Begründung: Der Kläger ist seit dem Jahr 1973 in die Liste der Wiener Rechtsanwälte eingetragen und übt seinen Beruf unter seinem bürgerlichen Namen "Dr.Harald Schmidt" aus. Der Beklagte ist seit 9.4.1991 in die Liste der Wiener Rechtsanwälte eingetragen. Sein voller Name lautet "Dr.Harald Albert Schmidt"; in Ausübung seines Berufes führt er diesen Namen in der Schreibweise "Dr.Harald A.Schmidt". Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt der Kläger,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Inhaberin der nachstehenden, im Markenregister des Österreichischen Patentamtes mit Beginn der Schutzdauer am 5.8.1987 für die Klassen 12 (Fahrräder), 25 (Bekleidungsstücke, Stiefel, Schuhe), 28 (Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind) und 35 (Werbung; Information und Fachberatung über Sportartikel) registrierten Wort-Bild-Marke Nr 116.813: Abbildung nicht darstellbar! Die Beklagte importiert Sport- und Mo... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Wien besteht sei dem Jahr 1977; sie wurde am 22.September 1977 mit der Firma "V*** Ö*** H***" in das Handelsregister des Handelsgerichtes Wien eingetragen. Gegenstand ihres Unternehmens ist a) die Errichtung, die Erwerbung, die Pachtung und der Betrieb von Hotels, Kuranstalten und Kureinrichtungen sowie von Baulichkeiten, die geselligen Zwecken, Vereinszwecken oder der allgemeinen Vermietung dienen, b) der Betrieb des G... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Inhaber der folgenden beim österreichischen Patentamt registrierten Wort-Bild-Marken: a) Nr. 110.334, angemeldet am 22. April 1985, Beginn der Schutzdauer 12. September 1985, für "Klasse 25: Bekleidungsstücke amerikanischer Herkunft": Abbildung nicht darstellbar! b) Nr. 121.710, angemeldet am 21. Dezember 1987, Beginn der Schutzdauer 11. Oktober 1988, für "Klasse 25: Strickwaren": Abbildung nicht darstellbar! Der Kläger erzeugt zumindest seit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin erzeugt und vertreibt Türen, Türenelemente, Wandpaneele, Bauelemente udgl., die sie unter dem Firmenschlagwort "H***" ankündigt. Die Bezeichnung "H***" ist auch - mit der Priorität vom 16.Februar 1984 - für die Klägerin als Marke für Türen, Türblätter, Türfüllungen, Füllplatten, Türrahmen u.a. geschützt. Auch die Beklagte erzeugt und vertreibt Türen und Türstöcke samt Zubehör. Während sie diese bis vor kurzem ausschließlich unter ihrem Firmenschla... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erzeugt und vertreibt - so wie vor ihr schon die B***-U*** AG - seit 1983 Buntstifte mit besonders starker Mine und Holzummantelung unter der Bezeichnung "J*** K***" in Blech - bzw. Plastikpackungen zu 6, 10, 12, 24 und 36 Stück; diese Buntstifte werden aber auch einzeln abgegeben. Nur die Blechpackungen enthalten einen Hinweis auf die Klägerin als Erzeugerin, nämlich die Buchstaben "B + U"; sie tragen den Aufdruck "J*** K*** FARBSTIFTE MIT SUPERMINE". Auf... mehr lesen...
Begründung: Edith G*** betreibt nach ihren eigenen Behauptungen seit 11 Jahren in Kitzbühel, Kirchberg, Kössen und Saalfelden "English Pubs" unter der "Firma" (gemeint wohl: Geschäftsbezeichnung) "THE L***". Zu ihren Gunsten ist beim Österreichischen Patentamt mit der (Anmeldungs-)Priorität vom 20. März 1986 und dem Beginn der Schutzdauer am 21. Oktober 1986 die nachstehende Wort-Bild-Marke Nr. 114282 für Dienstleistungen der Klasse 42 (Lieferung von fertig zubereiteten Speisen od... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in der Schweiz, vertreibt Aluminiumprofile zum Bau von Gestellen, Tischen, Werkbänken, Messeständen und dergleichen. Für sie wurde die Wortbildmarke "K***" mit der Priorität 1. März 1986 für die Warenklasse 6 (Konstruktionselemente aus Metall) am 22. September 1986 international registiert, wobei der Schutz unter anderem auch für Österreich in Anspruch genommen wurde. Die Beklagte wurde am 2. Oktober 1986 mit ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Grazer Kaufmann Karl R*** hat am 2. Oktober 1968 zu AM 464/68 des Österreichischen Patentamtes die Wort-Bild-Marke "Der Preishammer schlägt alles!" