Norm
Einkommensteuergesetz §76Kopf
SZ 38/167
Spruch
Im Verfahren nach § 10a EO. ist auf eine vermehrte Steuerbelastung wegen eines Steuerausgleiches nicht Bedacht zu nehmen
Entscheidung vom 20. Oktober 1965, 3 Ob 112, 113/65
I. Instanz: Exekutionsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien
Text
Der Verpflichtete bezieht von den Wiener Stadtwerken und von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten je eine Pension. Er ist durch getrennte Exekutionstitel (26 C 1193/63 des Bezirksgerichtes Innere Stadt - Wien und 4 C 208/62 des Bezirksgerichtes Döbling) verpflichtet, der betreibenden Gläubigerin einen Unterhalt von 21.78% der Nettobezüge aus jeder dieser Pensionen zu bezahlen, und zwar bezüglich der Pension der Wiener Stadtwerke für die Zeit seit 1. Juli 1963. Diese Unterhaltsforderungen der betreibenden Partei werden in getrennten Exekutionsverfahren hereingebracht, und zwar aus der Pension der Wiener Stadtwerke im vorliegenden Verfahren, aus der Pension der Pensionsversicherungsanstalt zu 7 E 5637/63. Mit rechtskräftiger Exekutionsbewilligung 7 E 2321/64-3 wurde zur Hereinbringung der vollstreckbaren Unterhaltsforderung von 1122.80 S, d. i. des rückständigen Unterhaltes für die Zeit vom 1. Juli 1963 bis einschließlich Februar 1964 sowie der ab 1. März 1964 am Ersten eines jeden Monates fällig werdenden Unterhaltsbeträge von je 21.78% der Nettoeinkünfte aus dem Pensionsverhältnis (der Wiener Stadtwerke) und der Kosten die Exekution durch Pfändung und Überweisung der Pensionsansprüche des Verpflichteten gegen die Wiener Stadtwerke bewilligt.
Am 26. Mai 1964 beantragte der Verpflichtete die Richtigstellung dieser Berechnung dahin, daß seine Reineinkünfte geringer seien als der monatliche Auszahlungsbetrag, und zwar bis Ende 1963 um monatlich 582.20 S und ab 1. Jänner 1964 um monatlich 588.90 S und brachte dazu vor, daß er als Bezieher zweier Pensionen die Lohnsteuer nicht nur im Abzugswege, sondern laut Vorschreibung des Finanzamtes Wien-Innere Stadt auch noch nach dem Gesamtbetrage beider Pensionen in der Höhe der genannten Differenzbeträge direkt zu entrichten habe, somit sein Reineinkommen um diese Beträge vermindert sei.
Das Erstgericht wies den Antrag des Verpflichteten ab. Grundlage der Bemessung nach § 10a EO. sei der vom Drittschuldner ausbezahlte Betrag. Auf die steuerlichen Mehrbelastungen könne keine Rücksicht genommen werden, zumal laut Auskunft des Finanzamtes der auf Grund des Jahresausgleiches nachzuzahlende Betrag nicht für den Zeitraum berechnet werden könne, in dem der Unterhaltsrückstand angelaufen ist.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß unter Vorbehalt der Rechtskraft auf. Es vertrat die Ansicht, daß unter Nettobezügen der nach Abzug aller auf das Einkommen aus dem Gehalt oder der Pension entfallenden Abgaben verbleibende Betrag zu verstehen sei. Es sei daher nicht nur die einbehaltene, sondern auch die vom Finanzamt vorgeschriebene Lohnsteuer zu berücksichtigen. Für den Drittschuldner sei aber bis zu einer anderen Entscheidung des Exekutionsgerichtes bloß der von ihm abgezogene Steuerbetrag maßgebend. Der Verpflichtete könne den einbehaltenen Mehrbetrag nur von der betreibenden Gläubigerin im Klageweg zurückfordern. Wie hoch dieser ist, könne aber nur im Verfahren nach § 10a EO. festgestellt werden. Dieser Beschluß reiche in seiner Bedeutung über die Exekution hinaus. Es sei daher erforderlich, den Sachverhalt in mündlicher Verhandlung klarzustellen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Umstand, daß der Verpflichtete statt einem zwei Bezüge erhält, bringt eine Änderung der Abstattung der Lohnsteuer mit sich, die nun nicht mehr bloß im Abzugsweg, sondern auch durch Zahlung an die Finanzkasse zu entrichten ist. Es ist richtig, daß hiedurch das dem Verpflichteten für sich verbleibende Einkommen vermindert wird. Gemäß § 10a EO. hat aber der Exekutionsrichter nur darüber Beschluß zu fassen, wie hoch der geschuldete Betrag unter Zugrundelegung der Quote der Bezüge aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist. Er kann nur darüber Beweis erheben, was der Verpflichtete von seinem Dienst- oder Arbeitgeber bekommt. Zeigt sich aus irgendeinem Grund, daß der Exekutionstitel auf Leistung des Unterhaltes nicht mehr der Rechtslage entspricht, so muß der Verpflichtete, je nach der Art des Titels, durch Klage oder Antrag dessen Änderung erreichen. Das Begehren kann dahin gehen, im Hinblick auf die neue Belastung den Hundertsatz herabzusetzen oder überhaupt bis auf weiteres einen festen Unterhaltsbetrag zu bestimmen. Für Zeiträume, hinsichtlich derer bereits Exekution geführt wird, kann letztere durch Klage nach § 35 EO. bekämpft werden. Der Fall unterscheidet sich wesentlich von jenem, welcher der Entscheidung EvBl. 1960, Nr. 53, zugrunde lag. Es soll hier nicht der nach dem Titel geschuldete Betrag festgesetzt, sondern der Titel selbst geändert werden.
Das Exekutionsgericht hat aber zutreffend den Betrag bestimmt, den der Verpflichtete nach dem Titel schuldet. Es bezeichnet als vollstreckbare Forderung die Quote aus den Bezügen, die der Verpflichtete aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis tatsächlich erhält.
Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Anmerkung
Z38167Schlagworte
Bruchteilstitel, keine Berücksichtigung eines Steuerausgleichs, Steuerausgleich, keine Berücksichtigung bei BruchteilstitelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:0030OB00113.65.1020.000Dokumentnummer
JJT_19651020_OGH0002_0030OB00113_6500000_000