Norm
JWG §9: JWG §26Rechtssatz
Erziehungshilfe ist der Sammelname für eine Gruppe von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege, denen der Zweck gemeinsam ist, die bei einem Minderjährigen bestehende Verwahrlosungsgefahr zu bekämpfen, um den Eintritt effektiver Verwahrlosung zu verhüten; im grundsätzlich vorbeugenden Charakter der Erziehungshilfe liegt die Abgrenzung zur Erziehungsaufsicht und Fürsorgeerziehung, die wieder grundsätzlich repressiven Charakter tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063173Dokumentnummer
JJR_19760310_OGH0002_0010OB00552_7600000_001