Norm
EO §212 Abs1Rechtssatz
Die in einer vorangegangenen und nicht als nichtig aufgehobenen Verteilungstagsatzung abgegebenen Erklärungen der Beteiligten, insbesondere die Anmeldungen von Hypothekargläubigern und deren volle Einigung über die gegenseitigen Ansprüche gegen die Verteilungsmassen bleiben auch dann aufrecht, wenn der darauf basierende Verteilungsbeschluß aufgehoben wird, weil einem dritten Beteiligten die Möglichkeit bei der Verteilungstagsatzung zu verhandeln, genommen worden war. In einem solchen Fall ist in der neuerlichen Verteilungstagsatzung nur mehr zu verhandeln, inwiefern die im ersten Rechtsgang angemeldeten Verteilungsansprüche der Hypothekargläubiger von den Widersprüchen des nunmehr beigezogenen dritten Beteiligten betroffen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003054Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012