Begründung: 1. Mit Beschluß vom 5. Mai 1999 stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit näherer
Begründung: den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge §28 Abs1 Z1 litb AuslBG als verfassungswidrig aufheben, ohne die konkrete Fassung in irgendeiner Weise zu verdeutlichen. Aus der
Begründung: des Antrages läßt sich nur entnehmen, daß er seinen Antrag aus Anlaß einer Berufung gegen ein Straferkenntnis vom "12. Februar 1996" wegen Übertretung des §28 Abs... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Beschluß vom 5. Mai 1999 stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit näherer
Begründung: den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge §28 Abs1 Z1 litb AuslBG als verfassungswidrig aufheben, ohne die konkrete Fassung in irgendeiner Weise zu verdeutlichen. Aus der
Begründung: des Antrages läßt sich nur entnehmen, daß er seinen Antrag aus Anlaß einer Berufung gegen ein Straferkenntnis vom "12. Februar 1996" wegen Übertretung des §28 Abs... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsgegenstandAuslBG §28 Abs1 Z1 litbVfGG §62 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung eines Antrags eines UVS auf Aufhebung einer
Strafbestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mangels
hinreichender Konkretisierung der Fassung der zur Aufhebung
beantragten Gesetzesbestimmung
Rechtssatz: Dem Verfassungsgerichtshof ist es v... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsgegenstandAuslBG §28 Abs1 Z1 litbVfGG §62 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung eines Antrags eines UVS auf Aufhebung einer
Strafbestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mangels
hinreichender Konkretisierung der Fassung der zur Aufhebung
beantragten Gesetzesbestimmung
Rechtssatz: Dem Verfassungsgerichtshof ist es v... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Unter Berufung auf Art137 B-VG begehrt der Kläger mit der am 31. März 1994 eingelangten Klage das Urteil, das Land Niederösterreich sei schuldig, ihm 96.250 S samt 4 % Zinsen seit 7. Februar 1994 zu bezahlen und die Kosten dieses Rechtsstreites zu ersetzen. Mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 1. April 1992 sei über ihn wegen Verwaltungsübertretungen nach §28 Abs1 lita AuslBG eine Geldstrafe von insgesamt 87.500 S verhängt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Unter Berufung auf Art137 B-VG begehrt der Kläger mit der am 31. März 1994 eingelangten Klage das Urteil, das Land Niederösterreich sei schuldig, ihm 96.250 S samt 4 % Zinsen seit 7. Februar 1994 zu bezahlen und die Kosten dieses Rechtsstreites zu ersetzen. Mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 1. April 1992 sei über ihn wegen Verwaltungsübertretungen nach §28 Abs1 lita AuslBG eine Geldstrafe von insgesamt 87.500 S verhängt... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z11B-VG Art103 Abs1B-VG Art137 / ZinsenB-VG Art137 / sonstige KlagenAuslBG §28 Abs1 Z1 litaAuslBG §28 Abs3VStG §64 Abs2
Leitsatz: Abweisung eines gegen das Land gerichteten Klagebegehrens auf
Rückerstattung eines Strafbetrages in einer Angelegenheit der
mittelbaren Bundesverwaltung aufgrund eines vom Landeshauptmann
erlassenen S... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z11B-VG Art103 Abs1B-VG Art137 / ZinsenB-VG Art137 / sonstige KlagenAuslBG §28 Abs1 Z1 litaAuslBG §28 Abs3VStG §64 Abs2
Leitsatz: Abweisung eines gegen das Land gerichteten Klagebegehrens auf
Rückerstattung eines Strafbetrages in einer Angelegenheit der
mittelbaren Bundesverwaltung aufgrund eines vom Landeshauptmann
erlassenen S... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Nach §28 Abs1 Z1 lita Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. 231/1988 (AuslBG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen dem §3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§14a) oder ein Befreiungsschein (§15) ausgestellt wurde. Die Strafe beträgt nach dem zweiten Teil der Z1 für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Fall... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Nach §28 Abs1 Z1 lita Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. 231/1988 (AuslBG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen dem §3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§14a) oder ein Befreiungsschein (§15) ausgestellt wurde. Die Strafe beträgt nach dem zweiten Teil der Z1 für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Fall... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art90 Abs2B-VG Art91EMRK Art6 Abs2VStG §5 Abs1VStG §22VStG §64 Abs2AuslBG §28 Abs1 Z1
Leitsatz: Keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die Höhe derStrafsätze für die unerlaubte Beschäftigung von Ausländern; keinrechtspolitischer Exzeß; keine Verletzung des Grundsatzes derVerhängung schwerwiegender Strafen ausschließlich durch dieStrafger... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art90 Abs2B-VG Art91EMRK Art6 Abs2VStG §5 Abs1VStG §22VStG §64 Abs2AuslBG §28 Abs1 Z1
Leitsatz: Keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die Höhe derStrafsätze für die unerlaubte Beschäftigung von Ausländern; keinrechtspolitischer Exzeß; keine Verletzung des Grundsatzes derVerhängung schwerwiegender Strafen ausschließlich durch dieStrafger... mehr lesen...
