Norm
EO §214 Abs2Rechtssatz
Auch eine formlose Verteilung nach § 214 Abs 2 EO hat durch das Konkursgericht zu erfolgen und ein Verteilungsbeschluß ist auch abzufassen, wenn alle Beteiligten einverstanden sind; nur die Ausfertigung kann unterbleiben, wenn auf die Zustellung und den Rekurs von sämtlichen Personen, denen er zuzustellen wäre, verzichtet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003266Dokumentnummer
JJR_19920625_OGH0002_0080OB00009_9200000_001