Das Erfordernis, wonach Ruhepausen neben der notwendigen Mindestdauer auch im vornhinein bestimmt sein müssen, darf nicht überspannt werden. So läßt sich in gewissen Branchen, insbesondere im Gastgewerbe, eine minutengenaue Pausenregelung wohl kaum realisieren, zumal der Arbeitsanfall, insbesondere im Service, aber auch in der Küche, vom nicht immer vorhersehbaren Einlangen der Gäste abhängig ist. Es muß daher bei einer realitätsgerechten Betrachtungsweise genügen, wenn Pausen zu einer im Großen und Ganzen vorbestimmten Zeit konsumiert werden können, wobei dem Umstand, daß Pausen den Jugendlichen uneingeschränkt in der gesetzlichen Mindestdauer zur Verfügung standen, unter dem Aspekt des Schutzzweckes der Norm größere Plazierung zukommt, als einer minutengenauen Plazierung dieser Pause. Jedenfalls liegen dann keine gesetzlichen Ruhepausen vor, wenn während des Abenddienstes nur die Möglichkeit zu kurzen Rauchpausen im Ausmaß von ca. 20 Minuten besteht, welche auch, je nach Arbeitsanfall, nicht immer zur gleichen Zeit gewährt werden.