TE Vfgh Beschluss 1994/3/4 G11/93

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Veröffentlicht am 04.03.1994
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
EMRK österr Vorbehalt zu Art5
EMRK Art6 Abs2
VStG §5 Abs1 zweiter Satz
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags eines UVS auf Aufhebung der Bestimmung des VStG über die Umkehr der Unschuldsvermutung bei Ungehorsamsdelikten wegen Widerspruchs zur EMRK für die nicht vom österr Vorbehalt zu Art5 erfaßten Straftatbestände wegen zu weit gefaßtem Aufhebungsbegehren; Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen für ein Gesetzesprüfungsverfahren nur hinsichtlich der einzelnen Verwaltungsstrafnorm (hier: des AuslBG) im Hinblick auf die Anlaßverfahren vor dem antragstellenden UVS

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. H R wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. September 1992, Z101-6/3, H S mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16. November 1992, Z SV-96/12/1992-We, wegen Verstoßes gegen §28 Abs1 Z1 lita AusländerbeschäftigungsG 1975 idF BGBl. 450/1990 bestraft.

Die beiden Beschuldigten ergriffen jeweils Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, der in diesen Berufungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art129 a Abs3 iVm Art89 Abs2 und Art140 Abs1 B-VG

beantragte, den zweiten Satz des §5 Abs1 VStG idF der Wiederverlautbarung BGBl. 52/1991 als verfassungswidrig aufzuheben.

Begründend wurde ua. ausgeführt:

"... Allen vorangeführten und beim Oberösterreichischen Verwaltungssenat anhängigen Fällen ist die Anwendung des §28 Abs1 Z1 lita AusländerbeschäftigungG BGBl. 218/1975 idF des Bundesgesetzes BGBl. 450/1990, der Kundmachung BGBl. 36/1991 und der Novelle BGBl. 684/1991 sowie des §5 Abs1 VStG idF der Wiederverlautbarung BGBl. 52/1991 (die Novelle BGBl. 867/1992 hat darauf keinen Bezug) gemeinsam.

    Damit ergibt sich eine vergleichbare Ausgangslage zu dem beim

Verfassungsgerichtshof zur Zahl G110/92 protokollierten

Gesetzesprüfungsverfahren betreffend Fälle, die beim

Oberösterreichischen Verwaltungssenat ... anhängig sind.

    Aus diesem Grunde wird zur Vermeidung von Wiederholungen und

Weitschweifigkeiten bezüglich Antragsvoraussetzungen und Bedenken

ausdrücklich auf die ... Ausführungen ... zu dem zuvor zitierten

Gesetzesprüfungsantrag verwiesen.

Folgende Überlegungen werden zusammenfassend nochmals dargelegt:

Die Vollziehung der Verwaltungsstrafbestimmungen des AusländerbeschäftigungsG sind (gemeint: ist) vom Vorbehalt Österreichs zu Art5 EMRK nicht umfaßt ... Damit ist aber auch die Anwendung des Art6 EMRK nicht mehr ausgeschlossen.

Demnach hat gemäß Art6 Abs1 EMRK der Beschuldigte Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger (fairer) Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Tribunal, das über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.

Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Art6 Abs2 EMRK) ...

Den unabhängigen Verwaltungssenaten wird durch die Anwendung des VStG der Inquisitionsgrundsatz zugedacht; daneben wird auch der Beschuldigte bei Ungehorsamsdelikten, wie den vorliegenden, zur Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit (des Nichtvorliegens der Fahrlässigkeit) verhalten, und zwar auch in Fällen, in denen die Beurteilung der Schuld ausschließlich nach der gesetzlichen Vermutung des §5 Abs1 Satz 2 VStG erfolgt.

Eine Regel, nach der bei Ungehorsamsdelikten nicht ausschließlich iSd §5 Abs1 Satz 2 VStG vorgegangen werden dürfe, fehlt im AusländerbeschäftigungsG und in den Verfahrensvorschriften.

Die Garantien des Art6 EMRK erschienen im Verwaltungsstrafverfahren allenfalls dann noch nicht verletzt, wenn es sich bei den im Straferkenntnis (in der Anklage) ausgesprochenen (beantragten) Unrechtsfolgen um Nachteile ganz geringfügiger Art handelt, womit dem Straferkenntnis keine Wirkung einer strafrechtlichen Anklage zukäme.

Der Gesetzgeber hat jedoch bestimmt, daß bei Tatbeständen nach §28 Abs1 Z1 lita AusländerbeschäftigungsG erhebliche Mindestgeldstrafen zu verhängen sind, und darüber hinaus auf Grund der allgemeinen Geltung des §16 Abs1 VStG festgelegt, daß, wenn eine Geldstrafe verhängt wird, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatz-Freiheitsstrafen (zwingend) festzusetzen sind.

