Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Werner Dietschy und Dr. Anton Wladar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Peter R*****, Lehrer, ***** vertreten durch Dr. Charlotte Lindenberger Rechtsanwältin in Steyr, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen S 111.920,05 brutto sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 125.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Februar 2000, GZ 11 Ra 1/00x-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage der Vollberücksichtigung von Vordienstzeiten iSd § 26 Abs 3 VBG ist in jedem Einzelfall aufgrund der Gegebenheiten nach dem Gesetz zu lösen, wobei es auf einen Vergleich mit anderen Bediensteten nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vortätigkeit von einer derart qualifizierten Bedeutung ist, dass der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre (RIS-Justiz RS0082096, insbes. SZ 63/220, 8 ObA 85/99d = ARD 5073/19/99). Soweit daher das Berufungsgericht, ausgehend von dieser Rechtsprechung und ohne erkennbare Fehlbeurteilung im konkreten Einzelfall ein "öffentliches Interesse" iSd § 26 Abs 3 VBG verneint hat, liegt darin keine Rechtsfrage von der im § 46 Abs 1 ASGG genannten Bedeutung. Der Revisionswerber vermag ebensowenig aufzuzeigen, dass dem Berufungsgericht bei der Zuweisung der Beweislast an den Kläger und Verneinung einer Ungleichbehandlung ein grober Fehler unterlaufen wäre. Soweit das Berufungsgericht nämlich mangels näherer Konkretisierung in Zweifel gezogen hat, dass die vom Kläger angeführten zwei weiteren Lehrer, bei welchen eine Volldienstzeitanrechnung erfolgt war, in einer vergleichbaren Lage gewesen wären und daher einen zur Beweislastumkehr führenden Prima-facie-Beweis (SZ 65/14, RIS-Justiz RS0016826) des Klägers nicht angenommen hat, liegt darin keine erkennbare Überspannung der den Kläger treffenden Behauptungs- und Beweislast. Liegt aber der Behandlung der bessergestellten Arbeitnehmer kein erkennbares und generalisierendes Prinzip zugrunde (9 ObA 308/88, 9 ObA 193/91 = WBl 1992, 94) ist auch eine Ungleichbehandlung nicht als erwiesen anzusehen.Die Frage der Vollberücksichtigung von Vordienstzeiten iSd Paragraph 26, Absatz 3, VBG ist in jedem Einzelfall aufgrund der Gegebenheiten nach dem Gesetz zu lösen, wobei es auf einen Vergleich mit anderen Bediensteten nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vortätigkeit von einer derart qualifizierten Bedeutung ist, dass der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre (RIS-Justiz RS0082096, insbes. SZ 63/220, 8 ObA 85/99d = ARD 5073/19/99). Soweit daher das Berufungsgericht, ausgehend von dieser Rechtsprechung und ohne erkennbare Fehlbeurteilung im konkreten Einzelfall ein "öffentliches Interesse" iSd Paragraph 26, Absatz 3, VBG verneint hat, liegt darin keine Rechtsfrage von der im Paragraph 46, Absatz eins, ASGG genannten Bedeutung. Der Revisionswerber vermag ebensowenig aufzuzeigen, dass dem Berufungsgericht bei der Zuweisung der Beweislast an den Kläger und Verneinung einer Ungleichbehandlung ein grober Fehler unterlaufen wäre. Soweit das Berufungsgericht nämlich mangels näherer Konkretisierung in Zweifel gezogen hat, dass die vom Kläger angeführten zwei weiteren Lehrer, bei welchen eine Volldienstzeitanrechnung erfolgt war, in einer vergleichbaren Lage gewesen wären und daher einen zur Beweislastumkehr führenden Prima-facie-Beweis (SZ 65/14, RIS-Justiz RS0016826) des Klägers nicht angenommen hat, liegt darin keine erkennbare Überspannung der den Kläger treffenden Behauptungs- und Beweislast. Liegt aber der Behandlung der bessergestellten Arbeitnehmer kein erkennbares und generalisierendes Prinzip zugrunde (9 ObA 308/88, 9 ObA 193/91 = WBl 1992, 94) ist auch eine Ungleichbehandlung nicht als erwiesen anzusehen.
Anmerkung
E57666 09B01120European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00112.00M.0405.000Dokumentnummer
JJT_20000405_OGH0002_009OBA00112_00M0000_000