Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung des Herrn J. H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H. T., L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 27.08.1996, GZ.: 15.1/1994/2356, wie folgt entschieden:
I.)
Der Berufung wird hinsichtlich der Punkte 1.) c) und e),
2.) a) bis 2.) e), 3.) b) gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
II.)
Hinsichtlich der Punkte 1.) a), b), d), f), 2.) f), 3.) a) und
c) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen.
Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG nachstehend angeführte Strafen, welche binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten sind, verhängt werden:
1.) a)
S 1.000,-- (1 Tag Ersatzarrest)
1.) b)
S 1.500,-- (36 Stunden Ersatzarrest)
1.) d)
S 1.000,-- (1 Tag Ersatzarrest)
1.) f)
S 1.000,-- (1 Tag Ersatzarrest)
2.) f)
S 500,-- unter Anwendung des § 20 VStG (12 Stunden Ersatzarrest)
3.) a)
S 1.500,-- (36 Stunden Ersatzarrest)
3.) b)
S 1.000,-- (1 Tag Ersatzarrest)
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von insgesamt S 750,--. Dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. Der Spruch des Straferkenntnisses wird hinsichtlich der bleibenden Punkte wie folgt neu gefaßt:
"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma H. Hotel BetriebsgesmbH mit dem Sitz in K. G.-straße 4 und Arbeitgeber folgende anläßlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat Leoben am 05.05.1994 festgestellte Verwaltungsübertretungen zu verantworten:
1.) Nachstehend angeführte jugendliche Arbeitnehmer wurden im Gastgewerbe nach 22.00 Uhr beschäftigt:
a) Sch. Ch., am 09.03.1994 beschäftigt bis 22.22 Uhr, am 15.04.1994 beschäftigt bis 22.21 Uhr,
b.) R. S., am 05.03.1994, beschäftigt bis 22.20 Uhr,
am 08.03.1994, beschäftigt bis 22.22 Uhr,
am 10.03.1994, beschäftigt bis 22.25 Uhr,
am 14.03.1994, beschäftigt bis 22.24 Uhr,
am 15.03.1994, beschäftigt bis 22.27 Uhr,
am 25.03.1994, beschäftigt bis 22.14 Uhr,
d.) K. M., am 13.04.1994, beschäftigt bis 22.15 Uhr,
am 16.04.1994, beschäftigt bis 22.25 Uhr,
am 29.04.1994, beschäftigt bis 22.27 Uhr.
f.) E. R., am 11.03.1994, beschäftigt bis 22.23 Uhr,
am 22.03.1994, beschäftigt bis 22.20 Uhr,
am 25.03.1994, beschäftigt bis 22.23 Uhr,
am 31.03.1994, beschäftigt bis 22.24 Uhr,
am 06.04.1994, beschäftigt bis 22.21 Uhr,
am 07.04.1994, beschäftigt bis 22.15 Uhr,
2.) Die zulässige tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden wurde bei nachstehenden Jugendlichen wie folgt überschritten:
f.) E. R., am 28.04.1994, 9 Stunden 20 Minuten
3.) Bei nachstehenden jugendlichen Arbeitnehmern wurde die erlaubte Wochenarbeitszeit von 40 Stunden wie folgt überschritten:
a.) Sch. Ch., vom 14.03.1994 bis 20.03.1994, 51 Stunden 26 Minuten,
c.) E. R., vom 02.03.1994 bis 06.03.1994, 40 Stunden 28 Minuten,
vom 07.03.1994 bis 11.03.1994, 41 Stunden 20 Minuten."
