Norm
JWG §9Rechtssatz
Die Erziehungsberatung wird nur dort anzuwenden sein, wo der zutage getretene Erziehungsnotstand nicht besonders gravierend ist und der Minderjährige im Falle der Belassung bei den Erziehungsberechtigten in seiner körperlichen Beziehung nicht gefährdet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063204Dokumentnummer
JJR_19740110_OGH0002_0070OB00249_7300000_002