Norm
EO §214 Abs2Rechtssatz
Die Einigung über die Verteilung muß zwischen allen Beteiligten, also auch mit dem Verpflichteten, erfolgen und die Höhe der Ansprüche und deren Rangordnung umfassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003264Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2013