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber hinsichtlich sechs jugendlicher Arbeitnehmer Überschreitungen der täglichen bzw. der wöchentlichen Arbeitszeit sowie mehrere Verstöße gegen die Bestimmung des § 17 Abs 2 KJBG zur Last gelegt
und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von insgesamt S 26.900,-- verhängt. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bestritt der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen mit der Begründung, daß die der Anzeige angeschlossenen Stempelkarten die Arbeitszeiten der verfahrensgegenständlichen Jugendlichen nicht korrekt wiedergeben, da sie zum einen die Pausen nicht auswiesen und zum anderen auch Arbeitsbeginn und Arbeitsende nicht exakt eingetragen seien. Dies deshalb, da die jugendlichen Arbeitnehmer wie auch die übrigen Beschäftigten unmittelbar nach ihrem Eintreffen im Betrieb, d. h. mehr oder weniger lange vor dem tatsächlichen Schichtbeginn einstempeln und nach Dienstende erst beim tatsächlichen Verlassen des Gebäudes ausstempeln. Als Grundlage zur Arbeitszeitberechnung müßten daher die vom Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Dienstpläne herangezogen werden bzw. seien die jugendlichen Arbeitnehmer zu ihren tatsächlichen Arbeitszeiten als Zeugen zu befragen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde,
sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht den Parteien das Recht
der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Wenn der einer Behörde zugewiesene Sprengel gänzlich außerhalb des Bundeslandes liegt, in dem die Behörde ihren Sitz hat, dann steht die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes zu, in dem der Sprengel liegt; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.
Nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung in den Amtsräumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld am 14.11.1996, in welcher neben den beiden Meldungslegern vier der verfahrensgegenständlichen Jugendlichen, sowie weitere drei ehemalige Arbeitnehmer des Berufungswerbers als Zeugen einvernommen wurden, wird unter gleichzeitiger Auswertung der vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Berufungswerber betrieb im Jahr 1994 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. Hotelbetriebs GesmbH ein im Kulturhaus K. untergebrachtes Restaurant mit angeschlossenem Hotel mit ca. 25 Arbeitnehmern, davon durchschnittlich 8 bis 10 Lehrlinge. Die Öffnungszeiten des Restaurants waren von 10.00 Uhr bis 00.00 Uhr, jene des Hotels von 07.00 Uhr bis 00.00 Uhr. Die verfahrensgegenständlichen Jugendlichen waren im Restaurantbereich, in der Küche und im Service eingesetzt. Im Küchenbereich arbeiteten die Lehrlinge E., K. und Sch., welche der Küchenchefin Frau S. M.
unterstellt waren, die übrigen Jugendlichen waren im Service tätig und unterstanden dem Kellner M. B.
Als Arbeitszeitaufzeichnungen dienten dem Berufungswerber Dienstpläne, welche teilweise von ihm, teilweise vom Küchenchef bzw. vom Restaurantleiter jeweils für eine Woche im vorhinein verfaßt und bei allfälligen Änderungen, z.B. Krankheitsfälle etc. im nachhinein korrigiert wurden. Diese Dienstpläne weisen die unterschiedlichen Dienste, nämlich den sogenannten Teildienst in Gestalt eines Vormittagsdienstes bis ca. 14.00 Uhr oder 15.00 Uhr mit anschließender mehrstündiger Pause und einen Abenddienst von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr oder 22.00 Uhr bzw. den durchgehenden Dienst von 06.00 Uhr bis 15.00 Uhr, nicht jedoch die in diesen Diensten jeweils enthaltenen Pausen aus. Parallel dazu wurde ca. ein halbes Jahr vor der verfahrensgegenständlichen Kontrolle eine Stechuhr installiert und jeder Mitarbeiter mit Stempelkarten ausgestattet. Die Stempelkarten wurden am Ende des Monats beim Berufungswerber abgelegt und insgesamt sehr nachlässig geführt. So wurden auch die jugendlichen Arbeitnehmer vom Berufungswerber nicht angewiesen,
die Stempelkarten zu verwenden und wurden fehlende Eintragungen nicht beanstandet. Die Stempelkarten hatten für den Berufungswerber im wesentlichen nur den Zweck zu kontrollieren, ob der jeweilige Arbeitnehmer spätestens zum Dienstbeginn erschienen war, sowie wie wer an welchem Tag welchen Dienst hatte, nicht jedoch den genauen Beginn und das Ende des Dienstes. So war es im Betrieb allgemein üblich, daß die Arbeitnehmer sofort nach ihrem Einlangen im Betrieb, d.h. mehr oder weniger lange vor ihrem Dienstbeginn einstempelten und umgekehrt nach Ende des Dienstes nicht sofort ausstempelten, sondern dies erst beim tatsächlichen Verlassen des Gebäudes teilweise nach einem mehr oder weniger langen vorangegangenem privaten Aufenthalt im Betrieb taten.
