Bei Verwendung des Gerätes "Alkomat M 52052/A15"
ist eine Untersuchung erst dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Meßergebnisse vorliegen.
Bei einer Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 darf eine Vorschreibung von Kosten i.S.d. § 5 Abs.9 StVO 1960 nicht erfolgen.