RS Vfgh 1994/9/27 A4/94

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z11
B-VG Art103 Abs1
B-VG Art137 / Zinsen
B-VG Art137 / sonstige Klagen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §28 Abs3
VStG §64 Abs2

Leitsatz

Abweisung eines gegen das Land gerichteten Klagebegehrens auf Rückerstattung eines Strafbetrages in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung aufgrund eines vom Landeshauptmann erlassenen Strafbescheides mangels passiver Klagslegitimation; Stattgabe des Begehrens auf Zuspruch der gesetzlichen Verzugszinsen für den Verfahrenskostenbeitrag; Verantwortlichkeit des Landes für die Rückzahlung des in diesem Fall dem Land zufließenden Verfahrenskostenbeitrags

Rechtssatz

Das Verwaltungsstraferkenntnis, mit dem der rückgeforderte Strafbetrag über den Kläger verhängt wurde, stützt sich in der Sache auf §28 Abs1 Z1 lita AuslBG. Da die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gemäß Art10 Abs1 Z11 B-VG Bundessache ist, der Landeshauptmann bei der Erlassung des Strafbescheides sohin im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätig wurde (Art103 Abs1 B-VG) und der Strafbetrag gemäß §28 Abs3 AuslBG idF BGBl. 23/1988 dem Reservefonds gemäß §64 des AlVG 1977 (seit der AlVG-Novelle BGBl. 681/1991 Fonds der Arbeitsmarktverwaltung, dessen Rechtsnachfolger seit Inkrafttreten des Arbeitsmarktservicegesetzes am 01.07.94 das Arbeitsmarktservice ist) zufloß, ist das beklagte Land weder in der Angelegenheit, in der die Zahlung erging, funktional zuständig noch ist ihm der Strafbetrag von 87.500 S zugekommen.

Der Verfahrenskostenbeitrag fließt gemäß §64 Abs2 letzter Satz VStG 1991 jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch VfSlg. 9507/1982). Da das Verfahren (erster Instanz), zu dessen Kosten der Kläger einen Beitrag zu leisten hatte, vor der Bezirkshauptmannschaft Mödling stattfand, deren Aufwand das beklagte Land zu tragen hat (vgl. VfSlg. 9507/1982), war es auch für die Rückzahlung des Verfahrenskostenbeitrages verantwortlich. Wenn aber das Gesetz - wie hier - nichts Gegenteiliges bestimmt, sind auch bei öffentlichen-rechtlichen Schuldverhältnissen Verzugszinsen zu entrichten (s. VfSlg. 5079/1965, 10489/1985, 10889/1986 und 11064/1986).

Entscheidungstexte

  • A 4/94
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.09.1994 A 4/94

Schlagworte

Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, VfGH / Klagen, Bundesverwaltung mittelbare, Zinsen, Verwaltungsstrafrecht, Verfahrenskosten, Kostenbeitrag (Verwaltungsstrafrecht), Kompetenz Bund - Länder Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:A4.1994

Dokumentnummer

JFR_10059073_94A00004_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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