Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Im Rechtsstreit zu C 2445/76 des Bezirksgerichtes Bregenz wurde der dort beklagte Friedrich F mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 28. Juni 1977 schuldig erkannt, der hier klagenden Viktoria F für die Zeit vom 5. Dezember 1975 bis 15. September 1976 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 20% und ab 16. September 1976 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 25% seiner jeweiligen monatlichen Bruttobezüge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge wie Lohnsteuer u... mehr lesen...
Mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes vom 27. Mai 1975 wurde der Vater, der Angestellter der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte ist, verhalten, für seine Tochter ab 10. Mai 1975 bis auf weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, monatlich 17% des jeweiligen Nettoeinkommens aus seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, das sind die Bezüge abzüglich der sozialen Lasten und Abgaben abzüglich der bezogenen Familienbeihilfe von 14mal jäh... mehr lesen...
Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 16. Jänner 1973 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Im Scheidungsverfahren schlossen die Parteien am 16. Jänner 1973 einen gerichtlichen Vergleich, laut dessen Punkt 1 sich der nunmehrige Kläger verpflichtete, der nunmehrigen Beklagten ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von "20% seines jeweiligen Nettoeinkommens aus welchem Titel auch immer" im vorhinein zu leisten. Der Bekla... mehr lesen...
Die Ehe der Eltern der beiden Minderjährigen wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 1. Juli 1971, AZ 34 Cg 156/71, rechtskräftig geschieden. Zuvor hatten die Eltern einen für den Fall der Scheidung der Ehe geltenden gerichtlichen Vergleich abgeschlossen, mit dem die Streitteile vorbehaltlich der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung u. a. vereinbart hatten, daß die beiden Kinder in Pflege und Erziehung der Mutter verbleiben. Der Vater, der damals aktiver Bundesbedienstet... mehr lesen...
Ferdinand G ist laut rechtskräftigen Beschluß des Bezirksgerichtes L vom 7. Juli 1973 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 800 S , zuzüglich der staatlichen Familienbeihilfe in der jeweiligen gesetzlichen Höhe einschließlich der Sonderzahlungen hiezu an seine minderjährige Tochter Andrea G verpflichtet. Das Erstgericht bewilligte die von Andrea G (durch ihre Mutter als Sachwalterin) beantragte Lohnexekution nur hinsichtlich des behaupteten Unterhaltsrückstandes und eines lauf... mehr lesen...
Anläßlich der Scheidung ihrer Ehe hatten die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, dem zufolge der Verpflichtete der betreibenden Gläubigerin ab 1. 3. 1972 eine bei einem fünftägigen Respiro am Ersten eines jeden Monates im vorhinein fällig werdende Unterhaltszahlung in der Höhe von 25% seines monatlichen Nettoarbeitseinkommens zu leisten hat. Da der Verpflichtete innerhalb des Zeitraumes vom 1. 3. bis 31. 5. 1972 am 10. 3. S 955.-, am 30. 3. S 960.- und am 2. 5. S 965.-... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs2 CEO §10aLPfG §6 Abs3
Rechtssatz: Eine Gehaltsexekution kann ohne Bestehen eines genau zu bezeichnenden Unterhaltsrückstandes, der im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages bestehen muß (3 Ob 112/72), nicht bewilligt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 125/72 Entscheidungstext OGH 09.11.1972 3 Ob 125/72 3 Ob 91/75 Ent... mehr lesen...
Mit dem am 15. Juli 1963 vor dem Landesgericht Klagenfurt geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Verpflichtete, der betreibenden Gläubigerin "einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 35% seines Gehaltes, das sind derzeit S 1556.05 und 20% seiner Nebeneinnahmen, das sind derzeit S 199.86, bei sonstiger Exekution ab 1. 8. 1963 jeweils im vorhinein bis 5. eines jeden Monats zu bezahlen". Auf Grund dieses Vergleiches beantragte die betreibende Gläubigerin zur Hereinbringung eines Rü... mehr lesen...
