Norm
JWG §9Rechtssatz
Ein Erziehungsnotstand im Sinne des § 9 JWG ist dann zu bejahen, wenn die Eltern oder andere Personen für das Kind überhaupt nicht sorgen oder wenn die Fürsorge eine unzulängliche ist, sodaß das Wohl des Kindes oder die Allgemeinheit gefährdet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0063202Dokumentnummer
JJR_19600824_OGH0002_0060OB00302_6000000_001