Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin H***** GesmbH & Co, ***** infolge Revisionsrekurses der Absonderungsgläubigerin Sparkasse S*****, vertreten durch Dr.Ewald Schmidberger, Dr.Kurt Keiler und Dr.Gerwald Schmidberger, Rechtsanwälte in Steyr, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 30.März 1992, GZ 2 R 33/92-180, womit 1. die Punkte 1 und 2 des Beschlusses des Kreisgerichtes Wels vom 21.Jänner 1992, S 31/84-174, bestätigt wurden; 2. der Rekurs der Absonderungsgläubigerin Sparkasse St***** gegen Punkt 3 des erstgerichtlichen Beschlusses zurückgewiesen wurde und 3. dem Rekurs des Masseverwalters Folge gegeben und Punkt 3 des erstgerichtlichen Beschlusses abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses richtet, zurückgewiesen; im übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 14.5.1984 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin einer Kommanditgesellschaft das Konkursverfahren eröffnet und Dr.Maximilian G***** zum Masseverwalter bestellt.
Die Gemeinschuldnerin war Eigentümerin eines mit Hypotheken belasteten Betriebsgebäudes, das im Jahre 1983 als Superädifikat auf dem Grundstück Nr. ***** der EZ ***** KG H***** errichtet wurde; es war zugunsten der Sparkasse S***** ein Höchstbetragspfandrecht von 12 Mill. S und zugunsten der ***** R*****sparkasse reg.GenmbH ein solches von 10 Mill. S einverleibt.
Mit Zustimmung der Pfandgläubigerinnen wurde das Superädifikat am 29.10.1985 vom Masseverwalter um 10,200.000 S freihändig an die Firma Ludwig E***** KG verkauft.
.Mit Schriftsatz vom 24.12.1991 teilte der Masseverwalter dem Konkursgericht mit, die Prüfung der dem Finanzamt W***** vorgelegten Jahresabschlüsse habe ergeben, daß hinsichtlich des verkauften Superädifikates eine Vorsteuerrückverrechnung in der Höhe von 1,478.800 S gemäß § 12 Abs 10 UStG 1972 stattzufinden habe. Eine Weiterverrechnung dieser steuerlichen Belastung an den Erwerber des Gebäudes sei aufgrund der im Jahre 1985 bestandenen Rechtslage nicht möglich. Der vom Finanzamt geforderte Umsatzsteuerbetrag von S 1,478.800 bilde einen im Rahmen der Veräußerung der Sondermasse aufgelaufenen Betrag, der vom Erlös der Sondermasse vordringlich zu begleichen sei. Der Masseverwalter beantragte, die Sondermassekosten für rückzuverechnende Umsatzsteuer mit S 1,478.800 zu bestimmen und deren Bezahlung aus dem für das Superädifikat erzielten Kaufpreis zu genehmigen.
Die Absonderungsgläubigerin Sparkasse S***** erklärte zu diesem Antrag, dem freihändigen Verkauf des Superädifikates nur unter der Bedingung zugestimmt zu haben, daß ihr aus dem Erlös ein Betrag von 10,200.000 S zufließe. Eine Anfechtung ihres Pfandrechtes von 12 Mill. S durch den Masseverwalter sei in der Form verglichen worden, daß sie sich verpflichtet habe, dem Masseverwalter 150.000 S zu bezahlen und der Masse die halben Pauschalgebühren von 62.600 S zu ersetzen. Diesen Vergleich habe sie erfüllt, sie sei nun nicht verpflichtet, aus dem ihr zugeflossenen Betrag irgendwelche weiteren Zahlungen zu leisten, sie spreche sich daher gegen den Antrag, die Bezahlung der rückzuverrechnenden Umsatzsteuer aus dem für das Superädifikat erzielten Kaufpreis zu genehmigen, aus. Diese Umsatzsteuer habe die Masse, oder falls dies nicht möglich sei, der Erwerber des Superädifikats zu tragen.
Das Erstgericht sprach mit Beschluß vom 21.1.1992 aus, daß das gegenständliche Superädifikat eine Sondermasse war (Punkt 1) und daß sich die aus Anlaß der freiwilligen Veräußerung dieser Sondermasse anfallende bzw. rückzuverrechnende Umsatzsteuer im Betrag von S 1,478.800 auf diese Sondermasse beziehe (Punkt 2); der Antrag des Masseverwalters, die Bezahlung dieser Umsatzsteuer aus dem für das Superädifikat erzielten Kaufpreis zu genehmigen, wurde zurückgewiesen (Punkt 3).
