Norm
EO §129Rechtssatz
Erfolgt die Einstellung der Zwangsverwaltung auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder ist aus anderen Gründen ein Rekurs gegen den Einstellungsbeschluß von vornherein nicht zu erwarten, empfiehlt es sich, den die Rechtswirkungen der Einstellung durchführenden Beschluß mit dem Einstellungsbeschluß zu verbinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0002674Dokumentnummer
JJR_19900207_OGH0002_0030OB00152_8900000_001