Die Stempelkarten weisen ebenso wie die Dienstpläne keine Pausen auf. Tatsächlich gab es im Betrieb eine halbstündige Frühstückspause von 07.00 Uhr bis 07.30 Uhr, sowie eine Mittagspause von 11.00 Uhr bis 11.30 Uhr. Für das Abendessen wurde während des Dienstes keine Pause gewährt, da dieses vor Dienstbeginn im Zeitraum zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr konsumiert wurde. Während des Abenddienstes (bis 24.00 Uhr, bzw. für die Jugendlichen bis 22.00 Uhr) bestand nur die Möglichkeit zu kurzen Rauchpausen im Ausmaß von ca. 20 Minuten, welche auch, je nach Arbeitsanfall, nicht immer zur gleichen Zeit gewährt wurden.
Am 05.05.1994 führte ein Mitarbeiter des Arbeitsinspektorates Leoben, Herr Ing. G. R. gemeinsam mit dem Mitarbeiter der Arbeiterkammer Graz, Herrn M. P., eine umfassende Betriebsüberprüfung mit Schwerpunkt hinsichtlich der dort beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer durch. Am Beginn der Kontrolle wurde mit dem anwesenden Berufungswerber
ca. 1 Stunde lang ein eher allgemeines Gespräch geführt, im Zuge dessen der Berufungswerber die Dienstpläne für die Monate März und April 1994 vorlegte, welche ihm vom Arbeitsinspektor nach Einsichtnahme abgestempelt rückgemittelt wurden. Aufgrund einer dienstlichen Verhinderung mußte sich der Berufungswerber für den weiteren Verlauf der Kontrolle von Frau B. P., welche als Lohnverrechnerin und Rezeptionistin im Hotelbetrieb beschäftigt war, vertreten lassen. Die der Anzeige angeschlossenen Stempelkarten wurden von den Meldungslegern im Zuge der Kontrolle kopiert und mit handschriftlichen Anmerkungen, welche mit einem rosafarbenen Stift ausgeführt sind, versehen. Hinsichtlich der Arbeitszeiten der verfahrensgegenständlichen Jugendlichen werden nachstehende Rahmendaten als erwiesen angenommen:
1.) Die Jugendlichen wurden nie vor 06.00 Uhr beschäftigt.
2.) Die Zeiten zwischen 22.00 Uhr 22.30 Uhr zählen zur Arbeitszeit, da die Jugendlichen in diesem Zeitraum mit dem Umziehen, welcher Vorgang ebenfalls zur Arbeitszeit zählt, beschäftigt waren, bzw. im Service und vor allem in der Küche durch Aufräumarbeiten und dgl. aufgehalten wurden.
3.) Die nach 22.30 Uhr gestempelten Zeiten sind nicht als Arbeitszeit zu werten, da für diese Zeiträume als erwiesen angenommen ist, daß sie der jeweilige Jugendliche nach seinem tatsächlichen Dienstende noch privat im Betrieb aufgehalten hat, um noch etwas zu konsumieren, auf ältere Arbeitskollegen zu warten etc.
4.) Den Jugendlichen wurden fix vorbestimmte Pausen für das Frühstück und Mittagessen gewährt, welche jedenfalls 30 Minuten umfassten.
