RS OGH 1973/4/24 3Ob66/73, 3Ob91/12x

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Veröffentlicht am 24.04.1973
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Norm

EO §109 ff
EO §130

Rechtssatz

Ab Übergabe des Gegenstandes der Zwangsverwaltung nach Beendigung der Zwangsverwaltung an den Verpflichteten ist der Zwangsverwalter nicht mehr berechtigt, irgendwelche Verwaltungshandlungen vorzunehmen, insbesondere Zahlungen zu leisten oder soche entgegenzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 66/73
    Entscheidungstext OGH 24.04.1973 3 Ob 66/73
    EvBl 1973/252 S 522
  • 3 Ob 91/12x
    Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 91/12x
    Auch; Beisatz: Nach Einstellung des Zwangsverwaltungsverfahrens erhält der Verpflichtete über alle vom Zwangsverwalter erzielten Erträge, auch über solche, die dieser nach § 120 EO unmittelbar zu berichtigen gehabt hätte, die volle Verfügungsbefugnis. Eine Verteilung der Erträgnisse hat nicht selbst stattzufinden. Wenn sie dennoch vorgenommen wird und die Erträgnisse mit Zustimmung des Verpflichteten den Betriebenden zugewiesen werden, handelt es sich dabei um einen Beschluss iSd § 130 Abs 2 letzter Satz EO, zu dessen Anfechtung ein übergangener Berechtigter nach § 120 EO nach Einstellung des Verfahrens nicht legitimiert ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002573

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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