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet. Die Marke zeigt neben diesem Slogan die bildliche Darstellung einer Faust mit einem Hammer; ihr Warenverzeichnis umfaßt (u.a.) Beleuchtungs-, Beheizungs-, Koch-, Trocken- und Lüftungsgeräte, Heizstrahler, Kühlschränke, Kühltruhen, Tiefkühltruhen, Herde und Öfen, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erstklägerin ist Inhaberin der österreichischen Wortmarke Nr. 104.332 "Easy Rider" und der österreichischen Wort-Bild-Marke Nr. 104.358, welche gleichfalls von den Worten "Easy Rider" beherrscht wird; beide Marken sind für Leder und Lederimitationen und daraus hergestellte Waren, nämlich Damen- und Herrentaschen, Portefeuilles, Portemonnaise, Reise- und Handkoffer, Einkaufstaschen, Gepäcktaschen, Bade- Strand- und Sporttaschen, Aktentaschen, Toilettetasch... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile erzeugen bzw. vertreiben Zubehörteile für Autoradios. Der weitaus überwiegende Teil des von der Klägerin erzeugten Radiozubehörs wird seit Oktober 1982 unter der Bezeichnung "C***" vertrieben; die Klägerin verwendet diese Bezeichnung auch in ihren Katalogen und auf den von ihr vertriebenen Produkten. Seit 20.August 1982 enthält die Firma der Klägerin den Bestandteil "C***". Ferner ist für die Klägerin beim Österreichischen Patentamt die Wortmarke Nr. 10... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Schweizer Kaufmann Julius S*** ist Inhaber der internationalen Marken Nr. 216.415 (Priorität vom 7. November 1958) und Nr. 475.333 (Priorität vom 28. September 1982). Diese Wort-Bild-Marken haben folgendes Aussehen: a) Nr. 216.415 b) Nr. 475.333 nicht darstellbar Während die erstgenannte Marke in der Warenklasse 5 für "Desodorisant" (= Desodorierungsmittel) geschützt ist, umfaßt das Warenverzeichnis der zweiten Marke in derselben ... mehr lesen...
Begründung: Beide Parteien vertreiben auf dem österreichischen Markt Geschirrspülmittel, die klagende Partei "Palmolive" und die beklagte Partei "Sunlicht". Seit 1984 vertreibt die klagende Partei ihr Geschirrspülmittel "Palmolive" in grünen Flaschen, die mit einem besonderen Verschluß (sogenannter "Komfortverschluß" laut Beilage A) ausgestattet sind. Für diesen Verschluß hat die Muttergesellschaft der klagenden Partei, die C***-P*** C***, New-York, 300 Park Avenue, bei der Kammer... mehr lesen...
Norm: MSchG §14UWG §9 Abs3 C1UWG §9 Abs3 C3a
Rechtssatz: Für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft von Marken, von deren Grad ihr Schutz gegen Verwechslungsgefahr abhängt, ist nicht nur auf den Bildteil oder Wortteil einer Wortbildmarke, sondern auf den Gesamtinhalt der zu beurteilenden Marken abzustellen. Wer nämlich seinem Gedächtnis einen Begriff auf Grund eines eigenartigen Bildes eingeprägt hat, wird häufig nicht mehr an das Bild denken,... mehr lesen...
Norm: MSchG §14UWG §9 Abs3 C3a
Rechtssatz: Die Ähnlichkeit einer Bildmarke mit einer Wortmarke ist zu bejahen, wenn das Wort der ungezwungene natürliche Ausdruck für die in der Bildmarke enthaltene Darstellung ist. - Tiere mit Herz Entscheidungstexte 4 Ob 302/86 Entscheidungstext OGH 04.02.1986 4 Ob 302/86 Veröff: ÖBl 1986,77 4 Ob ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei erzeugt und vertreibt in Österreich seit 1959 Plüschtiere mit einem Herzanhänger in roter Farbe. Sie ist Inhaberin folgender, beim österreichischen Patentamt registrierter Marken: a) Wortmarke "Tiere mit Herz" Nr.41.624 mit Priorität vom 13. April 1959 für die Warenklasse 35: Spielwaren, nämlich Nachbildungen von Tieren aus den verschiedensten Materialien. b) Wort-Bildmarke mit dem Schriftzug "'Berg' Tiere mit Herz" in dunkler Herzsilhouett... mehr lesen...
Norm: MSchG §14UWG §9 C3c
Rechtssatz: Die Marken "NOVEROX" und "FERROX" sind weder nach dem Wortbild noch dem Wortklang noch dem Wortsinn verwechselbar ähnlich. Entscheidungstexte 4 Ob 398/85 Entscheidungstext OGH 14.01.1986 4 Ob 398/85 Veröff: ÖBl 1986,92 (Harald Schmidt) = GRURInt 1987,50 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die erstklagende Partei, die ihren Sitz in der Schweiz hat, ist Inhaberin der für säurefreie Rostumwandlungsemulsionen registrierten internationalen Marke 402.830 "N***E***" mit Unionspriorität (Art.4 PVÜ) vom 20.Mai 1973. Die zweitklagende Partei, die ihren Sitz in der BRD hat, ist Inhaberin der für Rostlöse- und Lockerungsmittel registrierten internationalen Marke 193.496 "F*** - der chemische Schraubenschlüssel" mit Unionspriorität vom 19. Juni 1956. Die Fa... mehr lesen...