Beweiswürdigung:
Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugen ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Berufungswerber den Hotelbetrieb im Kulturzentrum K. mittlerweile nicht mehr führt und keiner der einvernommenen Arbeitnehmer derzeit noch bei ihm beschäftigt ist. Es besteht daher kein Grund zu der Annahme, daß die Zeugen ihren
ehemaligen Arbeitgeber aus Angst vor beruflichen Nachteilen decken wollten. Da die Zeugen O. und R. im Berufungsverfahren unentschuldigt nicht erschienen waren, bzw. nicht geladen werden konnten, wurden
deren Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren mit Zustimmung aller Verfahrensparteien verlesen und decken sich diese Aussagen in allen wesentlichen Punkten mit jenen der übrigen Zeugen. Insgesamt ist zu berücksichtigen, daß sich das Ermittlungsverfahren insoferne sehr schwierig gestaltete, als sich keiner der einvernommenen Arbeitnehmer nach so langer Zeit noch an seine Arbeitszeiten an einzelnen Tagen bzw. Wochen erinnern konnte und daher unter sorgfältiger Abwägung der Beweisergebnisse nur mehr die in den Feststellungen angeführten Rahmendaten als erwiesen angenommen
werden konnten.
Es erscheint der erkennenden Behörde glaubwürdig, daß keiner der jugendlichen Arbeitnehmer im Betrieb des Berufungswerbers vor 06.00 Uhr gearbeitet hat, zumal die Praxis des sofortigen Einstempelns beim Betreten des Gebäudes von sämtlichen Zeugen bestätigt wurde und überdies glaubhaft dargelegt wurde, daß es im Hotelbetrieb weder in der Küche noch im Service vor 06.00 Uhr etwas zu tun gab, zumal das Frühstück für die Gäste frühestens ab 07.00 Uhr serviert wurde. Für die an mehreren Tagen bei einzelnen Jugendlichen vor 05.00 Uhr früh eingestempelten Zeiten gab der Zeuge E. eine plausible Erklärung dahingehend ab, daß er und möglicherweise auch die Arbeitnehmerin O. an manchen Tagen, insbesondere am Wochenende die Nacht von Samstag auf Sonntag "durchfeierte" und die beiden sich dann, ohne überhaupt nach Hause zu fahren gleich an ihren Arbeitsplatz begaben. Ebenso haben im wesentlichen alle Zeugen übereinstimmend angegeben, daß ihnen die Pausen für die Einnahme des Frühstücks- und des Mittagessens in der vom Gesetz geforderten Mindestdauer von einer halben Stunde zu im Großen und Ganzen, abgesehen von geringfügigen Schwankungen, gleichen Zeiten gewährt wurden. Hinsichtlich der Arbeitszeiten nach 22.00 Uhr war zu differenzieren. So haben einzelne Jugendliche (H. J., sowie auch teilweise deren damalige Vorgesetzte S. M.) zugegeben, daß die Jugendlichen sich am Abend ab 22.00 Uhr erst umziehen mußten, bzw. im Küchenbetrieb nochmit Aufräumarbeiten für "einige Minuten", maximal eine halbe Stunde beschäftigt waren. Diese Aussage der Zeugin M. deckt sich auch mit den gestempelten Zeiten, welche gerade bei den dieser Zeugin damals unterstellten Jugendlichen E., K. und Sch. besonders häufig längere Arbeitszeiten bis etwa 22.30 Uhr ausweisen. Hingegen war bei den nach 22.30 Uhr gestempelten Arbeitszeiten zugunsten des Berufungswerbers davon auszugehen, daß in diesen Fällen die Jugendlichen sich tatsächlich nach Dienstende noch länger im Betrieb aufgehalten haben, da im Betrieb des Berufungswerbers, insbesondere auch an Wochentagen, sowohl in der Küche als auch im Service wenig zu tun war und genug ausgelerntes Personal für die Bewältigung der um diese Zeit noch anfallenden Arbeiten zur Verfügung stand.
