TE OGH 1949/4/20 2Ob125/49

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Veröffentlicht am 20.04.1949
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Norm

EO §10a
ZPO ArtXLII EinfG.

Kopf

SZ 22/58

Spruch

Unter Umständen kann auch eine nicht erfüllte Unterhaltsverpflichtung die Voraussetzung des Anspruches auf Eidesleistung nach Art. XLII EGzZPO. darstellen.

Entscheidung vom 20. April 1949, 2 Ob 125/49.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt; II. Instanz Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Beide Streitteile hatten im Jahre 1933 anläßlich der Scheidung ihrer Ehe einen Vergleich geschlossen, wonach sich der Ehemann zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages in der Höhe von 15% seiner Dienstbezüge verpflichtete. Der Ehegatte hatte dann später das Dienstverhältnis gelöst und eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Die Klägerin brachte nun vor, daß sie infolge dieses Wechsels nicht imstande sei, zu berechnen, auf welche Unterhaltsbeträge sie nunmehr gegenüber ihrem Gatten Anspruch habe; sie sei daher auch nicht in der Lage, ein bestimmtes Begehren in dieser Richtung zu stellen. Sie brachte daher gegen ihren Gatten eine Klage mit dem Begehren ein, daß er über sein gesamtes Einkommen innerhalb der letzten drei Jahre Rechnung zu legen und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu beeiden habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, daß es auf die Bestimmung des Art. XLII EGzZPO. nicht gegrundet werden könne; hiezu wäre eine Verheimlichung oder das Verschweigen fremden Vermögens notwendig.

Das Berufungsgericht hat über Berufung der Klägerin das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. In der Begründung der Berufungsentscheidung wird ausgeführt, daß auch die Angabe des eigenen Vermögens nach Art. XLII des erwähnten Einführungsgesetzes erzwungen werden könne, sofern hiezu eine rechtliche Verpflichtung bestehe. Die Zusage eines nach Prozenten des Einkommens bemessenen Unterhaltes schließe die Verpflichtung in sich, dem Unterhaltsberechtigten über das jeweilige Ausmaß des Einkommens Aufschluß zu geben.

Der Oberste Gerichtshof hat dem vom Beklagten gegen die Berufungsentscheidung erhobenen Rekurs nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Solange der Beklagte im Angestelltenverhältnis stand, bot die Bestimmung des § 10a EO. der Klägerin die Möglichkeit, durch Anfrage bei dem Dienstgeber des Beklagten Unterlagen für ein Exekutionsbegehren zu gewinnen. Steht der Unterhaltsverpflichtete, wie nunmehr der Beklagte, in keinem Dienstverhältnisse, dann ist der Unterhaltsberechtigte, um seinen Anspruch aus dem Unterhaltsvergleiche zu verwirklichen, darauf angewiesen, sich bei dem Unterhaltsverpflichteten unmittelbar Auskunft über dessen Einkommen zu holen. Der Unterhaltspflichtige ist nach den Regeln des redlichen Verkehrs verpflichtet, die begehrte Auskunft zu erteilen und auf diese Weise den Unterhaltsberechtigten instandzusetzen, die diesem in dem Vergleiche zugestandenen Rechte geltend zu machen.

Anmerkung

Z22058

Schlagworte

Alimente Eidesleistung nach Art. XLII EGZZPO. Eidesleistung des Unterhaltspflichtigen nach Art. XLII EGzZPO. Manifestationseid, Art. XLII EGzZPO., wegen Unterhaltspflicht Offenbarungseid, Art. XLII EGzZPO., wegen Unterhaltspflicht Unterhaltspflicht, Eidesleistung nach Art. XLII EGzZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:0020OB00125.49.0420.000

Dokumentnummer

JJT_19490420_OGH0002_0020OB00125_4900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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