RS OGH 1973/4/24 3Ob66/73, 3Ob152/89 (3Ob153/89), 5Ob209/99t, 5Ob211/99m, 3Ob258/08z, 3Ob91/12x

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Veröffentlicht am 24.04.1973
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Norm

EO §109 ff
EO §130

Rechtssatz

Die dem Verwalter nach §§ 109 bis 112 EO eingeräumten Befugnisse und Berechtigungen treten mit der Übergabe des den Gegenstand der Zwangsverwaltung bildenden Vermögens an den Verwalter in Kraft (Pollak, System 2. Aufl 947; SZ 10/296; 28/140) und enden mit der rechtskräftigen Einstellung der Zwangsverwaltung (Heller-Berger-Stix, Komm z EO 4. Aufl, 1069). Denn damit erlangt der Verpflichtete nach § 130 Abs 2 EO wieder die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung seines Vermögens sowie zur Einziehung und Verfügung über die Erträgnisse desselben. Die vorgenannte Gesetzesbestimmung ist allerdings in der Weise ausdehnend auszulegen, daß dem Zwangsverwalter wirtschaftlicher Unternehmungen noch eine angemessene Frist zu deren Übergabe einzuräumen ist. Ab Beendigung der Tätigkeit des Zwangsverwalters gehen nicht nur die Rechte auf die an die Zwangsverwaltungsmasse zu erbringenden Leistungen, sondern auch alle Verpflichtungen, die aus der Masse zu erfüllen sind, auf den Verpflichteten über. Dieser tritt somit von selbst in sämtliche Verbindlichkeiten ein, die während der Zwangsverwaltung vom Verwalter begründet worden sind (Heller-Berger-Stix, Komm z EO 4. Aufl; 1069; ÖRZ 1937,152). Wenn der Zwangsverwalter nach Beendigung der Zwangsverwaltung weiterhin Zahlungen aus Mitteln der Zwangsverwaltungsmasse leistet, so erfüllt er damit Schuldverbindlichkeiten, zu deren Berichtigung er nicht mehr berechtigt ist, er ist daher zum Ersatz des hiedurch bewirkten Abganges verpflichtet (Heller-Berger-Stix, Komm z EO 4. Aufl, 1018). Für die dem Verwalter aufgetragenen Ersätze sieht aber die EO eine Verzinsung nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 66/73
    Entscheidungstext OGH 24.04.1973 3 Ob 66/73
    EvBl 1973/252 S 522
  • 3 Ob 152/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1990 3 Ob 152/89
    nur: Die dem Verwalter nach §§ 109 bis 112 EO eingeräumten Befugnisse und Berechtigungen enden mit der rechtskräftigen Einstellung der Zwangsverwaltung (Heller-Berger-Stix, Komm z EO 4. Aufl, 1069). Denn damit erlangt der Verpflichtete nach § 130 Abs 2 EO wieder die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung seines Vermögens sowie zur Einziehung und Verfügung über die Erträgnisse desselben. (T1) = RZ 1990/75
  • 5 Ob 209/99t
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 5 Ob 209/99t
    nur: Die dem Verwalter nach §§ 109 bis 112 EO eingeräumten Befugnisse und Berechtigungen treten mit der Übergabe des den Gegenstand der Zwangsverwaltung bildenden Vermögens an den Verwalter in Kraft. (T2)
  • 5 Ob 211/99m
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 5 Ob 211/99m
    Vgl auch; nur T2
  • 3 Ob 258/08z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 258/08z
    Auch; nur T2
  • 3 Ob 91/12x
    Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 91/12x
    Auch; nur: Denn damit erlangt der Verpflichtete nach § 130 Abs 2 EO wieder die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung seines Vermögens sowie zur Einziehung und Verfügung über die Erträgnisse desselben. (T3); nur ähnlich: Wenn der Zwangsverwalter nach Beendigung der Zwangsverwaltung weiterhin Zahlungen aus Mitteln der Zwangsverwaltungsmasse leistet, so erfüllt er damit Schuldverbindlichkeiten, zu deren Berichtigung er nicht mehr berechtigt ist, er ist daher zum Ersatz des hiedurch bewirkten Abganges verpflichtet (Heller-Berger-Stix, Komm z EO 4. Aufl, 1018). Für die dem Verwalter aufgetragenen Ersätze sieht aber die EO eine Verzinsung nicht vor. (T4); Beisatz: Nach Einstellung des Zwangsverwaltungsverfahrens erhält der Verpflichtete über alle vom Zwangsverwalter erzielten Erträge, auch über solche, die dieser nach § 120 EO unmittelbar zu berichtigen gehabt hätte, die volle Verfügungsbefugnis. Eine Verteilung der Erträgnisse hat nicht selbst stattzufinden. Wenn sie dennoch vorgenommen wird und die Erträgnisse mit Zustimmung des Verpflichteten den Betreibenden zugewiesen werden, handelt es sich dabei um einen Beschluss iSd § 130 Abs 2 letzter Satz EO, zu dessen Anfechtung ein übergangener Berechtigter nach § 120 EO nach Einstellung des Verfahrens nicht legitimiert ist. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002559

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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