Es waren daher unter Zugrundelegung dieser Prämissen alle Tages- und Wochenarbeitszeiten sowie die nach 22.00 Uhr gestempelten Zeiten zu korrigieren und die Strafen entsprechend herabzusetzen bzw. das Verfahren in einzelnen Punkten einzustellen.
Rechtliche Beurteilung:
Im Sinne der Verwaltungsgerichtshofjudikatur (Zl. 92/18/0369, vom 03.12.1992; Zl. 90/19/0245, vom 24.09.1990 u.a.), wonach Ruhepausen um als Arbeitsunterbrechung angesehen werden zu können, und sohin ihre arbeitszeitunterbrechende Wirkung entfalten, zum einen von vornherein festgelegt sein müssen und zum anderen hinsichtlich ihrer Dauer den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen müssen, können
zugunsten des Berufungswerbers die Pause für die Einnahme des Frückstücks und des Mittagsessens in Abzug gebracht werden, nicht jedoch die Zeiten für die Einnahme des Abendessens. Entgegen der Auffassung
der mitbeteiligten Partei kann aus dem bloßen Umstand, daß die verfahrensgegenständlichen Stempelkarten die Pausen nicht aufweisen und den Beginn und das Ende
der Arbeit nicht korrekt wiedergeben, nicht von vornherein der Schluß gezogen werden, daß diese Pausen tatsächlich nicht gewährt wurden, bzw. daß vor 6.00 Uhr oder nach 22.00 Uhr noch gearbeitet wurde, wenn sich aufgrund übereinstimmender und unbedenklicher Zeugenaussagen anderes ergibt. Die unvollständige Führung der Verzeichnisse würde eine eigene Verwaltungsübertretung (§ 26 Abs 1 Z 5 KJBG) darstellen, wegen der der Berufungswerber aus Anlaß der gegenständlichen Kontrolle ohnedies bereits mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark vom 08.01.1996, GZ.: UVS 30.15-149,
150/95 rechtskräftig bestraft wurde. Durch Stempelkarten oder andere Aufzeichnungen ausgewiesene Arbeitszeiten stellen nur eines von mehreren Beweismitteln dar, welches - wie der Berufungswerber richtig ausführt - auch durch andere Beweise widerlegt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar mit seiner von der mitbeteiligten Partei zitierten Entscheidung vom 23.05.1989, 88/08/0005, ausgesprochen, daß eine Stechuhr die tatsächliche Arbeitszeit mißt, dieser Entscheidung lag jedoch ein Sachverhalt zugrunde, in welchem der dortige Beschuldigte ausdrücklich angegeben habe, daß diese Stempelkarten die tatsächliche Arbeitszeit wiedergeben würden. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber jedoch genau dies von Anbeginn an bestritten und immer wieder darauf hingewiesen, daß nicht die Stempelkarten, sondern die von ihm gestalteten Dienstpläne die tatsächlichen Arbeitszeiten ausweisen. Weiters hatte der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung zu prüfen, ob die Arbeitszeit bereits mit dem Verlassen des Arbeitsplatzes oder erst mit jenem der Betriebsstätte endet und hiebei ausgesprochen, daß die Arbeitsverrichtung des Beschäftigten bis zum Passieren des Kontrollpunktes dauert. Diese Rechtssprechung deckt sich vollinhaltlich mit der gegenständlichen Entscheidung, da aus dem gleichen Grunde auch die Zeiten für das Umziehen, Aufräumen, der Weg bis zur Stechuhr im Ausmaß von bis zu einer halben Stunde nach 22.00 Uhr noch in die Arbeitszeit eingerechnet wurden. Hinsichtlich der Pausen ist die Berufungsbehörde der Auffassung, daß die oben zitierte Verwaltungsgerichtshofjudikatur, wonach Pausen neben der geforderten Mindestdauer auch im vornhinein bestimmt sein müssen, nicht überspannt werden darf und sich in gewissen Branchen, insbesondere im Gastgewerbe eine minutengenaue Pausenregelung wohl kaum realisieren läßt, zumal der Arbeitsanfall, insbesondere im Service, aber auch in der Küche, vom nicht immer vorhersehbaren Einlangen der Gäste abhängig ist. Es muß daher, will man die gesetzlichen Erfordernisse nicht in einer völlig realitätsfremden Weise überspannen, genügen, wenn Pausen zu einer im Großen und Ganzen vorbestimmten Zeit konsumiert