Aus den untergerichtlichen Tatsachenfeststellungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Kläger schloß am 23. Dezember 1966 im Rahmen des beim Erstgericht zu 21 Cg .../66 stattgefundenen Ehescheidungsverfahrens mit der Beklagten, seiner nunmehr von ihm geschiedenen Frau, einen Unterhaltsvergleich. Danach ist der Kläger verpflichtet, als Beitrag zur Alimentation der Beklagten 33% seines Nettoeinkommens aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis sowie 33% seines sonstigen wie immer Nam... mehr lesen...
Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Beklagten wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Dezember 1966 geschieden. Im Zuge des Scheidungsverfahrens schlossen die Klägerin und der Beklagte am 23. Dezember 1966 einen Vergleich, dessen Vereinbarungen - soweit sie hier von Belang sind - lauten: Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin als Unterhaltsbetrag 33% seines Nettoeinkommens aus seinem Arbeits- oder Dienstverhältnis sowie 33% seines sonstigen wi... mehr lesen...
Der Verpflichtete bezieht von den Wiener Stadtwerken und von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten je eine Pension. Er ist durch getrennte Exekutionstitel (26 C 1193/63 des Bezirksgerichtes Innere Stadt - Wien und 4 C 208/62 des Bezirksgerichtes Döbling) verpflichtet, der betreibenden Gläubigerin einen Unterhalt von 21.78% der Nettobezüge aus jeder dieser Pensionen zu bezahlen, und zwar bezüglich der Pension der Wiener Stadtwerke für die Zeit seit 1. Juli 1963. Diese Unter... mehr lesen...
Die Ehe der Streitteile ist geschieden. Mit gerichtlichem Vergleich vom 18. Jänner 1962 verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten ab 1. Februar 1962 einen Unterhalt in der Höhe von 10% seines jeweiligen Nettoeinkommens aus dem Arbeitsverhältnis zu bezahlen. Im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vergleiches bestand bereits die Sorgepflicht des Klägers für seine zweite Frau. Mit Beschluß vom 27. 2. 1962 wurde zur Hereinbringung der Unterhaltsbeträge die Exekution bewilligt. Der Kläge... mehr lesen...
Norm: EO §7 BdIAEO §7 BdVAEO §10aZPO §226
Rechtssatz: Das Klagebegehren ist hinlänglich bestimmt, wenn sich die geschuldete Leistung aus einer, wenn auch umständlicheren Prozentrechnung ermitteln läßt. Entscheidungstexte 5 Ob 59/63 Entscheidungstext OGH 18.04.1963 5 Ob 59/63 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1963:RS... mehr lesen...
Das Erstgericht wies das auf Art. XLII EGzZPO. gestützte Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, 1. anzugeben, a) bei welchen Dienstgebern er ab 15. Juni 1957 gearbeitet hat, b) welche Entgelte er für den gleichen Zeitraum bezogen hat und c) welche Entgelte er im Wege der Sozialversicherung erhalten hat, 2. einen Eid dahin zu leisten, daß seine Angaben richtig und vollständig sind, mit der Begründung: ab, daß ein Unterhaltsanspruch zu einer Verpflichtung der eidlichen Vermögensangabe... mehr lesen...
Laut Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 4. Juni 1957, 4 C 444/57-2, hat der Verpflichtete der betreibenden Gläubigerin, seiner geschiedenen Gattin, einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 20% seines jeweiligen Nettoeinkommens einschließlich seines dreizehnten, allenfalls seines vierzehnten, Monatsgehaltes zu bezahlen. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 12. Jänner 1959, 7 E 8287/58-9, wurde der betreibenden Gläubigerin auf Grund dieses Titels zur Here... mehr lesen...
Die Streitteile haben am 21. Dezember 1939 einen vollstreckbaren Unterhaltsvergleich in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen, in welchem sich der Kläger verpflichtete, der Beklagten, seiner Gattin, 40% seines wie immer Namen habenden Nettoeinkommens, d. i. des um die Steuern und sozialen Abgaben verminderten Bruttoeinkommens, am Ersten eines jeden Monates zu bezahlen. Die Unterhaltsleistung sollte sich von 40% auf 33 1/3% des Nettoeinkommens ermäßigen, wenn die Beklagte aus der eig... mehr lesen...