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, zu den vorrangig zu befriedigenden Kosten der Verwertung der Sondermasse gehöre auch die Umsatzsteuer, die bei deren Versilberung anfalle. Auch rückzuverrechnende Umsatzsteuern seien Sondermassekosten, welche bevorzugt aus dem Erlös der Sondermasse zu berichtigen seien, und zwar auch dann, wenn der Erlös dem Absonderungsberechtigten zugeflossen sei. Der Masseverwalter habe aber trotzdem keinen Anspruch auf eine Entscheidung im Sinne des § 47 Abs 3 KO, weil der Sondermassegläubiger (hier:Finanzamt) auf keinen Fall Anspruch auf Befriedigung aus der allgemeinen Konkursmasse habe. Der Sondermassegläubiger oder der Masseverwalter (wenn die allgemeine Masse mit den Sondermassekosten belastet werden sollte) habe es sich vielmehr beim begünstigten Absonderungsgläubiger aus dem Titel der Bereicherung schadlos zu halten. Keinesfalls könne das Konkursgericht dem begünstigten Absonderungsgläubiger nach erfolgter Verteilung des Erlöses die Bezahlung der Sondermassekosten auftragen.
Dagegen erhob sowohl die Absonderungsgläubigerin Sparkasse S***** als auch der Masseverwalter Rekurs. Die Absonderungsgläubigerin erklärte, den Beschluß seinem gesamten Inhalt nach anzufechten, und vertrat die Auffassung, das Erstgericht hätte den nach Verteilung der Sondermasse gestellten Antrag betreffend die Aufteilung der Sondermasse als unzulässig zurückweisen sollen.
Dem Rekurs der Absonderungsgläubigerin wurde, soweit er sich gegen die Punkte 1 und 2 des erstgerichtlichen Beschlusses richtete, nicht Folge gegeben; soweit er sich gegen den Punkt 3 dieses Beschlusses richtete, wurde er zurückgewiesen. Hingegen wurde dem Rekurs des Masseverwalters Folge gegeben und Punkt 3 des angefochtenen Beschlusses aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund nach Verfahrensergänzung über den Antrag des Masseverwalters, die im Zuge der Versilberung des Superädifikates aufgelaufenen Sondermassekosten für rückzuverrechnenden Umsatzsteuer mit S 1,478.800 zu bestimmen und deren Bezahlung aus dem für das Superädifikat erzielten Kaufpreis zu genehmigen, zu entscheiden.
Das Rekursgericht pflichtete der Ansicht des Erstgerichtes, das gegenständliche mit Absonderungsrechten belastete Superädifikat bzw. der Erlös aus dessen freihändigem Verkauf stelle eine Sondermasse im Sinne des § 48 KO dar, bei. Auch Punkt 2 des erstgerichtlichen Beschlusses, wonach die zufolge des Verkaufs des Superädifikates vorzunehmenende Umsatzsteuerberichtigung sich auf die Sondermasse beziehe, sei zutreffend. Soweit sich der Rekurs der Absonderungsgläubigerin gegen Punkt 3 des erstgerichtlichen Beschlusses richte, fehle es an der erforderlichen Beschwer. In Übereinstimmung mit der von der Absonderungsgläubigerin vertretenen Rechtsansicht habe das Erstgericht eine Entscheidung darüber, ob die betreffende Vorsteuerberichtigung aus der Sondermasse vorzunehmen sei, abgelehnt; es habe die im Rekurs begehrte Entscheidung auf Zurückweisung des Antrages des Masseverwalters gefällt.
Zum Rechtsmittel des Masseverwalters führte das Rekursgericht aus, daß sich die gegenständliche nachträgliche Vorsteuerberichtigungsmaßnahme gemäß § 12 Abs 10 UStG gegen den Verkäufer des Superädifikates, also gegen die Gemeinschuldner bzw. den Masseverwalter richte. Eine Überwälzung dieser steuerlichen Belastung auf den Erwerber sei nicht möglich. § 12 Abs 4 UStG, der eine derartige Überwälzungsmöglichkeit vorsehe, sei erst ab 1.1.1986 anwendbar, der Verkauf des gegenständlichen Superädifikats sei aber bereits im Oktober 1985 erfolgt. Die rückzuverrechnende Umsatzsteuer stelle sohin Sondermassekosten dar, die bevorzugt aus dem Erlös der Sondermasse zu berichtigen seien. Da die mit Absonderungsrechten belastete Sache außergerichtlich verwertet worden sei, sei das Konkursgericht für die Verteilung des Erlöses zuständig. Wie bei der exekutiven Verwertung hätten jedoch die Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung Anwendung zu finden. Die Ansprüche der Absonderungsgläubiger seien daher in mündlicher Verhandlung gemäß den §§ 212 ff EO zu prüfen und es sei ein Verteilungsbeschluß im Sinne des § 214 EO zu fassen. Allerdings toleriere die konkursgerichtliche Praxis in den Fällen, in denen das Einvernehmen aller Beteiligter erzielt werden könne, eine formlose Verteilung des durch die Verwertung einer mit Absonderungsrechten belasteten Sache erzielten Erlöses durch den Masseverwalter. Auch in diesen Fällen sei neben der aktenkundigen kursbehördlichen Genehmigung der Verteilung zu verlangen, daß der Verteilungsvorgang in den Konkursakten dokumentiert werde. Dies sei schon allein deshalb nötig, weil andernfalls nicht nachvollziehbar sei, welchen Ausfall ein Absonderungsgläubiger erleide, der dann bei einer Abschlags-, Schluß- oder Nachtragsverteilung zu berücksichtigen sei.