werden können, wobei nach Auffassung der erkennenden Behörde dem Umstand, daß Pausen den Jugendlichen uneingeschränkt in der gesetzlichen Mindestdauer zur Verfügung standen unter dem Aspekt des Schutzzweckes der Norm größere Bedeutung zukommt, als einer minutengenauen Platzierung dieser Pause. Im Lichte einer solchen Interpretation der Verwaltungsgerichtshofjudikatur konnten daher im Anlaßfall unter sorgfältiger Auswertung der Ergebnisse des Beweisverfahrens die Pausen für die Einnahme des Frühstücks und des Mittagessens, nicht jedoch die Pausen während des Abenddienstes als solche anerkannt werden.
Hinsichtlich der Strafbemessung wurde Nachstehendes
erwogen:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß
anzuwenden. die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Übertretungen nach dem KJBG stellen sogenannte Ungehorsamsdelikte dar, bei denen das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges besteht. Kinder und Jugendliche, deren körperliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist und bei denen eine Überbeanspruchung besonders leicht zu schweren Schädigungen führen kann, sollen durch die Bestimmungen des KJBG geschützt werden. Auch wegen
der sich aus der natürlichen Sachlage ergebenden Schwäche der Jugendlichen im Betrieb, ihrer Nachgiebigkeit und Unerfahrenheit, ihres wenig gefestigten Charakters und ihrer Organisationsfremdheit sind besondere Schutzbestimmungen erforderlich.
Gemäß § 30 des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes ist, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von S 1.000,-- bis S 15.000,--, im Wiederholungsfall von S 3.000,-- bis S 30.000,--, oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. Da der Berufungswerber einschlägig nicht vorbestraft ist, kommt im Anlaßfall nur der einfache Strafsatz zur Anwendung.
Da nach der Neuberechnung der Tages- und Wochenarbeitszeiten nur wesentlich geringere Überschreitungen übrigblieben, konnten alle Strafen, teilweise unter Anwendung des § 20 VStG deutlich herabgesetzt werden.
Da der Berufungswerber nur relativ unbescholten ist, war bei der Strafbemessung als mildernd nichts und als erschwerend ebenfalls nichts zu werten. Die nunmehr verhängten Strafen erscheinen auch den als überdurchschnittlich gut zu bezeichnenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen - S 30.000,-- netto monatlich, Sorgepflichten für ein Kind und Vermögen in Gestalt einer Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von S 1,5 Mio. im Hälfteeigentum mit der Gattin und offenen Verbindlichkeiten von ca. S 750.000,-- angemessen.
Die Spruchkorrekturen waren zum einen wegen des Entfalls einzelner Übertretungen bzw. der Reduktion der Arbeitszeiten erforderlich. Die Konkretisierung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit steht im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach diese Korrekturen auch nach Ablauf der Frist für die Verfolgungsverjährung vorgenommen werden dürfen. Im Punkt 1.) d.) konnten die Tatzeiten von 29.04.1996 auf richtig 29.04.1994 und von 16.04.1996 auf richtig 16.04.1994 korrigiert werden, da die Anzeige vom 20.07.1996, welche dem als erste Verfolgungshandlung anzusehenden Ladungsbescheid
vom 04.08.1994 angeschlossen war, die Tattage richtig wiedergibt und daher keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.