- 2 Ob 302/51
SZ 24/123
Sofern sie tatsächlich Zubehör im Sinne der §§ 294 ff ABGB sind.
Reichsgericht vom 16.10.1939, VIII 137; DREvBl 1940/4
- 1 Ob 74/64
Entscheidungstext OGH 10.07.1964 1 Ob 74/64
Veröff: JBl 1965,36
- 6 Ob 79/70
Beisatz: Unterlassung der Anmeldung eines die Versteigerung unzulässig machenden Rechtes (
§ 170 Z 5 EO) bedeutet noch nicht dessen Verlust, sondern eröffnet nur die Möglichkeit gutgläubigen Erwerbes durch den Ersteher. (T1);
Veröff: SZ 43/88 = EvBl 1970/359 S 632
- 4 Ob 527/73
Entscheidungstext OGH 22.05.1973 4 Ob 527/73
Beisatz: Dies gilt nicht für mit einer anderen Liegenschaft fest verbundene Teile. (T2)
- 3 Ob 612/78
Beis wie T2; Veröff: SZ 51/117
- 5 Ob 626/78
Entscheidungstext OGH 26.09.1978 5 Ob 626/78
Vgl
- 3 Ob 41/83
Entscheidungstext OGH 13.04.1983 3 Ob 41/83
Auch; Beisatz: Mag die Zubehöreigenschaft tatsächlich gegeben gewesen oder nur irrtümlich angenommen worden sein. (T3)
- 6 Ob 886/82
Entscheidungstext OGH 01.09.1983 6 Ob 886/82
Vgl auch; Veröff: MietSlg 35608
- 3 Ob 85/83
Entscheidungstext OGH 14.09.1983 3 Ob 85/83
Auch; Veröff: NZ 1984,222 = JBl 1985,288
- 7 Ob 667/84
Beisatz: Natürlicher Zuwachs oder die Vermehrung solchen Zubehörs, wie sie die normale Führung einer Land- und Forstwirtschaft mit sich bringt, gebührt allerdings dem Ersteher auch dann, wenn es nicht beschrieben oder geschätzt wurde. Ebenso soll der Ersteher auch Zubehörstücke verlangen können, deren Vorhandensein bei der Schätzung nicht bekannt war oder von denen angenommen wurde, dass sie nicht Zubehör sind, wenn deren Vorhandensein nicht von wesentlichem Einfluss auf den Gesamtschätzwert der Liegenschaft ist. (T4); Veröff: SZ 57/166
- 5 Ob 599/84
Veröff: SZ 57/192 = EvBl 1985/156 S 721 = JBl 1985,543
- 6 Ob 556/86
- 1 Ob 643/87
nur: Der gutgläubige Ersteher erwirbt bei der Zwangsversteigerung alles, was im Schätzungsprotokoll, in den Versteigerungsbedingungen und im Versteigerungsedikt als Zubehör angeführt ist. (T5); Veröff: ImmZ 1988,74
- 3 Ob 131/87
Entscheidungstext OGH 13.01.1988 3 Ob 131/87
Beis wie T1
- 7 Ob 529/89
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Unter Ablehnung der Auffassung von Würth, dass es bei der Zwangsversteigerung auf den guten Glauben des Erstehers nicht ankomme. (T6); Veröff: RZ 1989/103 S 278
- 8 Ob 8/93
auch; Beisatz: auch an den selbständigen Bestandteilen. (T7)
- 1 Ob 187/98a
Beisatz: Der Erwähnung im Sachverständigen(Schätzungs)gutachten allein kommt keine Bedeutung zu. (T8)
- 9 Ob 288/99i
- 7 Ob 37/08d
Auch; Beisatz: Der Gegenstand der Versteigerung wird durch den Inhalt des Schätzungsprotokolls, die Versteigerungsbedingungen und das Versteigerungsedikt festgelegt. (T9)
- 3 Ob 25/09m
Veröff: SZ 2009/38
- 3 Ob 102/09k
Vgl; Beisatz: Der im Versteigerungsedikt enthaltene Hinweis auf das Vorliegen des Grenzüberbaus schließt den allfälligen guten Glauben des Erstehers an ein über das beschriebene Objekt hinausgehende Eigentumsrecht der Verpflichteten aus. (T10); Beisatz: Nur die Rechte, die bei diesen Grenzüberbauten den Verpflichteten zustanden, gehen auf den Ersteher unabhängig davon über, ob er gutgläubig war, also auch dann, wenn er wusste oder wissen hätte müssen, dass das auf dem versteigerten Grundstück errichtete Gebäude zum Teil auf dem Nachbargrundstück steht. (T11)