Durch die Bestimmungen der § 11 Abs 1, §§ 16, 19 Abs 3 des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes soll sichergestellt werden, daß den jugendlichen Arbeitnehmern ausreichend Gelegenheit zur Erholung gegeben wird, wobei bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen die diesbezüglichen Rechte des Jugendlichen unmittelbar beeinträchtigt werden. Diese Normen sind daher zwingendes Recht, genauestens einzuhalten und unterliegen keinesfalls der freien Disposition durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Es ist daher auch grundsätzlich unbeachtlich, wenn die gesetzwidrige Beschäftigung der Jugendlichen im Einvernehmen mit diesen oder deren Eltern oder gar auf deren Wunsch hin erfolgt.