Norm
EO §37 AcRechtssatz
Die Rechtskräft des im Zwangsversteigerungsverfahren ergangenen Beschlusses, womit der Antrag des betreibenden Gläubigers, gewisse Fahrnisse als Zubehör in das Versteigerungsverfahren einzubeziehen, abgewiesen wurde, steht der Klage desselben Gläubigers, mit der die Unzulässigkeit der Pfändung derselben Fahrnisse gegenüber einem anderen Gläubiger geltend gemacht wird, nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0000773Dokumentnummer
JJR_19360708_OGH0002_0030OB00600_3600000_001