Norm
MSchG §14Rechtssatz
Zur Abwehr des auf ein österreichisches Markengebrauchsrecht gestützten Unterlassungsanspruches kann sich der Beklagte grundsätzlich auf die bessere Priorität der internationalen Marke berufen. Soweit der Unterlassungsanspruch auf das prioritätsältere Ausstattungsrecht in der Gesamtheit - also unter Berücksichtigung von Form, Material, Farbe und Etikettierung - gestützt ist, kann sich der Beklagte bei verwechselbarer Ähnlichkeit nicht auf die bessere Priorität einer internationalen Marke, die nur ein Bestandteil dieser Ausstattung ist, berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0066746Dokumentnummer
JJR_19761019_OGH0002_0040OB00356_7600000_001