Norm
EO §65 BRechtssatz
Der vom Verpflichteten verschiedene bücherliche Eigentümer, dessen Liegenschaft wegen seiner Namensgleichheit mit dem Verpflichteten irrig mitversteigert wurde, ist durch § 187 EO vom Rekurse gegen die Zuschlagserteilung und die sonstigen im Zwangsversteigerungsverfahren ergangenen Beschlüsse nicht ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0002144Dokumentnummer
JJR_19350528_OGH0002_0030OB00807_3400000_001