RS OGH 1990/12/19 9ObA236/90 (9ObA237/90), 8ObA224/97t, 8ObA85/99d, 9ObA112/00m, 8ObA303/00t, 9ObA49

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1990
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Norm

DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern §8 Abs2
VBG §26 Abs3
§26 Abs3 idF der 2. Dienstrechts?Novelle 2019 (BGBl I 58/2019)

Rechtssatz

Voraussetzung einer Anrechnung der Vortätigkeit des Vertragsbediensteten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 236/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObA 236/90
  • 8 ObA 224/97t
    Entscheidungstext OGH 30.04.1998 8 ObA 224/97t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Anrechnung von Vordienstzeiten in Mitgliedstaaten der EU. (T1)
  • 8 ObA 85/99d
    Entscheidungstext OGH 12.08.1999 8 ObA 85/99d
    Beisatz: Ein Vertragsbediensteter hat dann, wenn die in § 26 Abs 3 VBG genannten Voraussetzungen zutreffen, einen Anspruch auf Anrechnung der vollen Vordienstzeit. Die Frage einer Vollberücksichtigung dieser Zeiten ist in jedem Einzelfall aufgrund der konkreten Gegebenheit nach dem Gesetz zu lösen, wobei es auf einen Vergleich mit Laufbahnen anderer Bediensteten nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vortätigkeit von einer derart qualifizierten Bedeutung ist, dass der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. (T2); Beisatz: Die richtige Berechnung des Vorrückungsstichtages gemäß § 26 Abs 3 VBG kann nicht zum Nachteil des Dienstnehmers abbedungen werden. (T3)
  • 9 ObA 112/00m
    Entscheidungstext OGH 05.04.2000 9 ObA 112/00m
    Beis wie T2
  • 8 ObA 303/00t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2001 8 ObA 303/00t
    Beisatz: Ausländische, den inländischen Zeiten gleichzuhaltende Vordienstzeiten sind bei Vertragslehrern I L und Vertragsassistenten, soferne es sich um Angehörige der Mitgliedsstaaten der EG oder des EWR handelt, wie bei Inländern anzurechnen. (T4)
  • 9 ObA 49/02z
    Entscheidungstext OGH 08.05.2002 9 ObA 49/02z
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die für die Rechtsprechung zu § 26 Abs 3 VBG maßgebenden Überlegungen können - ungeachtet des Umstandes, dass Geltungsgrund der DBPO im Verhältnis zum einzelnen Arbeitnehmer der Einzelvertrag ist - durchaus auf § 8 Abs 2 DBPO übertragen werden. (T5)
  • 9 ObA 3/04p
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 ObA 3/04p
    Auch; Beisatz: Ob "sonstige Zeiten" die Erfordernisse des Abs 3 leg cit erfüllen (und demnach zur Gänze - und nicht bloß zur Hälfte - anzurechnen sind), hängt demzufolge davon ab, ob die Tätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Dies hängt wiederum bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen eines gemeinnützigen Vereins naturgemäß von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, deren Beurteilung in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet. (T6)
  • 8 ObA 72/09k
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 ObA 72/09k
    Vgl auch
  • 8 ObA 73/20y
    Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 ObA 73/20y
    Beis wie T2 nur: Entscheidend ist, ob die Vortätigkeit von einer derart qualifizierten Bedeutung ist, dass der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. (T7);
    Beisatz: Hier: § 26 Abs 3 VBG idF der 2. Dienstrechtsnovelle 2019 (BGBl I 58/2019), dessen maßgeblicher Wortlaut sich im Vergleich zur der zu T2 zitierten Vorjudikatur zugrundeliegenden Fassung nicht entscheidend geändert hat, sodass die dort erfolgte Klarstellung auf § 26 Abs 3 VGB idF der 2. Dienstrechtsnovelle 2019 übertragen werden kann. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082096

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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