Im vorliegenden Fall gingen sowohl Erstgericht als auch Masseverwalter davon aus, daß der Verkaufserlös der Sondermasse bereits formlos vom Masseverwalter verteilt worden sei. Diese Verteilung sei aber schon mangels Zustimmung aller Beteiligter - die gegenständliche Steuerforderung sei ja offensichtlich in die Überlegungen nicht miteinbezogen und dem Fiskus nicht Gelegenheit geboten worden, Stellung zu nehmen - nicht rechtswirksam. Mangels einer rechtswirksamen Verteilung der Sondermasse sei die Ansicht des Erstgerichtes, daß es zur Entscheidung über den Antrag des Masseverwalters nicht (mehr) zuständig sei, unrichtig. Um über den Antrag des Masseverwalters entscheiden zu können, werd das Erstgericht zunächst entsprechende Klarstellungen herbeizuführen haben, es sei nämlich aus den Akten nicht einmal der genaue Inhalt des Kaufvertrages zwischen dem Masseverwalter und dem Erwerber des Superädifikates zu ersehen, desgleichen auch nicht ein konkursgerichtlicher Beschluß betreffend die vom Masseverwalter vorgenommene formlose Verteilung. Schließlich sei auch der Modus der Verteilung nicht ersichtlich und unklar, welchen Betrag die Sparkasse S***** nun erhalten habe. Nach Klärung all dieser noch offenen Fragen werde das Erstgericht eine den Grundsätzen der Exekutionsordnung folgenden Verteilung unter vorrangiger Berücksichtigung der gegenständlichen Umsatzsteuerberichtigung vorzunehmen haben.
Der ordentliche Revisionsrekurs wurde mit der Begründung für zulässig erklärt, daß der Oberste Gerichtshof mit der Rechtsfrage einer "Umverteilung" durch das Konkursgericht nach bereits erfolgter formloser Verteilung einer Sondermasse durch den Masseverwalter bislang noch nicht konfrontiert war.
Die Absonderungsgläubigerin Sparkasse S***** ficht diesen Beschluß zur Gänze an und beantragt dessen Abänderung dahin, daß ihrem Rekurs im vollen Umfang stattgegeben, dem Rekurs des Masseverwalters jedoch keine Folge gegeben werde.
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den Punkt 1 des rekursgerichtlichen Beschlusses (Punkt 1 und 2 des Beschlusses des Erstgerichtes) richtet, ist er gemäß § 171 KO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (siehe E 21 zu § 176 KO in MGA7).
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses (Zurückweisung des Rekurses) richtet, ist er zwar auch ohne die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig (SZ 58/186; WoBl 1988/72), er ist aber nicht berechtigt. Zutreffend hat das Rekursgericht auf die Übereinstimmung des Rekursantrages mit dem Beschluß des Erstgerichtes und die fehlende Beschwer hingewiesen. Auch im Revisionsrekurs werden gegen die Richtigkeit dieser Rechtsansicht keine Argumente vorgebracht.
