RS UVS Kärnten 1997/08/06 KUVS-303-316/3/97

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Veröffentlicht am 06.08.1997
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Rechtssatz

Werden im Unternehmen des Beschuldigten grundsätzlich keine Überstunden gemacht und werden die Aufträge auch so kalkuliert, daß diese in der Normalarbeitszeit bewältigt werden können, wobei im Falle eines Termindrucks die jeweilige Arbeitspartie verstärkt wird und die diesbezüglichen Anordnungen ausschließlich vom Beschuldigten getroffen werden, so ist er verwaltungsstrafrechtlich dann exkulpiert, wenn die Arbeitszeiten für sämtliche Mitglieder verbindlich sind und die Einhaltung der Arbeitszeit ua dadurch gewährleistet wird, daß die Arbeitnehmer des Beschuldigten nicht direkt zu den einzelnen Baustellen zufahren dürfen, dh, daß die Arbeitnehmer ihre Arbeit am Betriebsstandort aufzunehmen haben und daß sie von dort aus zu den einzelnen Baustellen fahren, wobei die Arbeitnehmer nach Beendigung der Arbeit an den einzelnen Baustellen wieder an den Firmensitz zurückkehren, wobei der Beschuldigte die einzelnen Baustellen stichprobenartig und zwar vorzugsweise kurz vor der Mittagspause, kurz danach bzw kurz vor Dienstschluß kontrolliert und er über die Weiterarbeit bis in die Nacht auf einer Baustelle durch seine Mitarbeiter keine Kenntnis hatte (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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