RS UVS Steiermark 2007/11/21 30.16-125/2007

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Veröffentlicht am 21.11.2007
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Rechtssatz

Gemäß § 5 Abs 10 StVO (Verfassungsbestimmung) ist an Personen, die gemäß Abs 9 zu einem Arzt gebracht werden, eine Blutabnahme dann vorzunehmen, wenn eine Beeinträchtigung festgestellt wird, die auf Suchtgift schließen lässt. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen. Voraussetzung für eine Blutabnahme nach § 5 Abs 10 StVO ist somit, dass der Arzt bei einer Person, die wegen einer vom Straßenaufsichtsorgan vermuteten Beeinträchtigung durch Suchtgift vorgeführt wurde, zu dem Schluss gekommen ist, dass eine Beeinträchtigung vorliegt, die auf eine Suchtgifteinnahme hindeutet (Ausschussbericht AB 02/2 des Verkehrsausschusses zu dieser Bestimmung, die mit der Novelle BGBL I 2002/128 in die StVO eingeführt wurde). Daher widerspricht eine Aufforderung zur Blutabnahme dieser Bestimmung etwa dann, wenn zwar ein bei der Lenkerkontrolle durchgeführter Urintest auf THC positiv verlaufen war, jedoch der Distriktsarzt bei der folgenden klinischen Untersuchung zum Ergebnis kam, dass die betreffende Lenkerin "zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt und fahrfähig war". In diesem Sinne stellte ihre Verweigerung der nach der klinischen Untersuchung erfolgten Aufforderung, sich Blut abnehmen zu lassen, keine Übertretung nach § 5 Abs 10 StVO dar.

Schlagworte
Blutabnahme Verweigerung Suchtgift Beeinträchtigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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