Soweit sich der Revisionsrekurs schließlich gegen Punkt 3 des angefochtenen Beschlusses richtet, ist er wegen Vorliegends der vom Rekursgericht aufgezeigten erheblichen Rechtsfrage zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Absonderungsgläubigerin Sparkasse S***** macht in ihrem Rechtsmittel geltend, nicht für die Steuernachforderung von 1,478.800 S zu haften, diese Forderung könne auch nicht gegen die Sondermasse, sondern nur gegen den Masseverwalter als Vertreter der Konkursmasse geltend gemacht werden. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes könne auch nicht gesagt werden, daß diese Masseforderung weitestgehend in Verfolgung der Interessen der Absonderungsgläubiger entstanden sei. Die Absonderungsgläubiger hätten keinerlei Kenntnis davon gehabt, ob die Gemeinschuldnerin Vorsteuerbeträge in Anspruch genommen und daher rückzuvergüten habe. Davon habe lediglich der Masseverwalter Kenntnis gehabt. Dieser hätte entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, wie etwa den Verkauf des Superädifikates erst nach dem 1.1.1986. Nach diesem Zeitpunkt wäre eine Belastung des Erwerbers mit der rückzuvergütenden Vorsteuer möglich gewesen. Die Folgen dieses Versehens des Masseverwalters könnten nicht auf die Absonderungsgläubigerin überwälzt werden. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes sei auch die vom Masseverwalter vorgenommene formlose Verteilung rechtswirksam erfolgt. Gemäß § 129 KO sei eine formlose Verteilung zulässig, es sei Aufgabe des Masseverwalters, die entsprechenden Formvorschriften zu beachten und einzuhalten. Auch eine Verständigung der Republik Österreich (Finanzamt) von der formlosen Verteilung wäre entbehrlich, auf Masseforderungen sei von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Bei dieser Sachlage sei der Antrag des Masseverwalters auf Feststellung, daß das Superädifikat eine Sondermasse war und daß die von der Konkursmasse rückzuerstattende Umsatzsteuer sich auf diese Sondermasse beziehe, obsolet; zum Zeitpunkte der Antragstellung habe eine Sondermasse nicht mehr bestanden, diese sei inzwischen rechtswirksam vom Masseverwalter verteilt worden. Zu prüfen bleibe lediglich die Frage, ob die Rekurswerberin aus dem Titel der Bereicherung von der Konkursmasse in Anspruch genommen werden könne und ob nicht der Masseverwalter für den der Konkursmasse durch sein Versehen entstandenen Schaden haftbar zu machen sei.
Diese Ansicht kann aus folgenden Gründen nicht geteilt werden:
Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse des Erst- und Rekursgerichtes ist davon auszugehen, daß das gegenständliche Superädifikat eine Sondermasse war und daß sich aus Anlaß der freiwilligen Veräußerung dieser Sondermasse anfallende bzw. rückzuverrechndende Umsatzsteuer im Betrag von 1,478.800 S auf diese Sondermasse bezieht. Auf die steuerrechtlichen Fragen sowie auf die Frage, ob bei einer Veräußerung nach dem 1.1.1986 eine Belastung des Erwerbers mit der rückzuvergütenden Vorsteuer möglich gewesen wäre, ist daher nicht mehr einzugehen.
Wie das Rekursgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist nach der gemäß § 120 KO erfolgten außergerichtlichen Verwertung einer mit Absonderungsrechten belasteten Sache - anders als nach § 119 Abs 3 KO bei gerichtlicher Veräußerung solcher Sachen - das Konkursgericht für die Verteilung des Erlöses zuständig. Dabei haben jedoch die Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung Anwendung zu finden (EvBl 1968/199; EvBl 1974/44; SZ 56/112; BankArch 1989, 829; 8 Ob 17/89). Die Ansprüche der (Absonderungs-)Gläubiger sind daher in mündlicher Verhandlung gemäß den §§ 212 ff EO zu prüfen und es ist ein Verteilungsbeschluß zu fassen (8 Ob 39/90). Auch eine formlose Verteilung nach § 214 Abs 2 EO hat durch das Konkursgericht zu erfolgen und ein Verteilungsbeschluß ist auch abzufassen, wenn alle Beteiligten einverstanden sind; nur die Ausfertigung kann unterbleiben, wenn auf die Zustellung und den Rekurs von sämtlichen Personen, denen er zuzustellen wäre, verzichtet wurde (Heller-Berger-Stix, 1450). Mangels eines gerichtlichen Veteilungsbeschlusses liegt eine rechtswirksame Verteilung der Masse nicht vor; diese wird, nach Durchführung der vom Rekursgericht aufgezeigten Verfahrensergänzungen, vom Konkursgericht erst durchzuführen sein.
Zusammenfassend folgt daraus, daß die vom Rekursgericht aufgezeigten Ergänzungen des Verfahrens erster Instanz notwendig sind, sodaß dem Revisionsrekurs der Absonderungsgläubigerin ein Erfolg zu versagen war.
Anmerkung
E30144European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB00009.92.0625.000Dokumentnummer
JJT_19920625_OGH0002_0080OB00009_9200000_000