Damit hat der Gesetzgeber der Verwaltungsstrafbestimmung jedenfalls ein so bedeutendes Gewicht verliehen, daß nach hs. Auffassung die Garantien des Art6 EMRK voll zum Tragen kommen müssen ...

Selbst wenn man Rechtsvermutungen im Strafrecht als zulässig erachtet und die in §51 e bis §51 i VStG verbrieften Rechte des Beschuldigten mitbetrachtet, vermag dies im Ergebnis ... nichts daran zu ändern, daß die in §5 Abs1 Satz 2 VStG zwingend normierte Umkehr der Unschuldsvermutung dem Art6 Abs2 EMRK nicht zu entsprechen und damit verfassungswidrig zu sein scheint

..."

1.2. Die zur Stellungnahme aufgeforderte Bundesregierung trat für die Abweisung des Antrages des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ein.

1.3.1. §28 Abs1 Z1 lita AusländerbeschäftigungsG idF BGBl. 450/1990 lautet:

"(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1. wer

a) entgegen dem §3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§14 a) oder ein Befreiungsschein (§15) ausgestellt wurde ...

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5 000 S bis zu 60 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10 000 S bis zu 120 000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10 000 S bis zu 120 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20 000 S bis zu 240 000 S; ..."

1.3.2. Der erste Absatz des mit "Schuld" überschriebenen §5 VStG hat folgenden Wortlaut:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

2. Der Antrag ist unzulässig.

2.1. Nach §5 Abs1 VStG sind nur schuldhaft begangene Verwaltungsübertretungen strafbar (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5 (1991) Rz 735). Wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, genügt hiezu die Schuldform der Fahrlässigkeit, die aber bei bloßen Ungehorsamsdelikten (Walter-Mayer, aaO, Rz 728) widerleglich vermutet wird. §5 Abs1 VStG tritt folglich zu den einzelnen Tatbeständen des besonderen Verwaltungsstrafrechts ergänzend hinzu und entlastet damit die jeweiligen Tatbestandsumschreibungen.

2.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 11506/1987) dient ein von Amts wegen oder auf Antrag (eines anderen Gerichtes oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlaßverfahren.

Bei Lösung der Frage, welche Bestimmungen jeweils zu prüfen und aufzuheben sind, muß der Verfassungsgerichtshof in Gesetzesprüfungsverfahren, die er von Amts wegen einleitet, den Prüfungsumfang derart abgrenzen, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlaßfall bildet, daß aber andererseits der verbleibende Normteil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt. Da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (s. VfSlg. 7376/1974, 7726/1975).

Dies gilt auch für Gesetzesprüfungsverfahren, die auf Antrag eingeleitet werden, und bedeutet in Fortentwicklung der Judikatur, daß in solchen Fällen bereits der Antragsteller die gebotene Abwägung vornehmen muß (s. VfSlg. 11826/1988 uam; vgl. auch VfSlg. 6674/1972).

2.2.2.1. Im konkreten Fall sah sich der Verwaltungssenat vor die Frage gestellt, ob er den zweiten Satz des §5 Abs1 VStG oder die Tatbestandsnorm des §28 Abs1 Z1 lita AusländerbeschäftigungsG selbst anfechten sollte, um seinen verfassungsrechtlichen Bedenken in den Anlaßverfahren zum Durchbruch zu verhelfen.

2.2.2.2. Hier wäre in Anwendung der vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Abwägungsgrundsätze nicht §5 Abs1 Satz 2 VStG anzufechten, sondern der zweite dargestellte Weg einzuschlagen gewesen:

Es ist davon auszugehen, daß §28 Abs1 lita AusländerbeschäftigungsG BGBl. 218/1975 id Stammfassung laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1992, G40/92 ua. Zl., ferner §28 Abs1 Z1 lita AusländerbeschäftigungsG idF der Novelle BGBl. 231/1988 laut Erkenntnis VfSlg. 12948/1991 sowie §28 Abs1 Z1 lita AusländerbeschäftigungsG idF der Novelle BGBl. 450/1990 laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1992, G112/92 - wegen Widerspruchs zu Art6 EMRK unter dem Aspekt der Durchführung eines derartigen Strafverfahrens (ausschließlich) vor weisungsgebundenen Verwaltungsbehörden - verfassungswidrig waren (§28 Abs1 Z1 lita AusländerbeschäftigungsG idF der Novelle BGBl. 450/1990 (nur) bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 im Hinblick auf die anschließende Einführung der unabhängigen Verwaltungssenate). In den einschlägigen Entscheidungsgründen heißt es, Österreich habe gemäß Art64 EMRK den Vorbehalt erklärt, es werde die Bestimmungen des Art5 EMRK mit der Maßgabe anwenden, daß die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen, BGBl. 172/1950, vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges unter der in der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof unberührt bleiben: Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, erfaßt dieser auch die Anwendung des Art6 EMRK ausschließende Vorbehalt nicht Straftatbestände, die vor dem 3. September 1958 noch nicht in Verwaltungsvorschriften enthalten waren (vgl. VfSlg. 10291/1984 S 696 ff. (Finanzstrafverfahren), VfSlg. 11506/1987 S 421 (Apotheker-Disziplinarverfahren), VfSlg. 11834/1988 (Zivildienstpflichtverletzung) und VfSlg. 12162/1989 (Versicherungsaufsicht)). Nur für Verwaltungsstrafverfahren, die vom österreichischen Vorbehalt zu Art5 EMRK gedeckt sind, steht also auf Grund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes fest, daß die Anwendung des §5 Abs1 Satz 2 VStG nicht gegen Art6 (Abs2) EMRK verstößt (VfSlg. 7210/1973, 10678/1985, vgl. VfSlg. 8930/1980, weiters VwGH ZfVB 1978/4/1490).

Vor dem Stichtag (3. September 1958) aber fand sich in den Verwaltungsvorschriften kein dem §28 Abs1 Z1 lita AusländerbeschäftigungsG entsprechender Tatbestand vor.

Demgemäß ist auch die in den administrativen Anlaßfällen nach Auffassung des antragstellenden unabhängigen Verwaltungssenates maßgebende Bestimmung des §28 Abs1 Z1 lita AusländerbeschäftigungsG - sei es für sich allein, sei es iVm §5 Abs1 Satz 2 VStG - unter dem Blickwinkel der nunmehr geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken an der Verfassungsnorm des Art6 EMRK zu messen.

Die begehrte Aufhebung der für das gesamte Verwaltungsstrafrecht geltenden Vorschrift des §5 Abs1 Satz 2 VStG würde allerdings nicht bloß die Schuldvoraussetzungen eines einzelnen Straftatbestandes, nämlich des §28 Abs1 Z1 lita AusländerbeschäftigungsG, sondern aller Ungehorsamsdelikte überhaupt - und damit des Großteils aller Verwaltungsübertretungen (s. Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 (1987) 419), und zwar einschließlich der vom zitierten Vorbehalt zu Art5 EMRK erfaßten - tiefgreifend verändern.

So gesehen wird offenkundig, daß der vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gewählte Anfechtungsweg zu einer wesentlich einschneidenderen - weil weite Gebiete des gesamten Verwaltungsstrafrechts berührenden - Veränderung der einfachgesetzlichen Rechtslage führen müßte als die Anfechtung einer einzelnen Verwaltungsstrafnorm, nämlich nur des §28 Abs1 Z1 lita AusländerbeschäftigungsG. Sollte der Verfassungsgerichtshof die verfassungsrechtlichen Bedenken des unabhängigen Verwaltungssenates teilen, würde jedenfalls die Aufhebung dieser einen einzelnen Strafnorm hinreichen, um die Rechtslage für den Anlaßfall soweit zu bereinigen, daß die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht mehr bestehen.

2.3. Nur für die Vorschrift des §28 Abs1 Z1 lita AusländerbeschäftigungsG wären hier damit die Prozeßvoraussetzungen im Sinn des Art140 Abs1 B-VG erfüllt (s. VfSlg. 9234/1981, 11506/1987, 11826/1988, 12649/1991).

2.4. Soweit sich der unabhängige Verwaltungssenat "zur Vermeidung von Wiederholungen und Weitschweifigkeiten" auf seinen zu G110/92 protokollierten Antrag (dieser Antrag wurde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 15. März 1993 - als Quasi-Anlaßfall zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 1992, G103/92 ua. - zurückgewiesen) bezieht, ist festzuhalten, daß die Verweisung auf einen Schriftsatz, der in einem anderen Verfahren eingebracht wurde, den Anforderungen des §62 Abs1 VerfGG 1953 nicht genügt (VfGH 15.3.1993 G21/93 mwN).

3. Der Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, §5 Abs1 Satz 2 VStG aufzuheben, war daher zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite und in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Prüfungsgegenstand, Ausländerbeschäftigung, Verwaltungsstrafrecht, Ungehorsamsdelikt, Schuld (Verwaltungsstrafrecht), Schuld siehe auch Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G11.1993

Dokumentnummer

JFT_10059696_93G00011_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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