Begründung: 1.1. H R wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. September 1992, Z101-6/3, H S mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16. November 1992, Z SV-96/12/1992-We, wegen Verstoßes gegen §28 Abs1 Z1 lita AusländerbeschäftigungsG 1975 idF BGBl. 450/1990 bestraft. Die beiden Beschuldigten ergriffen jeweils Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, der in diesen Berufungsverfahren beim Verfassung... mehr lesen...
Begründung: 1.1. H R wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. September 1992, Z101-6/3, H S mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16. November 1992, Z SV-96/12/1992-We, wegen Verstoßes gegen §28 Abs1 Z1 lita AusländerbeschäftigungsG 1975 idF BGBl. 450/1990 bestraft. Die beiden Beschuldigten ergriffen jeweils Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, der in diesen Berufungsverfahren beim Verfassung... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsgegenstandEMRK österr Vorbehalt zu Art5EMRK Art6 Abs2VStG §5 Abs1 zweiter SatzAuslBG §28 Abs1 Z1 lita
Leitsatz: Zurückweisung des Antrags eines UVS auf Aufhebung der Bestimmung des
VStG über die Umkehr der Unschuldsvermutung bei Ungehorsamsdelikten
wegen Widerspruchs zur EMRK für die nicht vom österr Vorbehalt zu
Art5 erfaßten Straftatbestände ... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsgegenstandEMRK österr Vorbehalt zu Art5EMRK Art6 Abs2VStG §5 Abs1 zweiter SatzAuslBG §28 Abs1 Z1 lita
Leitsatz: Zurückweisung des Antrags eines UVS auf Aufhebung der Bestimmung des
VStG über die Umkehr der Unschuldsvermutung bei Ungehorsamsdelikten
wegen Widerspruchs zur EMRK für die nicht vom österr Vorbehalt zu
Art5 erfaßten Straftatbestände ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Aus Anlaß einer bei ihm anhängigen Beschwerde gegen einen Berufungsbescheid, mit dem der Beschwerdeführer einer (am 28. Februar 1990 begangenen) Übertretung nach §28 Abs1 Z2 litc des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 231/1988 schuldig erkannt wurde, stellt der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung. Mit Erkenntnis VfSlg. 12948/1991 habe der Verfassungsgerichtshof die V... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z2 litc
Leitsatz: Verfassungswidrigkeit der Verwaltungsstrafbestimmung betreffend
Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung
Rechtssatz: §28 Abs1 Z2 litc AuslBG, BGBl. 218/1975, idF BGBl. 231/1988 war verfassungswidrig. Hinweis auf VfSlg. 12948/1991. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Aus Anlaß einer bei ihm anhängigen Beschwerde gegen einen Berufungsbescheid, mit dem der Beschwerdeführer einer (am 28. Februar 1990 begangenen) Übertretung nach §28 Abs1 Z2 litc des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 231/1988 schuldig erkannt wurde, stellt der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung. Mit Erkenntnis VfSlg. 12948/1991 habe der Verfassungsgerichtshof die V... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z2 litc
Leitsatz: Verfassungswidrigkeit der Verwaltungsstrafbestimmung betreffend
Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung
Rechtssatz: §28 Abs1 Z2 litc AuslBG, BGBl. 218/1975, idF BGBl. 231/1988 war verfassungswidrig. Hinweis auf VfSlg. 12948/1991. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: I. Die Antragstellerin gibt an, im Rahmen des von ihr betriebenen Güterbeförderungsgewerbes (Fuhrwerksunternehmens) mit dem Standort in Miesenbach (Niederösterreich) immer wieder Ausländer beschäftigen zu müssen, und beantragt die Aufhebung der §§14b Abs1, 26 Abs5, 28 Abs1 Z3 und Z4 litc Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975 (AuslBG), und zwar die ersten beiden Gesetzesstellen und die zuletzt genannte in der Fassung der Novelle BGBl. 684/1991 (und §28 Abs1 Z3 in... mehr lesen...
