Norm
EO §7Kopf
SZ 44/153
Spruch
Unter dem Begriff "Gehalt" ist im allgemeinen der Nettogehalt zu verstehen. Wäre der Bruttogehalt oder der um weitere Abzüge (als gesetzliche Abzüge und Abzug der Familienbeihilfe) verringerte Gehalt gemeint, müßte dies im Exekutionstitel ausdrücklich angeführt sein
OGH 6. 10. 1971, 3 Ob 101/71 (OLG Graz 9 R 71/71; LG Klagenfurt 24 Cg 230/63)
Text
Mit dem am 15. Juli 1963 vor dem Landesgericht Klagenfurt geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Verpflichtete, der betreibenden Gläubigerin "einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 35% seines Gehaltes, das sind derzeit S 1556.05 und 20% seiner Nebeneinnahmen, das sind derzeit S 199.86, bei sonstiger Exekution ab 1. 8. 1963 jeweils im vorhinein bis 5. eines jeden Monats zu bezahlen". Auf Grund dieses Vergleiches beantragte die betreibende Gläubigerin zur Hereinbringung eines Rückstandes von S 8027.- für die Zeit vom 1. 7. 1970 bis 31. 12. 1970 sowie der ab 1. 6. 1971 fälligen Unterhaltsbeträge von 35% des Nettogehaltes des Verpflichteten die Pfändung der dem Verpflichteten als Schuldirektor gegen das Amt der Kärntner Landesregierung zustehenden Bezüge sowie deren Überweisung zur Einziehung.
Der Erstrichter bewilligte die beantragte Exekution, ohne vorher die Bezüge des Verpflichteten zu erheben.
Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab. Der Vergleich sei nicht nur insoweit, als er die Verpflichtung zur Zahlung von 20% des Nebeneinkommens betreffe, als Exekutionstitel ungeeignet, er sei auch unbestimmt, soweit durch ihn der Verpflichtete zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von "35% des Gehalts" verhalten werde. Es sei dem Exekutionstitel nicht zu entnehmen, ob mit dem Wort "Gehalt" der Bruttogehalt, der Nettogehalt oder der jeweils dem Verpflichteten ausbezahlte Betrag gemeint sei. Dazu komme, daß der Erstrichter vor Entscheidung über den Exekutionsantrag nicht die Dienstgeberauskunft über die Bezüge des Verpflichteten eingeholt und die betriebene Forderung nicht ziffernmäßig bestimmt habe. Schließlich ist nach dem Exekutionstitel die Unterhaltsleistung jeweils am 5. eines jeden Monats fällig, während im Exekutionsantrag die Zahlung zum Monatsersten begehrt wurde.
Der Oberste Gerichtshof hob die Beschlüsse der Unterinstanzen auf und verwies die Sache zur neuerlichen, nach Verfahrensergänzung zu fällenden Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der von der betreibenden Gläubigerin gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist begrundet.
Den Ausführungen der betreibenden Gläubigerin ist darin zu folgen, daß die Feststellung der Unterhaltsverpflichtung des Verpflichteten mit "20% seiner Nebeneinnahmen" nicht die Exekutionsfähigkeit des Titels hinsichtlich des monatlichen Unterhaltsbetrages von "35% seines Gehaltes" beeinträchtigt. Wesentlich für die Exekution nach § 10a EO ist, daß auf Grund des Bruchteilstitels und der vorzulegenden oder einzuholenden Dienstgeberauskunft der geschuldete Unterhaltsbetrag ziffernmäßig eindeutig zu bestimmen ist. Im vorliegenden Fall ist deutlich zwischen dem vom Gehalt, sohin von einem Dienst- und Arbeitseinkommen zu berechnenden Unterhalt und dem vom Nebeneinkommen zu leistenden Betrag unterschieden. Die betreibende Gläubigerin führt auch lediglich zur Hereinbringung des vom Gehalt zu errechnenden Unterhalts Exekution.
Dem Rekursgericht kann auch darin nicht gefolgt werden, daß die Bezüge, von denen der Verpflichtete einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 35% zu leisten hat, durch den Begriff "Gehalt" nicht eindeutig bestimmt sind. Unter "Gehalt" ist im allgemeinen jener Betrag zu verstehen, der dem Verpflichteten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge und nach Abzug der Familienbeihilfe tatsächlich ausbezahlt wird, sohin der Nettogehalt. Wäre als Bemessungsgrundlage für den in Prozenten ausgedrückten Unterhalt entweder der Bruttogehalt oder der um weitere Zahlungen verringerte Gehalt - das Rekursgericht verweist auf Gewerkschaftsbeiträge oder Prämien für eine Zusatzversicherung - anzunehmen, müßte dies im Exekutionstitel zum Ausdruck gebracht werden. Der Exekutionstitel ist daher nicht unbestimmt. Da die betreibende Gläubigerin der Unterhaltsverpflichtung des Verpflichteten den Nettogehalt zugrunde legte, ist der Exekutionsantrag durch den Titel gedeckt.
Den Ausführungen des Verpflichteten in dessen Rekurs gegen die erstrichterliche Exekutionsbewilligung, daß kein Unterhaltsrückstand bestehe und daher auch die Exekution zur Hereinbringung künftiger Unterhaltsleistungen nicht zu bewilligen wäre ist entgegenzuhalten, daß dem Verpflichteten, der der Ansicht ist, daß nicht all seine geleisteten Unterhaltszahlungen bei Berechnung des Rückstandes berücksichtigt wurden, der Weg nach § 40 EO, allenfalls nach § 35 EO offensteht.
Mit Recht bemängelt jedoch das Rekursgericht, daß der Erstrichter keine Feststellungen über die Nettobezüge des Verpflichteten getroffen und den von der betreibenden Gläubigerin behaupteten Unterhaltsrückstand nicht errechnet hat. Diese Mangelhaftigkeit mußte zur Aufhebung der beiden Entscheidungen der Vorinstanzen führen. Zutreffend verweist das Rekursgericht auch auf die Verschiedenheit der im Exekutionsantrag und im Titel angeführten Fälligkeitsdaten.
Anmerkung
Z44153Schlagworte
Bruchteilsexekution, Begriff des "Gehaltes", Exekution auf Dienstbezüge, Begriff des "Gehaltes", Gehalt, BruchteilsexekutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:0030OB00101.71.1006.000Dokumentnummer
JJT_19711006_OGH0002_0030OB00101_7100000_000