Norm: EO §214 Abs2EO §216 I
Rechtssatz: Die gesetzlichen Verteilungsregeln sind dispositiv. Einer (zumindest schlüssigen) Einigung der Beteiligten über die Verteilung des Meistbots kommt der Vorrang zu. Entscheidungstexte 3 Ob 255/07g Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 255/07g Beisatz: Hier: Beschränkung des Widerspruchs auf den 15.505,48 EUR übersteigenden Betrag ist als zumin... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand ist die Verteilung des Meistbots von 1,7 Mio S aus der Zwangsversteigerung eines Liegenschaftsanteils, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist. In der Meistbotsverteilungstagsatzung am 25. Juli 2000 meldeten die nunmehrigen Revisionsrekurswerber, die fünf mj. Kinder des Verpflichteten, einen Gesamtbetrag von 442.650,40 S (= 32.168,66 Euro; im Protokoll offenbar unrichtig 42.650,40 S) an, der sich aus den zu AZ 50 E 188/98v des Erstgerichts betriebenen Unterhalt... mehr lesen...
Begründung: Horst H***** war gemeinsam mit seiner Gattin Gesellschafter der in Gründung befindlichen, jedoch niemals in das Handelsregister (Firmenbuch) eingetragenen "O***** Gesellschaft mbH" sowie der "Horst Hofer Gesellschaft mbH" (die mit Eintragung im Handelsregister vom 12.7.1989 infolge Abweisung eines Konkursantrages mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkurses voraussichtlich hinreichenden Vermögens aufgelöst wurde). Im Zuge der Gründung der O***** Gesellschaft mb... mehr lesen...
Norm: EO §214 Abs2
Rechtssatz: Die Einigung über die Verteilung muß zwischen allen Beteiligten, also auch mit dem Verpflichteten, erfolgen und die Höhe der Ansprüche und deren Rangordnung umfassen. Entscheidungstexte 3 Ob 95/92 Entscheidungstext OGH 18.11.1992 3 Ob 95/92 3 Ob 143/13w Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 143/13w Vg... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 14.5.1984 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin einer Kommanditgesellschaft das Konkursverfahren eröffnet und Dr.Maximilian G***** zum Masseverwalter bestellt. Die Gemeinschuldnerin war Eigentümerin eines mit Hypotheken belasteten Betriebsgebäudes, das im Jahre 1983 als Superädifikat auf dem Grundstück Nr. ***** der EZ ***** KG H***** errichtet wurde; es war zugunsten der Sparkasse S***** ein Höchstbetragspfandrecht ... mehr lesen...
Norm: EO §214 Abs2
Rechtssatz: Auch eine formlose Verteilung nach § 214 Abs 2 EO hat durch das Konkursgericht zu erfolgen und ein Verteilungsbeschluß ist auch abzufassen, wenn alle Beteiligten einverstanden sind; nur die Ausfertigung kann unterbleiben, wenn auf die Zustellung und den Rekurs von sämtlichen Personen, denen er zuzustellen wäre, verzichtet wurde. Entscheidungstexte 8 Ob 9/92... mehr lesen...
Norm: EO §221 Abs2EO §214 Abs2EO §219
Rechtssatz: Die Regelung des § 219 EO, die den nachfolgenden Berechtigten zunächst einen hohen Kapitalbetrag entzieht, führt dazu, daß das Deckungskapital auf Jahre gebunden ist. Es ist deshalb vorteilhaft, daß sich die Berechtigten dahin einigen, daß dem Rentenbezugsberechtigten eine Kapitalabfindung geleistet wird und er auf sein Bezugsrecht verzichtet (§ 211 Abs 2 EO). Dieses Vorgehen setzt aber die Zust... mehr lesen...
Norm: EO §212 Abs1EO §213 Abs1 VEO §213 Abs1 VIEO §213 Abs3 VEO §213 Abs3 VIEO §214 Abs2
Rechtssatz: Die in einer vorangegangenen und nicht als nichtig aufgehobenen Verteilungstagsatzung abgegebenen Erklärungen der Beteiligten, insbesondere die Anmeldungen von Hypothekargläubigern und deren volle Einigung über die gegenseitigen Ansprüche gegen die Verteilungsmassen bleiben auch dann aufrecht, wenn der darauf basierende Verteilungsbeschluß aufge... mehr lesen...
Das Erstgericht verteilte mit Beschluß vom 10. Oktober 1972, GZ E 2/71-106, das Meistbot für die am 7. Juli 1972 versteigerte Liegenschafts EZ 104 KG L. Die Verteilungsmasse wurde mit 200.000 S (Meistbot) zuzüglich der Fruktifikatszinsen (in unbestimmter Höhe) ausgewiesen. Aus dem Kapitalsbetrag (200.000 S) erhielten zugewiesen (Punkt I): A. als Vorzugspost: die Stadtgemeinde Bad I 113.20 S. B. in der bücherlichen Randordnung: 1. die Volksbank Bad G reg. Genossenschaft mit beschränkte... mehr lesen...
Norm: EO §214 Abs2EO §218
Rechtssatz: Gleichrangige Ansprüche sind nach dem Verteilungsgrundsatz des § 218 Abs 1 EO mangels eines ausdrücklichen, eine andere Verteilung beinhaltenden Einverständnisses (§ 214 Abs 2 EO) verhältnismäßig zu befriedigen. Dies gilt auch für verschiedene Ansprüche desselben Gläubigers (SZ 19/195). Entscheidungstexte 3 Ob 30/73 Entscheidungstext OGH 06.03.197... mehr lesen...