RS OGH 1992/11/18 3Ob95/92, 3Ob143/13w

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Veröffentlicht am 18.11.1992
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Norm

EO §214 Abs2

Rechtssatz

Die Einigung über die Verteilung muß zwischen allen Beteiligten, also auch mit dem Verpflichteten, erfolgen und die Höhe der Ansprüche und deren Rangordnung umfassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003264

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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