Norm: JWG §9JWG §26JWG §30
Rechtssatz: Es liegt nicht an den Eltern, sich allenfalls notwendige Maßnahmen der Erziehungshilfe nach ihrem Gutdünken auszusuchen und sich einer begleitenden Kontrolle der Erziehung durch Organe des Jugendamtes zu entziehen. Entscheidungstexte 1 Ob 541/95 Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 541/95 Eu... mehr lesen...
Norm: JWG §9JWG §26 Abs1JWG §39
Rechtssatz: Die Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe kommt nur dann in Frage, wenn eine Maßnahme der Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten getroffen werden soll, nicht aber, wenn die Eltern mit der beantragten Maßnahme (Heimunterbringung) ohnehin einverstanden sind. Entscheidungstexte 4 Ob 575/88 Entscheidungstext OGH 13.... mehr lesen...
Norm: JWG §9: JWG §26
Rechtssatz: Erziehungshilfe ist der Sammelname für eine Gruppe von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege, denen der Zweck gemeinsam ist, die bei einem Minderjährigen bestehende Verwahrlosungsgefahr zu bekämpfen, um den Eintritt effektiver Verwahrlosung zu verhüten; im grundsätzlich vorbeugenden Charakter der Erziehungshilfe liegt die Abgrenzung zur Erziehungsaufsicht und Fürsorgeerziehung, die wieder grundsätzl... mehr lesen...
Norm: JWG §9JWG §26
Rechtssatz: Erziehungshilfe hat das gefährdete, aber noch intakte Kind zum Gegenstand; sie setzt einen Erziehungsnotstand voraus, der dann vorliegt, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für den Jugendlichen überhaupt nicht sorgen, oder wenn die Fürsorge so unzulänglich ist, daß sie das künftige rechtmäßige Verhalten des Kindes und dessen gesundheitliche Entwicklung in Frage stellt. Entsch... mehr lesen...
Norm: JWG §9JWG §26nöJWG §25
Rechtssatz: Welche Erziehungsmaßnahme zu ergreifen ist, hat das Gericht nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles unter Bedachtnahme auf das Wohl des Kindes zu entscheiden. Hiebei ist grundsätzlich zunächst das gelindere Mittel anzuwenden. Entscheidungstexte 7 Ob 249/73 Entscheidungstext OGH 10.01.1974 7 Ob 249/73 Veröff: EvBl 1974/139 S ... mehr lesen...
Norm: JWG §9JWG §26
Rechtssatz: Die Erziehungsberatung wird nur dort anzuwenden sein, wo der zutage getretene Erziehungsnotstand nicht besonders gravierend ist und der Minderjährige im Falle der Belassung bei den Erziehungsberechtigten in seiner körperlichen Beziehung nicht gefährdet ist. Entscheidungstexte 7 Ob 249/73 Entscheidungstext OGH 10.01.1974 7 Ob 249/73 Veröff: EvBl 1... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2bJWG §9JWG §26JWG §31
Rechtssatz: Welche tatsächlichen Umstände im konkreten Einzelfall die Anordnung einer Maßnahme gemäß § 26 JWG rechtfertigen, ist im Gesetz nicht näher bestimmt; es vermag daher die Behauptung, daß diese Umstände im konkreten Fall zur Rechtfertigung einer derartigen Maßnahme nicht ausreichen, den Anfechtungsgrund "offenbarer Gesetzwidrigkeit" im Sinne des § 16 AußStrG nicht herzustellen (ebenso EFSlg ... mehr lesen...
Norm: JWG §9JWG §26
Rechtssatz: Sichergestellt wird der Zweck der gerichtlichen Erziehungshilfe auch durch die Erziehung der Minderjährigen durch die eheliche Mutter. Es bedarf einer Prüfung aller für die Belassung der Minderjährigen im Heim oder für die Überstellung der Minderjährigen zur Mutter sprechenden Umstände und deren Gegenüberstellung unter dem Gesichtspunkt des Wohles der Minderjährigen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WrJWG §9
Rechtssatz: Der Anspruch auf Ersatz der Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege ist kein Unterhaltsanspruch, sondern ein Ersatzanspruch öffentlich - rechtlichen Charakters, über den im Verwaltungswege zu entscheiden ist. Entscheidungstexte 3 Ob 82/66 Entscheidungstext OGH 21.09.1966 3 Ob 82/66 Eu... mehr lesen...
Norm: AußStrG §19 Abs1JWG §9JWG §26JWG §27
Rechtssatz: Es fällt in den Aufgabenkreis des Gerichtes, auch für die Entfernung eines Minderjährigen aus der bisherigen Umgebung zu sorgen, falls sie zur Durchführung einer im Rahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe beschlossenen Maßnahme erforderlich ist, und sie allenfalls auch zwangsweise durchzusetzen. Entscheidungstexte 3 Ob 491/60 Ents... mehr lesen...
Norm: JWG §9JWG §26JWG §28
Rechtssatz: Vorgang bei Antrag auf Übergabe des Kindes in die Pflege der Mutter, wenn mit ihrem Einverständnis die Erziehungshilfe angeordnet wurde. Entscheidungstexte 2 Ob 471/60 Entscheidungstext OGH 02.12.1960 2 Ob 471/60 Veröff: RZ 1961,87 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1960... mehr lesen...
Norm: JWG §9
Rechtssatz: Ein Erziehungsnotstand im Sinne des § 9 JWG ist dann zu bejahen, wenn die Eltern oder andere Personen für das Kind überhaupt nicht sorgen oder wenn die Fürsorge eine unzulängliche ist, sodaß das Wohl des Kindes oder die Allgemeinheit gefährdet ist. Entscheidungstexte 6 Ob 302/60 Entscheidungstext OGH 24.08.1960 6 Ob 302/60 Veröff: JBl 1961,231 ... mehr lesen...