Begründung: Nach dem von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt betreibt die klagende Partei unter der Firma 'A S. B Gesellschaft m.b.H.' ein Unternehmen, in dem sie unter anderem Sportbekleidung vertreibt. Sie ist Inhaberin der international registrierten Marke 'Sunset' für die sämtliche Arten von Bekleidung umfassende Warenklasse 25 des internationalen Abkommens von Nizza. Diese Marke genießt mit Priorität vom 25. Oktober 1983 auch in Österreich Schutz. Die bekl... mehr lesen...
Norm: MSchG §14UWG §9 C3a
Rechtssatz: Stehen bei einer Wort-Bild-Marke die bildlichen und die wörtlichen Bestandteile mehr oder weniger gleichberechtigt nebeneinander, dann sind nicht nur jene Zeichen als mit dieser Marke verwechselbar ähnlich anzusehen, die nach ihrem Gesamteindruck eine Verwechslungsgefahr hervorrufen, sondern auch jene, die entweder nur die bildlichen oder nur die wörtlichen Teile dieser Marke in verwechselbarer Weise wieder... mehr lesen...
Norm: MSchG §14MSchG §21MSchG §23MSchG §31UWG §9 C5
Rechtssatz: Zur Abwehr des auf ein österreichisches Markengebrauchsrecht gestützten Unterlassungsanspruches kann sich der Beklagte grundsätzlich auf die bessere Priorität der internationalen Marke berufen. Soweit der Unterlassungsanspruch auf das prioritätsältere Ausstattungsrecht in der Gesamtheit - also unter Berücksichtigung von Form, Material, Farbe und Etikettierung - gestützt ist, kann s... mehr lesen...
Norm: MSchG §14MSchG §30
Rechtssatz: "Lo - Soft" verwechselbar ähnlich mit "Soft". Veröff: PBl 1976,120 = ÖBl 1976,123 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OPM0002:1976:RS0105462 Dokumentnummer JJR_19760609_OPM0002_0000OM00003_7500000_002 mehr lesen...
Norm: MSchG §14MSchG §30
Rechtssatz: a) Verwechselbare Ähnlichkeit der für Weine eingetragenen Wortmarken "Kremser Rose" und "Wachauer Rose". b) Ob der Herkunftsbezeichnung bei Weinen markenrechtliche Unterscheidungskraft zukommt, ist nicht auf Grund des WeinG, sondern ausschließlich nach dem MSchG zu beurteilen. Veröff: PBl 1976,133 = ÖBl 1976,124 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OPM0002:1976:RS... mehr lesen...
Norm: MSchG §14MSchG §30
Rechtssatz: Ähnlichkeitsvergleich von Bildmarken, die einen spiralenförmig eingerollten bandartigen Streifen zeigen. Veröff: PBl 1976,131 = ÖBl 1976,123 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OPM0002:1976:RS0105397 Dokumentnummer JJR_19760428_OPM0002_0000OM00004_7500000_001 mehr lesen...
Norm: MSchG §14MSchG §30
Rechtssatz: a) Keine verwechselbare Ähnlichkeit der (ua) für Weine eingetretenen Wortmarken "Donaufürst" und "Donaufels". b) Ähnlichkeitsvergleich von Wortzeichen, die in einem nicht oder nur wenig kennzeichnungskräftigen ("schwachen") Bestandteil übereinstimmen. c) Keine "mittelbare" Verwechslungsgefahr bei Übereinstimmung der Zeichen in einem rein beschreibenden Wortstamm. Veröff: PBl 1976,118 = ÖBl 1976,123 ... mehr lesen...
Norm: MSchG 1970 §14UWG §2 Abs3 Z1UWG §9
Rechtssatz: Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend, weil Geschäftsverkehr sich meist an diesem Kennwort - sofern es unterscheidungskräftig ist - zu orientieren pflegt und vor allem dieses Wort im Gedächtnis behalten wird. Entscheidungstexte 4 Ob 343/75 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: MSchG §14MSchG §30
Rechtssatz: "Fabuliner" verwechselbar ähnlich mit "Vapoline". Veröff: PBl 1976,9 = ÖBl 1976,14 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OPM0002:1975:RS0105463 Dokumentnummer JJR_19750625_OPM0002_0000OM00007_7400000_002 mehr lesen...
Norm: MSchG 1970 §14MSchG 1970 §30
Rechtssatz: Täuschungsfähige Ähnlichkeit der - für "Weine" registrierten - Wortbildmarken "Markgraf Leopold" und "St Leopold". Veröff: PBl 1975,90 = ÖBl 1975,80 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OPM0002:1975:RS0105402 Dokumentnummer JJR_19750226_OPM0002_0000OM00008_7400000_003 mehr lesen...