Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litbLeitsatz
§28 Abs1 lita des AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Stammfassung war verfassungswidrig. §28 Abs1 Z1 litb des AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idF der Novelle BGBl. Nr. 231/1988, war verfassungswidrig. Hinweis auf G294/91, E v 13.12.91.Spruch
1. §28 Abs1 lita des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Stammfassung war verfassungswidrig.
2. §28 Abs1 Z1 litb des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 231/1988, war verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Aus Anlaß mehrerer bei ihm anhängiger Beschwerden gegen Berufungsbescheide, mit denen die Beschwerdeführer der Übertretung nach §28 Abs1 lita oder §28 Abs1 Z1 litb des Ausländerbeschäftigungsgesetzes schuldig erkannt wurden, stellt der Verwaltungsgerichtshof Anträge auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen in der jeweils anzuwendenden Fassung. Mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1991, G294/91, habe der Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit des §28 Abs1 Z1 lita AuslBG, BGBl. 218/1975 in der Fassung der Novelle BGBl. 231/1988, wegen Verstoßes gegen den im Verfassungsrang stehenden Art6 EMRK festgestellt, weil es am 3. September 1958 keine Verwaltungsvorschrift gegeben hat, nach der die Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung unter (Verwaltungs)Strafe gestellt war und daher der (österreichische) Vorbehalt zu Art5 EMRK die Durchführung eines derartigen Strafverfahrens (ausschließlich) vor einer Verwaltungsbehörde nicht deckte.
Diese Verfassungswidrigkeit trifft nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch §28 Abs1 lita AuslBG in der Stammfassung sowie §28 Abs1 Z1 litb AuslBG in der Fassung BGBl. 231/1988.
Die Bundesregierung hat - wie schon im Verfahren G294/91 - auch in diesen Verfahren auf eine Äußerung verzichtet.
II. Die Anträge sind zulässig. Die Verfahren haben nichts ergeben, was an der Zulässigkeit der Anträge oder der Präjudizialität der angefochtenen Normen zweifeln ließe. Auch sonst sind die Prozeßvoraussetzungen gegeben.
Die Anträge sind auch begründet. Da die in den Anträgen dargelegten Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes jenen des Verfassungsgerichtshofes im vorausgegangenen Gesetzesprüfungsverfahren G294/91 entsprechen und nichts Neues hervorgekommen ist, kann auf das Ergebnis dieses Verfahrens verwiesen werden. Keine der in Rede stehenden Verwaltungsstrafbestimmungen hat im maßgeblichen Zeitpunkt bestanden.
§28 Ausländerbeschäftigungsgesetz ist durch die mit 1. Oktober 1990 in Kraft getretene Novelle BGBl. 450/1990 neu gefaßt worden. Die von den Anträgen getroffenen Fassungen stehen nicht mehr in Geltung. Der Verfassungsgerichtshof hat sich daher darauf zu beschränken, ihre Verfassungswidrigkeit festzustellen.
Der Ausspruch über die Kundmachung stützt sich auf Art140 Abs5 B-VG.
Da von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, hat der Gerichtshof von einer mündlichen Verhandlung abgesehen (§19 Abs4 VerfGG).
Schlagworte
Arbeitsrecht, AusländerbeschäftigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G40.1992Dokumentnummer
JFT_10079374_92G00040_00