RS OGH 1978/2/7 4Ob418/77, 4Ob314/78, 17Ob10/11m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1978
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Norm

MSchG §14
UWG §9 C3a

Rechtssatz

Stehen bei einer Wort-Bild-Marke die bildlichen und die wörtlichen Bestandteile mehr oder weniger gleichberechtigt nebeneinander, dann sind nicht nur jene Zeichen als mit dieser Marke verwechselbar ähnlich anzusehen, die nach ihrem Gesamteindruck eine Verwechslungsgefahr hervorrufen, sondern auch jene, die entweder nur die bildlichen oder nur die wörtlichen Teile dieser Marke in verwechselbarer Weise wiedergeben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 418/77
    Entscheidungstext OGH 07.02.1978 4 Ob 418/77
  • 4 Ob 314/78
    Entscheidungstext OGH 07.03.1978 4 Ob 314/78
    Beisatz: Flügelrad als Bildstandteil bei Waschmittel "Cano-Superweiß" und "doppel-matic". (T1) Veröff: JBl 1979,205
  • 17 Ob 10/11m
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 17 Ob 10/11m
    Beisatz: Hier: § 2 Abs 3 Z 1 UWG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0066748

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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