Norm
AußStrG §19 Abs1Rechtssatz
Es fällt in den Aufgabenkreis des Gerichtes, auch für die Entfernung eines Minderjährigen aus der bisherigen Umgebung zu sorgen, falls sie zur Durchführung einer im Rahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe beschlossenen Maßnahme erforderlich ist, und sie allenfalls auch zwangsweise durchzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0007344Dokumentnummer
JJR_19601221_OGH0002_0030OB00491_6000000_001