Norm: ABGB §294 EABGB §457EO §144EO §170 Z5EO §252EO §352
Rechtssatz: Die Ausscheidung einer Sache mangels Zubehöreigenschaft ist spätestens bis zur Rechtskraft des Versteigerungsediktes möglich, weil von da an der Schätzwert der Liegenschaft endgültig festgestellt ist und jene Personen, die mit ihren Forderungen auf das Meistbot gewiesen sind, das Recht erlangen, daß der Befriedigungsfonds nicht geschmälert wird. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: ABGB §294 EABGB §457EO §144EO §170 Z5EO §252EO §352
Rechtssatz: Die Ausscheidung einer Sache mangels Zubehöreigenschaft ist spätestens bis zur Rechtskraft des Versteigerungsediktes möglich, weil von da an der Schätzwert der Liegenschaft endgültig festgestellt ist und jene Personen, die mit ihren Forderungen auf das Meistbot gewiesen sind, das Recht erlangen, daß der Befriedigungsfonds nicht geschmälert wird. Entscheidu... mehr lesen...
Die dem Verpflichteten vormals gehörige Liegenschaftshälfte samt dazugehörigen Grundstücken wurde im Zwangsversteigerungsverfahren von dem Ersteher erworben. Anläßlich der Schätzung der Liegenschaft waren als Zubehör auch eine Hobelmaschine und ein alter Motor beschrieben worden. Der Ersteher beantragte, den Verpflichteten zur Übergabe dieser Gegenstände zu verhalten. Das Erstgericht wies den Antrag des Erstehers, den Verpflichteten zur Übergabe dieser Gegenstände zu verhalten, ab. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §294 EABGB §367 BEO §140 Abs3EO §146EO §156 IEO §156 IICEO §170 Z5EO §183
Rechtssatz: Der gutgläubige Ersteher erwirbt bei der Zwangsversteigerung alles, was im Schätzungsprotokoll, in den Versteigerungsbedingungen und im Versteigerungsedikt als Zubehör angeführt ist, mögen auch einzelne Sachen einem Dritten gehören. Entscheidungstexte 2 Ob 302/51 Entscheidungstext OGH 04.0... mehr lesen...
Norm: ABGB §294 EABGB §367 BEO §140 Abs3EO §146EO §156 IEO §156 IICEO §170 Z5EO §183
Rechtssatz: Der gutgläubige Ersteher erwirbt bei der Zwangsversteigerung alles, was im Schätzungsprotokoll, in den Versteigerungsbedingungen und im Versteigerungsedikt als Zubehör angeführt ist, mögen auch einzelne Sachen einem Dritten gehören. Entscheidungstexte 2 Ob 302/51 Entscheidungstext OGH 04.0... mehr lesen...
Norm: ABGB §294EO §140 Abs3EO §156 IEO §170 Z5
Rechtssatz: RG 4.3.1942, VIII 117/41 Über das rechtliche Schicksal der auf einer versteigerten Liegenschaft befindlichen Fahrnisse: a) Sachen, die nicht Zubehör sind, aber im Versteigerungsedikt irrtümlich als solches verzeichnet wurden; b) Sachen, die Zubehör sind, wenn das Versteigerungsedikt bloß die Angabe enthält, daß die Liegenschaft versteigert werde; c) Fahrnisse, die nicht Zubehör sind und... mehr lesen...
Norm: ABGB §294EO §140 Abs3EO §156 IEO §170 Z5
Rechtssatz: RG 4.3.1942, VIII 117/41 Über das rechtliche Schicksal der auf einer versteigerten Liegenschaft befindlichen Fahrnisse: a) Sachen, die nicht Zubehör sind, aber im Versteigerungsedikt irrtümlich als solches verzeichnet wurden; b) Sachen, die Zubehör sind, wenn das Versteigerungsedikt bloß die Angabe enthält, daß die Liegenschaft versteigert werde; c) Fahrnisse, die nicht Zubehör sind und... mehr lesen...
Norm: EO §37 AcEO §170 Z1EO §411 Cb
Rechtssatz: Die Rechtskräft des im Zwangsversteigerungsverfahren ergangenen Beschlusses, womit der Antrag des betreibenden Gläubigers, gewisse Fahrnisse als Zubehör in das Versteigerungsverfahren einzubeziehen, abgewiesen wurde, steht der Klage desselben Gläubigers, mit der die Unzulässigkeit der Pfändung derselben Fahrnisse gegenüber einem anderen Gläubiger geltend gemacht wird, nicht entgegen. ... mehr lesen...
Norm: EO §37 AcEO §170 Z1EO §411 Cb
Rechtssatz: Die Rechtskräft des im Zwangsversteigerungsverfahren ergangenen Beschlusses, womit der Antrag des betreibenden Gläubigers, gewisse Fahrnisse als Zubehör in das Versteigerungsverfahren einzubeziehen, abgewiesen wurde, steht der Klage desselben Gläubigers, mit der die Unzulässigkeit der Pfändung derselben Fahrnisse gegenüber einem anderen Gläubiger geltend gemacht wird, nicht entgegen. ... mehr lesen...
Norm: EO §65 BEO §170EO §187
Rechtssatz: Der vom Verpflichteten verschiedene bücherliche Eigentümer, dessen Liegenschaft wegen seiner Namensgleichheit mit dem Verpflichteten irrig mitversteigert wurde, ist durch § 187 EO vom Rekurse gegen die Zuschlagserteilung und die sonstigen im Zwangsversteigerungsverfahren ergangenen Beschlüsse nicht ausgeschlossen. Entscheidungstexte 3 Ob 807/34 ... mehr lesen...