Norm
VBG §26 Abs3Rechtssatz
Das "öffentliche Interesse" an der Gewährung einer besseren besoldungsrechtlichen Stellung der übernommenen Dienstnehmer kann unter anderem darin liegen, daß der Dienstgeber ohne Kosten für die Ausbildung und Praxis tragen zu müssen, sofort bestens qualifizierte Dienstnehmer erhält, die von Anfang an den Posten, den sie bekleiden, voll ausfüllen können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082090Dokumentnummer
JJR_19901219_OGH0002_009OBA00236_9000000_003