Begründung: I. Die Antragstellerin gibt an, im Rahmen des von ihr betriebenen Güterbeförderungsgewerbes (Fuhrwerksunternehmens) mit dem Standort in Miesenbach (Niederösterreich) immer wieder Ausländer beschäftigen zu müssen, und beantragt die Aufhebung der §§14b Abs1, 26 Abs5, 28 Abs1 Z3 und Z4 litc Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975 (AuslBG), und zwar die ersten beiden Gesetzesstellen und die zuletzt genannte in der Fassung der Novelle BGBl. 684/1991 (und §28 Abs1 Z3 in... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragAuslBG §14d Abs1AuslBG §26 Abs5AuslBG §28 Abs1 Z3 und Z4 litc
Leitsatz: Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von bereits
außer Kraft getretenen Bestimmungen des AuslBG betreffend
Meldepflicht des Arbeitgebers mangels Legitimation; noch geltende
oder mit unverändertem Wortlaut neu erlassene Strafbestimmungen
kein selbständ... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragAuslBG §14d Abs1AuslBG §26 Abs5AuslBG §28 Abs1 Z3 und Z4 litc
Leitsatz: Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von bereits
außer Kraft getretenen Bestimmungen des AuslBG betreffend
Meldepflicht des Arbeitgebers mangels Legitimation; noch geltende
oder mit unverändertem Wortlaut neu erlassene Strafbestimmungen
kein selbständ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Aus Anlaß einer zu B479/92 anhängigen Beschwerde gegen einen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien, mit dem die Beschwerdeführerin wegen Übertretung nach §28 Abs1 Z1 lita Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975 (AuslBG) in der Fassung der Novelle BGBl. 450/1990, schuldig erkannt wurde, hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmung eingeleitet. Mit Erkenntnis vo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Aus Anlaß mehrerer bei ihm anhängiger Beschwerden gegen Berufungsbescheide, mit denen die Beschwerdeführer der Übertretung nach §28 Abs1 lita oder §28 Abs1 Z1 litb des Ausländerbeschäftigungsgesetzes schuldig erkannt wurden, stellt der Verwaltungsgerichtshof Anträge auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen in der jeweils anzuwendenden Fassung. Mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1991, G294/91, habe der Verfassungsgerichtshof die Verfassungs... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Aus Anlaß einer zu B479/92 anhängigen Beschwerde gegen einen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien, mit dem die Beschwerdeführerin wegen Übertretung nach §28 Abs1 Z1 lita Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975 (AuslBG) in der Fassung der Novelle BGBl. 450/1990, schuldig erkannt wurde, hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmung eingeleitet. Mit Erkenntnis vo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Aus Anlaß mehrerer bei ihm anhängiger Beschwerden gegen Berufungsbescheide, mit denen die Beschwerdeführer der Übertretung nach §28 Abs1 lita oder §28 Abs1 Z1 litb des Ausländerbeschäftigungsgesetzes schuldig erkannt wurden, stellt der Verwaltungsgerichtshof Anträge auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen in der jeweils anzuwendenden Fassung. Mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1991, G294/91, habe der Verfassungsgerichtshof die Verfassungs... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z1 litbAuslBG §28 Abs1 lita
Rechtssatz: §28 Abs1 lita des AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Stammfassung war verfassungswidrig. §28 Abs1 Z1 litb des AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idF der Novelle BGBl. Nr. 231/1988, war verfassungswidrig. Hinweis auf G294/91, E v 13.12.91. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsmaßstabAuslBG §28 Abs1 Z1 lita
Leitsatz: Verfassungswidrigkeit der Verwaltungsstrafbestimmung betreffend
Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung in der Fassung der
Novelle BGBl. 450/1990
Rechtssatz: §28 Abs1 Z1 lita des AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idF der Novelle BGBl. Nr. 450/1990, war bis zum Ablauf des ... mehr lesen...