RS OGH 1991/2/13 9ObA16/91, 8ObA85/99d

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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Norm

VBG §26 Abs3

Rechtssatz

Bei Entscheidung über die Vollanrechnung von Vordienstzeiten hat sich der öffentlich-rechtliche Dienstgeber an den sachlichen Kriterien im Sinne des Gesetzes zu orientieren (so auch 9 Ob A 236, 237/90). (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 16/91
    Entscheidungstext OGH 13.02.1991 9 ObA 16/91
  • 8 ObA 85/99d
    Entscheidungstext OGH 12.08.1999 8 ObA 85/99d
    Auch; Beisatz: Ein Vertragsbediensteter hat dann, wenn die in § 26 Abs 3 VBG genannten Voraussetzungen zutreffen, einen Anspruch auf Anrechnung der vollen Vordienstzeit. Es liegt hier kein Fall des "Könnens", sondern - bei Erfüllung der Kriterien - des "Müssens" vor. (T1) Beisatz: Die richtige Berechnung des Vorrückungsstichtages gemäß § 26 Abs 3 VBG kann nicht zum Nachteil des Dienstnehmers abbedungen werden. (T2)

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0082094

Dokumentnummer

JJR_19910213_OGH0002_009OBA00016_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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