Norm
JWG §9Rechtssatz
Die Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe kommt nur dann in Frage, wenn eine Maßnahme der Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten getroffen werden soll, nicht aber, wenn die Eltern mit der beantragten Maßnahme (Heimunterbringung) ohnehin einverstanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0063199Dokumentnummer
JJR_19880913_OGH0002_0040OB00575_8800000_001