Norm
JWG §9Rechtssatz
Sichergestellt wird der Zweck der gerichtlichen Erziehungshilfe auch durch die Erziehung der Minderjährigen durch die eheliche Mutter. Es bedarf einer Prüfung aller für die Belassung der Minderjährigen im Heim oder für die Überstellung der Minderjährigen zur Mutter sprechenden Umstände und deren Gegenüberstellung unter dem Gesichtspunkt des Wohles der Minderjährigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0063276Dokumentnummer
JJR_19680508_OGH0002_0050OB00119_6800000_001