Norm
EO §109 ffRechtssatz
Ab Übergabe des Gegenstandes der Zwangsverwaltung nach Beendigung der Zwangsverwaltung an den Verpflichteten ist der Zwangsverwalter nicht mehr berechtigt, irgendwelche Verwaltungshandlungen vorzunehmen, insbesondere Zahlungen zu leisten oder soche entgegenzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002573Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012