der Versetzung zutreffend bejaht. Insofern reicht es aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Die Versetzung der Klägerin innerhalb des als "Dienstort" vereinbarten Verwaltungsbereiches des Landesschuldrates für Steiermark lag im Rahmen des § 6 VBG und war als einseitige Gestaltungsbefugnis des Dienstgebers zulässig, weil festgestelltermaßen wichtige dienstliche Interessen bestanden (DRdA 1987/8 [Grof]; 9 ObA 227/97s; 9 ObA 282/98f). Die beklagte Partei hat dabei ihre Pflicht, pragmatisierte Lehrer und Vertragsbedienstete bei denselben Voraussetzungen grundsätzlich gleich zu behandeln, nicht verletzt. Die Versetzung erfolgte, weil eine pragmatisierte Volksschuloberlehrerin, die voll zu beschäftigen war, dieses Kriterium sonst nicht erfüllt hätte. Ein pragmatisierter Lehrer ist nämlich nach § 43 LDG 1984 nach Möglichkeit im vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung, deren Ausmaß sich nach §§ 48 bis 53 LDG 1984 richtet, zur Unterrichtserteilung heranzuziehen. Er hat erforderlichenfalls auch Unterricht in Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefugt ist. Nur wenn er an einer Schule (Stammschule) die volle Lehrverpflichtung nicht erfüllt, kann er erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen unter bestimmten Voraussetzungen zugewiesen werden (§ 19 Abs 3 LDG 1984).Die Versetzung der Klägerin innerhalb des als "Dienstort" vereinbarten Verwaltungsbereiches des Landesschuldrates für Steiermark lag im Rahmen des Paragraph 6, VBG und war als einseitige Gestaltungsbefugnis des Dienstgebers zulässig, weil festgestelltermaßen wichtige dienstliche Interessen bestanden (DRdA 1987/8 [Grof]; 9 ObA 227/97s; 9 ObA 282/98f). Die beklagte Partei hat dabei ihre Pflicht, pragmatisierte Lehrer und Vertragsbedienstete bei denselben Voraussetzungen grundsätzlich gleich zu behandeln, nicht verletzt. Die Versetzung erfolgte, weil eine pragmatisierte Volksschuloberlehrerin, die voll zu beschäftigen war, dieses Kriterium sonst nicht erfüllt hätte. Ein pragmatisierter Lehrer ist nämlich nach Paragraph 43, LDG 1984 nach Möglichkeit im vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung, deren Ausmaß sich nach Paragraphen 48 bis 53 LDG 1984 richtet, zur Unterrichtserteilung heranzuziehen. Er hat erforderlichenfalls auch Unterricht in Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefugt ist. Nur wenn er an einer Schule (Stammschule) die volle Lehrverpflichtung nicht erfüllt, kann er erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen unter bestimmten Voraussetzungen zugewiesen werden (Paragraph 19, Absatz 3, LDG 1984).

Aus den Feststellungen ergibt sich, daß eben diese Vollbeschäftigung pragmatisierter Lehrer im Zuge der sinkenden Schülerzahlen an der Hauptschule D***** durch die Versetzung der Klägerin ermöglicht werden sollte. Darauf, daß das Gesetz keine zwingende Vorziehung von Landeslehrern gegenüber Vertragsbedienstetenlehrern vorsieht, kommt es, wenn sachliche Gesichtspunkte bei der Versetzung berücksichtigt werden, nicht an. Da die Vorschriften über die Lehrbefähigung und über die Lehrverpflichtung nach dem Landeslehrerdienstrechtsgesetz (LDG 1984) vorsehen, daß der Landeslehrer auch Unterricht in Fächern zu erteilen hat, für die er nicht lehrbefähigt ist, widerspricht eine solche Verwendung nicht § 9 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), wonach bei der Lehrfächerverteilung die Berücksichtigung auch dieser Vorschriften verlangt wird. Die Heranziehung von Landeslehrern ausschließlich an einer Schule und mit voller Lehrverpflichtung, selbst wenn, was hier nicht der Fall ist, der pragmatisierte Volksschullehrer ein Fach unterrichten müßte für das er keine Prüfung hat, ist daher nicht unsachlich und bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens umso mehr, als die auf die Stelle der Klägerin versetzte Landeslehrerin, die Englischstunden, für die sie nicht die entsprechende Qualifikation aufwies, nicht unterrichten mußte. Soweit daher für Landeslehrer und Vertragslehrer grundsätzlich dieselben Verwendungsmöglichkeiten bestehen, sind die Voraussetzungen dennoch nicht völlig gleich.Aus den Feststellungen ergibt sich, daß eben diese Vollbeschäftigung pragmatisierter Lehrer im Zuge der sinkenden Schülerzahlen an der Hauptschule D***** durch die Versetzung der Klägerin ermöglicht werden sollte. Darauf, daß das Gesetz keine zwingende Vorziehung von Landeslehrern gegenüber Vertragsbedienstetenlehrern vorsieht, kommt es, wenn sachliche Gesichtspunkte bei der Versetzung berücksichtigt werden, nicht an. Da die Vorschriften über die Lehrbefähigung und über die Lehrverpflichtung nach dem Landeslehrerdienstrechtsgesetz (LDG 1984) vorsehen, daß der Landeslehrer auch Unterricht in Fächern zu erteilen hat, für die er nicht lehrbefähigt ist, widerspricht eine solche Verwendung nicht Paragraph 9, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), wonach bei der Lehrfächerverteilung die Berücksichtigung auch dieser Vorschriften verlangt wird. Die Heranziehung von Landeslehrern ausschließlich an einer Schule und mit voller Lehrverpflichtung, selbst wenn, was hier nicht der Fall ist, der pragmatisierte Volksschullehrer ein Fach unterrichten müßte für das er keine Prüfung hat, ist daher nicht unsachlich und bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens umso mehr, als die auf die Stelle der Klägerin versetzte Landeslehrerin, die Englischstunden, für die sie nicht die entsprechende Qualifikation aufwies, nicht unterrichten mußte. Soweit daher für Landeslehrer und Vertragslehrer grundsätzlich dieselben Verwendungsmöglichkeiten bestehen, sind die Voraussetzungen dennoch nicht völlig gleich.

Die Versetzungen waren daher, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, nicht rechtswidrig.

Mangels durchgehender Vollbeschäftigung iSd Entscheidung 9 ObA 509/89 ist die Rechtsansicht der beklagten Partei hinsichtlich des Entgeltanspruches (siehe 9 ObA 282/98f) jedenfalls vertretbar, sodaß kein Anspruch auf eine höhere Verzinsung besteht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E54283 09B00739

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00073.99X.0602.000

Dokumentnummer

JJT_19990602_OGH0002_009OBA00073_99X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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