Norm
EO §10aKopf
SZ 52/177
Spruch
Wird auf Grund eines Bruchteilstitels auch zur Hereinbringung künftiger Unterhaltsbeträge Exekution geführt, so obliegt es dem Drittschuldner, die jeweils fälligen Unterhaltsbeträge nach den Grundsätzen, die das Gericht bei der Berechnung des Unterhaltsrückstandes anzuwenden hat, selbst auszurechnen
Die Unpfändbarkeit eines Bezugsteiles schließt dessen Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage nach § 10a EO nicht aus
OGH 22. November 1979, 8 Ob 179/79 (LG f. ZRS Wien 42 R 438/79; BG Innere Stadt Wien 33 C 959/78)
Text
Im Rechtsstreit zu C 2445/76 des Bezirksgerichtes Bregenz wurde der dort beklagte Friedrich F mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 28. Juni 1977 schuldig erkannt, der hier klagenden Viktoria F für die Zeit vom 5. Dezember 1975 bis 15. September 1976 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 20% und ab 16. September 1976 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 25% seiner jeweiligen monatlichen Bruttobezüge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge wie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, zu bezahlen.
Mit Beschluß vorn 19. September 1977 bewilligte das Bezirksgericht Bregenz der betreibenden Partei F auf Grund dieses Urteiles zur Hereinbringung ihrer Unterhaltsforderung von 20 516.53 S und der vom 1. August 1977 am Ersten eines jeden Monates fällig werdenden Unterhaltsbeiträge von 25% der jeweiligen Bezüge die Exekution durch Pfändung und Überweisung der dem Verpflichteten Friedrich F gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zustehenden Alterspensionsansprüche.
Mit der vorliegenden Klage begehrt Viktoria F von der beklagenden Pensionsversicherungsanstalt als Drittschuldner die Zahlung von 3549.32 S samt Anhang mit der Behauptung, sie habe die der Klägerin zustehenden Unterhaltsansprüche in der Höhe von 25% der jeweiligen Nettobezüge des Verpflichteten insoweit unrichtig berechnet, als sie die Sonderzahlungen nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen habe. Bei Bedachtnahme auf die Sonderzahlungen hafte noch ein Betrag von 3549.32 S unberichtigt aus.
Die Beklagte wendet ein, daß die Sonderzahlung im Mai 1978 zur Gänze unpfändbar sei und die Sonderzahlung im Oktober 1977 nur zur Hälfte, worauf die Beklagte Bedacht genommen habe.
Das Erstgericht stellte fest, daß die Nettosonderzahlungen für Oktober 1977 an Friedrich F 6675.70 S, jene für Mai 1978 7521.60 S betragen habe. Von der Nettosonderzahlung im Oktober 1977 sei ein Betrag von 5475.70 S an die Klägerin, der Rest von 1200 S an Friedrich F zur Anweisung gebracht worden. Die Sonderzahlung für Mai 1978 sei zur Gänze an Friedrich F ausbezahlt worden. Es gelangte zur Klagsabweisung aus der Erwägung, daß die Sonderzahlung Mai 1978 gemäß § 98 lit. a Abs. 4 ASVG zur Gänze der Pfändung entzogen sei und die Sonderzahlung für Oktober 1977 zumindest im gesetzlichen Ausmaß ohnedies gepfändet und der Klägerin überwiesen worden sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und hob das Ersturteil unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes zur Verfahrensergänzung auf.
Es führte insbesondere aus: Die Einwendungen der Beklagten träfen nicht das Klagsvorbringen. Die Klage werde keineswegs darauf gestützt, daß die Beklagte es unterlassen habe, die Sonderzahlungen bei Pfändung und Überweisung zu berücksichtigen, sondern darauf, daß die Beklagte bei Berechnung der 25% die Sonderzahlungen nicht einbezogen habe. Die Klage sei somit nicht auf die Pfändung der Sonderzahlungen abgestellt, sondern auf deren Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage. Sonderzahlungen der vorliegenden Art seien jedoch in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen; sie seien nach der Fassung des Exekutionstitels und des Exekutionsbewilligungsbeschlusses bei Berechnung der 25% zweifelsfrei mit zu berücksichtigen.
Die Einwendungen der Beklagten gingen allerdings nicht zur Gänze ins Leere. Ihre Verpflichtungen zur Einbehaltung und Überweisung der der beklagten Partei zustehenden Beträge sei durch das Lohnpfändungsgesetz und durch § 98 lit. a Abs. 4 ASVG limitiert. Es wäre jedoch Aufgabe der Beklagten gewesen, diese Grenze jeweils voll auszunutzen. Ob dies tatsächlich geschehen sei, lasse sich aus den bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes nicht entnehmen.
Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren zunächst festzustellen haben, welche Beträge der Klägerin auf Grund des Bruchteilstitels bei Einbeziehung der Sonderzahlungen in die Bemessungsgrundlage, und damit in die 25%ige Berechnung, zustehen. Sodann werde unter Bedachtnahme auf diese Beträge, sowie auf die sonstigen im Exekutionsbewilligungsbeschluß genannten Beträge, zu prüfen sein, ob und inwieweit die Beklagte ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, diese Beträge bis zur jeweiligen Grenze der Pfändbarkeit der Pensionsbezüge einbehalten und der Klägerin überwiesen habe. Erst auf Grund dieser Feststellungen werde sich ergeben, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung als Drittschuldner nachgekommen sei oder allenfalls in welchem Umfang sie diese Verpflichtungen verletzt und damit einen Anspruch der Klägerin begrundet habe.
Der Oberste Gerichtshof gab den von beiden Parteien erhobenen Rekursen nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Rekurs der Beklagten vertritt die Auffassung, daß die Sache im Sinne der Bestätigung des Ersturteils spruchreif sei, weil nach dem eindeutigen Wortlaut des § 98a Abs. 4 ASVG und der Begründung der Regierungsvorlage hiezu die streitgegenständliche Sonderzahlung absolut und überhaupt unpfändbar sei, weshalb sie auch nicht durch unmittelbare oder mittelbare Einbeziehung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage pfändbar werden könne.
Dem ist zu erwidern: Wird auf Grund eines Bruchteiltitels auch zur Hereinbringung künftiger Unterhaltsbeträge Exekution geführt, so obliegt es dem Drittschuldner, die jeweils fälligen Unterhaltsbeträge nach den Grundsätzen, die das Gericht bei der Berechnung des Unterhaftsrückstandes anzuwenden hat, selbst auszurechnen (Heller - Berger - Stix, 269). Wie der OGH in Übereinstimmung mit der Lehre (Heller - Berger - Stix, 265, 266) mehrfach, zuletzt unter Bezugnahme auf Vorjudikatur in EvBl. 1977/129, ausgesprochen hat, sind für die Ermittlung des auf Grund einer Relation zum Nettoeinkommen gebührenden Unterhaftsbetrages die tatsächlichen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen auch dann maßgebend, wenn Teile dieser Bezüge gesetzlich unpfändbar sind, wobei es keinen Unterschied macht, auf welchen Bestimmungen die jeweilige gesetzliche Unpfändbarkeit beruht. Die Rekursausführungen der Beklagten bieten keinen Anlaß, von diesen Grundsätzen abzugehen. Der erkennende Senat hält daher auch im vorliegenden Fall daran fest, daß die Unpfändbarkeit eines Bezugsteiles dessen Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage nach § 10a EO nicht ausschließt.
Die weitere Rekursbehauptung der Beklagten, in der Exekutionsbewilligung sei wohl der als Existenzminimum dem Verpflichteten zu verbleibende Betrag ziffernmäßig genannt, jedoch nicht festgelegt, ob sich dieser Betrag auf einen Monat, eine Woche oder einen Tag beziehe, ist aktenwidrig. Nach der ausdrücklichen Anordnung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses hat der dort genannte Betrag dem Verpflichteten monatlich zu verbleiben. Die auf der gegenteiligen Annahme basierenden Folgerungen des Rekurses der Beklagten gehen daher ins Leere.
Was den Rekurs der Klägerin anlangt, so stimmt dieser der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes ausdrücklich zu. Auf die vom Rekurs hiezu aufgeworfene Frage, ob schon auf Grund der vorhandenen Beweise die erforderlichen Feststellungen getroffen werden könnten, ist nicht einzugehen, weil es Sache des Berufungsgerichtes ist zu beurteilen, ob es die fehlenden Feststellungen selbst nachtragen kann und will oder ob es dem Erstgericht die entsprechende Verfahrensergänzung aufträgt (8 Ob 150/79 u. a.).
Beiden Rekursen war somit ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
Z52177Schlagworte
Bruchteilstitel, künftige UnterhaltsbeiträgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0080OB00179.79.1122.000Dokumentnummer
JJT_19791122_OGH0002_0080OB00179_7900000_000