Der Kläger behauptet, er sei laut Dienstvertrag zum leitenden Direktor der beklagten Partei mit einem monatlichen Gehalt von 4500 S bestellt worden. Dazu komme die Wohnungsbeihilfe von 30 S. Er sei grundlos mit 29. Mai 1954 entlassen worden. Da eine Kündigung des Dienstverhältnisses außer für den Fall der Auflösung der Gesellschaft ausgeschlossen wurde, bestehe das Dienstverhältnis weiterhin zu Recht. Er verlange daher das ihm für die Monate Mai bis Juli 1954 gebührende und nicht ausb... mehr lesen...
Über Anfrage teilte das Arbeitsamt St. P. am 2. August 1954 mit, daß der Verpflichtete bis 23. Juni 1954 im Bezuge der Notstandshilfe von wöchentlich 152 S plus 7 S Wohnungsbeihilfe gestanden sei. Er sei seit 24. Juni 1954 in Haft. Mit Beschluß vom 4. August 1954 wies das Erstgericht hierauf den Antrag der betreibenden Partei auf Pfändung der dem Verpflichteten zustehenden Forderung auf Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von 127.2... mehr lesen...
Norm: EO §7 Bb1EO §10a
Rechtssatz: Unbestimmtheit eines Exekutionstitels, worin der Verpflichtete 20 % seines jeweiligen Einkommens der betreibenden Partei an Unterhalt zu leisten hat. Entscheidungstexte 3 Ob 509/54 Entscheidungstext OGH 01.09.1954 3 Ob 509/54 2 Ob 192/55 Entscheidungstext OGH 31.03.1955 2 Ob 192/55 ... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs1 Bb1EO §10a
Rechtssatz: Keine Anwendbarkeit des § 10a EO, wenn die Berechnung des in einem Bruchteil des steuerpflichtigen Einkommens zu leistenden Unterhalts auf Grund des Steuermandates erfolgen soll. Diese Art der Festlegung der geschuldeten Leistung entspricht auch nicht den Vorschriften des § 7 Abs 1 EO. Entscheidungstexte 2 Ob 868/53 Entscheidungstext OGH 18.11.... mehr lesen...
Norm: EO §7 Bb1EO §10a
Rechtssatz: Wenn ein Unterhaltstitel im
Spruch: von "Nettobezügen" spricht und in der
Begründung: nähere Erörterungen zur Errechnung dieser Bezüge gibt (zB Abzug von Miete, Licht, anderen Unterhaltsverpflichtungen usw), so ist bei der Berechnung des Nettoeinkommens im Exekutionsbewilligungsverfahren auch auf die Ausführungen in der
Begründung: des Titels Bedacht zu nehmen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Das Erstgericht (Fachbeamter im erweiterten Wirkungsbereich) hat die Exekution durch Pfändung und Überweisung der dem Verpflichteten gegenüber dem Arbeitsamt als Arbeitslosen zustehenden Forderung auf Arbeitslosenunterstützung zur Hereinbringung des den betreibenden Parteien auf Grund eines Bruchteilstitels bestehenden Unterhaltsrückstandes von 2398.58 S sowie der laufenden Unterhaltsbeiträge von 25% des Bruttoeinkommens bewilligt. Über Rekurs des Verpflichteten hat das Erstgericht di... mehr lesen...
Die Ehegatten haben in dem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien durchgeführten Ehescheidungsverfahren einen Vergleich geschlossen, in welchem sich der Ehemann verpflichtete, seiner Ehegattin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1000 S zu bezahlen und diesen Unterhaltsbetrag in dem Maße zu erhöhen, als sich der damalige Brotpreis von 1.16 S pro kg erhöhen würde. Die Ehegattin hat nun mit der Behauptung, daß sich seither laut der in der "Wiener Zeitung" verlautbarten Erläss... mehr lesen...
Beide Streitteile hatten im Jahre 1933 anläßlich der Scheidung ihrer Ehe einen Vergleich geschlossen, wonach sich der Ehemann zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages in der Höhe von 15% seiner Dienstbezüge verpflichtete. Der Ehegatte hatte dann später das Dienstverhältnis gelöst und eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Die Klägerin brachte nun vor, daß sie infolge dieses Wechsels nicht imstande sei, zu berechnen, auf welche Unterhaltsbeträge sie nunmehr gegenüber ihrem Gatten ... mehr lesen...