Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der B***** GmbH, *****, wegen Einverleibung eines Bestandrechtes ob den Liegenschaften EZ 92, 173 und 324 je des Grundbuches ***** sowie der EZ 245 und 244 je des Grundbuches *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 11. Mai 1999, AZ 6 R 121/99g, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Schärding vom 22. März 1999, TZ 564/99, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der Beschluss des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:
"Der Rekurs des Zwangsverwalters Dr. Karl Mandl wird zurückgewiesen.
Hievon werden verständigt:
1. Johann H*****,
2. B***** GmbH, *****,
3. Renate H*****,
4. Dr. Karl Mandl, Rechtsanwalt, Untermarkt 7, 5270 Mauerkirchen,
5. Finanzamt *****."
Die dadurch erforderlichen Eintragungen obliegen dem Erstgericht.
Text
Begründung:
Johann H***** ist Alleineigentümer der Liegenschaften EZ 92, 173 und 324 je des Grundbuches ***** sowie der Liegenschaften EZ 245 und 244 je des Grundbuches *****.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Schärding vom 17. 3. 1999, 2 E 556/99z-2, wurde der betreibenden Partei R***** AG, zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 12,877.373 sA die Zwangsverwaltung der eingangs angeführten Liegenschaften (sowie anderer Liegenschaften der verpflichteten Partei Johann H*****) bewilligt. Zum Zwangsverwalter wurde Dr. Karl Mandl, Rechtsanwalt in Mauerkirchen bestellt. Die Übergabe der Liegenschaften an den Zwangsverwalter wurde am 8. 4. 1999 vollzogen; die Zwangsverwaltung wurde bei den davon betroffenen Liegenschaften jeweils grundbücherlich angemerkt.
Mit Beschluss vom 22. 3. 1999 bewilligte das Erstgericht die ob den genannten Liegenschaften die Einverleibung des Bestandrechtes je für die (bei der Stellung des Protokollarantrages durch ihre Geschäftsführer vertretenen) B***** GmbH. Die Verbücherung des Bestandrechtes erfolgte jeweils im Rang nach der zuvor erwähnten grundbücherlichen Anmerkung der Zwangsverwaltung.
Über Rekurs des Zwangsverwalters änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass das Einverleibungsbegehren abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde die Anmerkung dieser Abweisung verfügt. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteigt und dass der ordentliche Revisionsrekurs - im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 31 Abs 1 und § 32 Abs 1 lit b GBG - nicht zulässig sei. Es bejahte die Rekurslegitimation des Zwangsverwalters und gelangte zum Ergebnis, dass die begehrte Grundbuchseintragung nicht hätte bewilligt werden dürfen, weil den Urkunden weder eine gerichtliche noch eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften noch eine Aufsandungserklärung zu entnehmen sei.Über Rekurs des Zwangsverwalters änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass das Einverleibungsbegehren abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde die Anmerkung dieser Abweisung verfügt. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteigt und dass der ordentliche Revisionsrekurs - im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut von Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG - nicht zulässig sei. Es bejahte die Rekurslegitimation des Zwangsverwalters und gelangte zum Ergebnis, dass die begehrte Grundbuchseintragung nicht hätte bewilligt werden dürfen, weil den Urkunden weder eine gerichtliche noch eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften noch eine Aufsandungserklärung zu entnehmen sei.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, in Abänderung der Rekursentscheidung den Rekurs des Zwangsverwalters zurückzuweisen in eventu abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Wie der erkennende Senat jüngst zu 5 Ob 209/99t mit eingehender Begründung ausgesprochen hat, ist der Zwangsverwalter zwar grundsätzlich mit der Übergabe der Liegenschaft an ihn innerhalb der den Parteien offenstehenden Frist rekurslegitimiert; da die Verbücherung bereits bestehender Bestandrechte aber in seine Verwaltungsbefugnisse nicht eingreift, fehlt es an einer Beschwer des Rekurswerbers, was zur Zurückweisung seines Rekurses gegen den erstgerichtlichen Bewilligungsbeschluss führt.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes war daher in diesem Sinne abzuändern.
Anmerkung
E56106 05A02119European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00211.99M.1123.000Dokumentnummer
JJT_19991123_OGH0002_0050OB00211_99M0000_000