Norm
EO §221 Abs2Rechtssatz
Die Regelung des § 219 EO, die den nachfolgenden Berechtigten zunächst einen hohen Kapitalbetrag entzieht, führt dazu, daß das Deckungskapital auf Jahre gebunden ist. Es ist deshalb vorteilhaft, daß sich die Berechtigten dahin einigen, daß dem Rentenbezugsberechtigten eine Kapitalabfindung geleistet wird und er auf sein Bezugsrecht verzichtet (§ 211 Abs 2 EO). Dieses Vorgehen setzt aber die Zustimmung aller Betroffenen voraus (§ 214 Abs 2 EO). Nur dann kann dem Berechtigten ein Kapitalbetrag ausgefolgt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003333Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0030OB00007_8400000_003