§ 214 EO

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Nach den Ergebnissen dieser Verhandlung ist auf Grund der erfolgten Anmeldungen, der Akten des Versteigerungsverfahrens und des Grundbuchsstandes über die Verteilung Beschluss zu fassen.

(2) Soweit die im einzelnen Falle davon betroffenen berechtigten Personen einig sind, erfolgt die Verteilung nach Maßgabe dieses Einverständnisses; andernfalls sind dabei die nachfolgenden Vorschriften zu beobachten.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 214 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 214 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

66 Entscheidungen zu § 214 EO


Entscheidungen zu § 214 EO


Entscheidungen zu § 214 Abs. 1 EO

18

Entscheidungen zu § 214 Abs. 2 EO

10

Entscheidungen zu § 214 Abs. 3 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 214 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 214 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 213 EO
§ 215 EO