Norm
EO §130Rechtssatz
Der Zwangsverwalter ist berechtigt, die bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung fällig gewordenen Leistung einzuklagen, mag auch die Zwangsverwaltung inzwischen eingestellt worden sein. § 130 Abs 2 EO bezieht sich nur auf die Erträgnisse, die nach Einstellung der Zwangsverwaltung anfallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0002678Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012