Laut Straferkenntnis hat die Berufungswerberin als Betreiberin der Hp A in R, L 214, R a Dstein, insgesamt 7 Übertretungen des KJBG zu verantworten, welche sich aus den vom Lehrling A W, geführten Arbeitszeitaufzeichnungen ergeben: 1.) Die tägliche Arbeitszeit sei an näher angeführten Tagen überschritten worden, wodurch jeweils § 11 Abs 1 KJBG verletzt worden sei. 2.) Die zulässige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden sei in näher angeführten Wochen entgegen § 11 Abs 1 KJBG überschritten worde... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 2 Abs.1 KJBG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die 1. die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet haben; 2. der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen oder von ihr befreit sind, bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, indem sie das 15. Lebensjahr vollenden. Gemäß § 4 Abs.1 KJBG gilt als Kinderarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art. Zufolge Abs.2 dieses Paragraphen gilt als... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden im Unternehmen des Beschuldigten grundsätzlich keine Überstunden gemacht und werden die Aufträge auch so kalkuliert, daß diese in der Normalarbeitszeit bewältigt werden können, wobei im Falle eines Termindrucks die jeweilige Arbeitspartie verstärkt wird und die diesbezüglichen Anordnungen ausschließlich vom Beschuldigten getroffen werden, so ist er verwaltungsstrafrechtlich dann exkulpiert, wenn die Arbeitszeiten für sämtliche Mitglieder verbindlich sind und die Einhaltu... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber hinsichtlich sechs jugendlicher Arbeitnehmer Überschreitungen der täglichen bzw. der wöchentlichen Arbeitszeit sowie mehrere Verstöße gegen die Bestimmung des § 17 Abs 2 KJBG zur Last gelegt und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von insgesamt S 26.900,-- verhängt. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bestritt der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen mi... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Erfordernis, wonach Ruhepausen neben der notwendigen Mindestdauer auch im vornhinein bestimmt sein müssen, darf nicht überspannt werden. So läßt sich in gewissen Branchen, insbesondere im Gastgewerbe, eine minutengenaue Pausenregelung wohl kaum realisieren, zumal der Arbeitsanfall, insbesondere im Service, aber auch in der Küche, vom nicht immer vorhersehbaren Einlangen der Gäste abhängig ist. Es muß daher bei einer realitätsgerechten Betrachtungsweise genügen, wenn Pausen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach §§ 30 iVm 11 Abs 1 KJBG bilden die Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit eines Jugendlichen und die Überschreitung der höchstzulässigen Wochenarbeitszeit jeweils einen eigenen zu ahndenden Verwaltungsstraftatbestand. Beim gegenständlichen Vorwurf einer Tagesarbeitszeit der Jugendlichen von 9 bis 10 Stunden, vermag der Beschuldigte mit dem Verweis, daß die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten wurde, somit nichts zu gewinnen. mehr lesen...
Rechtssatz: Werden die Bestimmungen des KJBG in der Hochsaison mit voller Auslastung und der Tatsache, daß ca 30 % der Belegschaft sich im Krankenstand befand, verletzt, exculpiert dies nicht und liegt auch kein Notstand im Sinne des § 6 Abs 1 VStG vor, da darunter nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Hand... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Bestimmungen der § 11 Abs 1, §§ 16, 19 Abs 3 des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes soll sichergestellt werden, daß den jugendlichen Arbeitnehmern ausreichend Gelegenheit zur Erholung gegeben wird, wobei bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen die diesbezüglichen Rechte des Jugendlichen unmittelbar beeinträchtigt werden. Diese Normen sind daher zwingendes Recht, genauestens einzuhalten und unterliegen keinesfalls der freien Disposition durch den Arbeitgeber... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 3.9.1992, Zl 3- -92, wurde über Herrn H S in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber des Betriebes Hotel- Restaurant in **** St******** am S********, N******* 70, Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 51.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 51 Tage) verhängt. Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß in insgesamt 17 Fällen bei den im Spruch: der Strafbehörde erster Instanz namentlich angeführten jugendlichen Arbeitneh... mehr lesen...