RS UVS Oberösterreich 1992/01/30 VwSen-100203/16/Sch/Rd

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Veröffentlicht am 30.01.1992
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Rechtssatz

Bei Verwendung des Gerätes "Alkomat M 52052/A15"

ist eine Untersuchung erst dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Meßergebnisse vorliegen.

Bei einer Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 darf eine Vorschreibung von Kosten i.S.d. § 5 Abs.9 StVO 1960 nicht erfolgen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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