RS Vfgh 1992/6/26 G112/92

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Veröffentlicht am 26.06.1992
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62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der Verwaltungsstrafbestimmung betreffend Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung in der Fassung der Novelle BGBl. 450/1990

Rechtssatz

§28 Abs1 Z1 lita des AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idF der Novelle BGBl. Nr. 450/1990, war bis zum Ablauf des 31.12.90 verfassungswidrig.

Hinweis auf G294/91, E v 13.12.91.

Die Bedenken des Gerichtshofes beziehen sich allerdings nur auf die Rechtslage vor der Einführung der Unabhängigen Verwaltungssenate. Er hat sich daher in diesem Verfahren auf den Ausspruch zu beschränken, daß die Bestimmung bis zum Ablauf des 31.12.90 verfassungswidrig war.

(Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §28 Abs1 lita AuslBG in der Stammfassung und des §28 Abs1 Z1 litb AuslBG idF BGBl. 231/1988 mit E v 26.06.92, G40,41/92 ua.).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G112.1992

Dokumentnummer

JFR_10079374_92G00112_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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