Norm
EO §388Rechtssatz
Maßgeblich dafür, in welcher Besetzung das Gericht über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden hat, ist ebenso wie für die Frage der Zuständigkeit der Stand des Verfahrens, in dem sich die Sache zur Zeit der Entscheidung befindet (Neumann-Lichtblau, Komm z EO II S 1230). Da nach § 7 a Abs 4 JN die Einigung auf den Einzelrichter bis spätestens zum Beginn der mündlichen Streitverhandlung nachgewiesen werden muß, ist ein vor diesem Zeitpunkt vereinbarten Verzicht auf die Senatsbesetzung wirksam. Dieser Verzicht wirkt aber dann nicht nur für die Entscheidung in der Hauptsache, sondern auch für die Entscheidung über einen mit diesem Verfahren verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0005155Dokumentnummer
JJR_19700414_OGH0002_0040OB00315_7000000_001